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Allgemeine Vorlage (Stellungnahme)

Daten

Kommune
Kall
Größe
127 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
07.02.14, 18:04
Aktualisiert
07.02.14, 18:04

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Gemeinde Kall zum Enwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2013 Allgemeine Bewertung und Anmerkungen zum Entwurf: Seitens der Gemeinde Kall wird eine Überarbeitung des LEP NRW aufgrund einer erforderlichen Anpassung des vorhandenen Planwerks an die veränderten Rahmenbedingungen (demographischer Wandel, Globalisierung der Wirtschaft und des Klimawandels) grundsätzlich unterstützt. Der Entwurf wird jedoch in der vorgelegten Fassung abgelehnt, da die kommunale Planungshoheit unangemessen eingeschränkt wird. Hierzu wird auch auf die Ausführungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes verwiesen. Insbesondere die Festlegungen zur Rücknahme von Siedlungsflächen sowie zum Ausbau der Windenergie erschweren eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Kommunen. Die Gemeinde Kall ist seit einigen Jahren im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet Kall. Mit dem neuen Flächennutzungsplan soll die Entwicklung in der Gemeinde Kall für die künftigen 20 – 25 Jahre neu festgelegt und die städtebauliche Weiterentwicklung der Gemeinde als leistungsfähiger Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungs-Standort gefördert werden. Der Planentwurf und die hier formulierten Bedarfe wurden mit der Bezirksplanungsbehörde und allen in ihren Belangen betroffenen Stellen abgestimmt. Die kommunale Bauleitplanung ist den höherstufigen Ebenen der Raumordnung, der Landes – und der Regionalplanung anzupassen. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung zur Siedlungsentwicklung, dass Bauflächen wieder aus Flächennutzungsplänen herausgenommen werden müssen, wenn regionalplanerisch kein Bedarf mehr besteht, bedeutet dies für die Gemeinde eine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Im Hinblick auf die nunmehr formulierten Zielsetzungen des Landes zur Siedlungsentwicklung und hier insbesondere auf die Zielsetzung zur Rücknahme nicht mehr benötigter Siedlungsflächen, ist zu befürchten, dass rückwirkend Einfluss auf rechtmäßig abgestimmte bzw. abgeschlossene Planverfahren genommen wird und der hier gewonnene Handlungs- und Entscheidungsspielraum für die künftigen Jahre wieder in Frage gestellt wird. Den Gemeinden sollte vielmehr mit den von den Bezirksregierungen genehmigten Flächennutzungsplänen ein Planungsspielraum zur Umsetzung in eine verbindliche Bauleitplanung gegeben werden. In Anbetracht der immer enger werdenden finanziellen Lage der Kommunen wird jede Gemeinde in eigener Verantwortung angemessen und bewusst mit diesen Entscheidungen umgehen und keine Baugebiete mehr erschließen, die nicht im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung erforderlich sind. Die Gemeinde Kall sieht sich somit insbesondere mit den Festlegungen zum Siedlungsraum in ihrer Möglichkeit der eigenverantwortlichen Entwicklung und Steuerung des Gemeindegebietes beeinträchtigt. Mit der höheren Zahl an raumordnerischen Festlegungen (insgesamt 125 Ziele und Grund sätze) ist das bestehende Planwerk wesentlich umfangreicher und detaillierter als der vorherige LEP. Der LEP 95 enthielt nur 89 Festlegungen. Die hohe Zahl an raumordnerischen Festlegungen schränkt den Planungsspielraum der Kommunen deutlich ein. Darüber hinaus 1 ist es jedoch erforderlich, seitens des Landes nicht nur Forderungen an die Kommunen und Kreise zu stellen, sondern das Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeigenete Maßnahmen und Förderungen zu unterstützen. Auch hier sei herausgestellt, dass die Planungshoheit der Kommunen gewahrt werden und den Kommunen eigenverantwortlich überlassen bleiben muss. Aktuelle Entwicklungen im ländlichen Raum zeigen, dass es in einzelnen, alten und gewachsenen Dorfkernen in der Eifel zunehmend Leerstände gibt. Es ist dringend erforderlich, Maßnahmen und Fördermittel zu mobilisieren, um die Attraktivität gewachsener Dorfkerne zu erhalten bzw. wiederherzustellen und im ländlichen Raum eine Innen- vor Außenentwicklung aktiv zu unterstützen! Fördermittel für Umnutzung, Umbau und Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt werden. Es sollte ein Programm "Dorfumbau West" innerhalb der Städtebauförderung aufgelegt werden. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten. Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen für die Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu vergrößern, sind die Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen umliegende Ortschaften versorgt werden. Auch deren Erhalt muss gesichert werden können. Um dies zu gewährleisten, sind angemessene Förderungen seitens des Landes bereitzustellen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichren Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält. Stellungnahme zu den inhaltlichen Festlegungen des LEP-Entwurfs 1. Einleitung 1.1 Rahmenbedingungen Demographischer Wandel Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird, wobei die Teilräume des Landes sehr unterschiedlich betroffen sein werden und in einzelnen Regionen noch mit einem Bevölkerungszuwachs zu rechnen ist. Der LEP-Entwurf geht davon aus, dass sich durch Singlehaushalte und kleine Haushalte älterer Menschen die Zahl der Ein- und Zwei-Personen-Haushalte bis 2025 erhöhen wird und damit korrespondierend bis 2020 auch die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf. Nicht nur die Entwicklungen innerhalb des Landes, auch die Bevölkerungsentwicklungen innerhalb der Kreise und innerhalb der Kommunen zwischen einzelnen Ortsteilen können sich stark unterscheiden. Dies ist insbesondere bei den Regelungen zum Siedlungs- und Freiraum zu berücksichtigen. Das Land bleibt den Nachweis für die These schuldig, dass sich in Zukunft die Nachfrage von Bauflächen aus dem Bestand von Wohnungen befriedigt. Es ist fraglich, ob gerade älte- 2 re Wohngebäude den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, aber auch bezüglich der Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entsprechen. Insbesondere im ländlichen Raum gibt es vermehrt Leerstände, die nicht mehr bzw. nicht ohne große bauliche Modifikation zu vermarkten sind. Hier sind Maßnahmen des Landes (z.B. Förderung von Sanierung und im Einzelfall von Abriss) dringend erforderlich! Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen, ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten. 1.2 Aufgabe, Leitvorstellungen und strategische Ausrichtung der Landesplanung Freirauminanspruchnahme verringern Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs soll der LEP auf eine flächensparende, kompakte Siedlungsstruktur bei gleichzeitig geringstmöglicher Inanspruchnahme des Freiraums hinwirken. Dazu soll das tägliche Wachstum der Siedlungsund Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null reduziert werden. Das Ziel der Flächenreduzierung darf jedoch die Chancen der Städte und Gemeinden auf eine nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Dabei muss den, in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfen und unterschiedlichen Potenzialen Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt. Auch innerhalb eines Kreises und innerhalb einer Kommune unterschiedliche Flächenbedarfe müssen berücksichtigt werden. Regionen, die besonders unter einem strukturellen und demographischen Wandel leiden, müssen Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit sich ihre Problematik nicht verschärft und zu einem Trading down-Effekt führt. Klimaschutzziele umsetzen Die Energieerzeugung soll daher auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt werden. Dabei spielt die Windenergie eine tragende Rolle, ohne deren Ausbau die nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele nicht erreicht werden können. Die Aufgabe der Raumordnung besteht in erster Linie in der Lösung von Konflikten, die sich aus unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen ergeben. Die Vorgabe von strikt zu beachtenden flächenbezogenen Mengenzielen, die die kommunalen Steuerungsmöglichkeiten erheblich einschränken, wird abgelehnt. 2. Räumliche Struktur des Landes 2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. 3 Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem LEP NRW `95 zugrunde lag, als Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung. Danach sind alle 396 Gemeinden in NRW Zentrale Orte, die als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum abschließend festgelegt werden. Jeder Gemeinde in NRW ist somit mind. die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums zugewiesen. Die zentralörtliche Gliederung soll in der Laufzeit des neuen LEP überprüft werden. Insbesondere der Fortbestand der Mittelzentren wird in Frage gestellt. Hintergrund ist der prognostizierte Bevölkerungsrückgang. Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen aber von großer Bedeutung, dass während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten. Für den ländlichen Raum ist der Erhalt der Grund- und Mittelzentren von großer Bedeutung um die Erreichbarkeit der Einrichtungen der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung gewährleisten zu können und noch weitere Wege zu verhindern. Die Gemeinde Kall übernimmt nach den landesplanerischen Festlegungen - wie bereits nach den bisherigen Vorgaben (LEP´95) - die Funktionen eines Grundzentrums. In der Nachbarschaft der Gemeinde befinden sich die Mittelzentren Schleiden im Nordwesten und Mechernich im Nordosten sowie die Grundzentren Hellenthal im Südwesten und Nettersheim im Südosten. Im Falle einer Überarbeitung der zentralörtlichen Gliederung sind auch die Städte und Gemeinden sowie die Kreise intensiv einzubinden. Aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten übernimmt die Gemeinde Kall zzt. augrund ihrer Vielzahl von Einrichtungen und des in den letzten 20 Jahren zu verzeichnenden Bevölkerungswachstums von ca. 15 % längst die Funktionen eines Mittelzentrums. Diese zeichnen sich insbesondere durch folgende Faktoren aus: Verkehrszentralität im nicht motorisierten Bereich: Der Bahnhof Kall liegt an der Eifelstrecke Köln-Euskirchen-Gerolstein-Trier und wird im Personenverkehr von drei Linien des Regionalverkehrs bedient. Weitere Haltestellen sind Scheven und Urft. Die RVK stellt die ÖPNV-Anbindung innerhalb des Gemeindegebietes und zu den Nachbarkommunen sicher als Schnittstelle für den überregionalen Busverkehr. Standort für weiterführende Schulen und einer Berufsschule und des Jobcenters Kall Kall ist Standort des Berufskolleg Eifel mit einem umfangreichen Bildungsangebot auch für vollzeitliche Bildungsgänge, der neu eingerichteten Sekundarschule Mechernich-Kall und des Hermann-Josef-Kolleg Gymnasium Steinfeld. Einzelhandelsfunktion Die räumliche Einzelhandelsfunktion geht deutlich über Kall hinaus. 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. 4 Dieser Grundausrichtung ist zuzustimmen. Sie ist aber keineswegs nur an die kommunalen Gebietskörperschaften adressiert. Auch das Land ist im Bereich seiner eigenen Aufgabenträgerschaft, seiner investiven Tätigkeit und seinen legislativen Entscheidungen mit direkten Auswirkungen auf kommunale Strukturen (wie z.B. im Bildungsbereich) für eine auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge verantwortlich. Diese Aufgabenzuständigkeit sollte im Festlegungstext ebenfalls zum Ausdruck gebracht werden. 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Kapitel 3 widmet sich mit einem Ziel und drei Grundsätzen der Entwicklung und Erhaltung von Kulturlandschaften, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen, historischen Stadtkernen, Denkmälern sowie der Gestaltung von beeinträchtigten Landschaftsbereichen zu neuen Kulturlandschaftsbereichen. Gemäß Abb. 2 gliedert sich der Kreis Euskirchen in die beiden Kulturlandschaften Rheinische Börde (25) (im Norden) und Eifel (28). Als landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind "Erft mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel" (24) und "Nordeifel - Römische Straße Köln-Trier" (26) definiert. Es wird nicht deutlich, ob und in welcher Form die aufgeführten 32 Kulturlandschaften oder die 29 landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche in die Regionalpläne zu übernehmen sind (Abgrenzungen, wertgebende Elemente etc.). Definitionen: Die Unterscheidung zwischen `Kulturlandschaften´, `bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´ und `landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´ ist weder dem Ziel noch dem Grundsatz zu entnehmen. Es ist wenig zielführend und fachlich nicht nachvollziehbar, dass zwei bzw. drei unterschiedliche Kulturlandschaftskategorien mit ggf. ungleichen Rechtsfolgen in den Raumordnungsplänen festzulegen sind. In den Erläuterungen zu Ziel 3-1 und Grundsatz 3-2 sollte daher der Kulturlandschaftsbegriff eindeutig definiert werden und gegebenenfalls verschiedene Kulturlandschaftskategorien eindeutig differenziert werden. Weitere Festlegungen auf regionalplanerischer Ebene sollten eingeschränkt werden, um die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen nicht einzuschränken bzw. auszuschließen. Dies gilt ebenso für die in der Regionalplanung zu berücksichtigenden weiteren "bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" (Grundsatz 3.2). Die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften und bedeutsamen Kulturlandschftsbereiche sollten durch entsprechende Fördermittel des Landes begleitet werden. 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 4-3 Ziel Klimaschutzplan Das Ziel bezieht sich auf die Umsetzung des Klimaschutzplans. 5 Der Klimaschutzplan lag zur Zeit der Aufstellung des Entwurfs des LEP noch nicht vor und die Anforderungen und Ansprüche an die Raumnutzung sind noch nicht bekannt. Dies wird verfahrensrechtlich kritisch gesehen. Die Zielbestimmung ist daher zu streichen. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind als bedeutsame Belange neben anderen Belangen zu berücksichtigen und damit als Grundsätze (nicht als Ziele) der Raumordnung festzulegen. 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Zu begrüßen ist, dass die raumrelevanten Aussagen in kommunalen Klimaschutzkonzepten in die Regionalplanung einfließen sollen. Aus kommunaler Sicht ist darauf zu achten, dass das Land keine einschränkenden inhaltlichen Vorgaben für die Anerkennung bereits vorliegender kommunaler Klimaschutzkonzepte macht oder aber eine entsprechende Finanzierung sicherstellt. 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Grundsätze: 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung 5-2 Europäische Metropolregion NRW 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Die Aufwertung regionaler Konzepte (Grundsatz 5-1) soll einen verstärkten Anreiz zur Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften geben. Die Aufwertung regionaler Konzepte (Grundsatz 5-1) als Anreiz zur verstärkten Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist grundsätzlich zu begrüßen. Um wirksame Impulse setzen zu können, ist die regionale Zusammenarbeit allerdings durch eine entsprechende Förderung zu unterstützen. Die kommunale Planungshoheit darf jedoch nicht durch auferlegte interkommunale Zusammenarbeit eingeschränkt werden. Diese muss weiterhin freiwillig sein. Der Ansatz, das gesamte Landesgebiet NRW als Metropolregion zu betrachten, kann nicht positiv gesehen werden (zu Grundsatz 5-2). Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange des ländlichen Raums zu berücksichtigen und die Randzonen in ihrer Wirtschaftskraft zu unterstützten. 6. Siedlungsraum 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 6 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung („bedarfsgerecht und flächensparend“) festgelegt. Korrespondierend zu den Feststellungen zum demographischen Wandel in der Einleitung (1.1 Rahmenbedingungen) verlagert sich der Schwerpunkt der Planung nach Ansicht der Landesplanungsbehörde im Vergleich zum LEP `95 von Siedlungsflächenneuausweisungen hin zur Erhaltung und qualitativen Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie an geeigneten Stellen zum Rückbau von Siedlung und Infrastruktur. Im ländlichen Raum gibt es in einzelnen, alten, gewachsenen Dorfkernen zunehmen Leerstände, die nicht mehr zu vermarkten (Verkauf oder Miete) sind. Die Anpassung der Siedlungsentwicklung an die zukünftigen Entwicklungen ist seitens des Landes durch Fördermittel zu begleiten. Es ist dringend erforderlich, Maßnahmen und Fördermittel zu mobilisieren, um die Attraktivität gewachsener Dorfkerne zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile: "Gleichwohl sind in ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!" Diese Formulierung ist als Ziel denkbar. Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass die erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seitens des Landes zur Verfügung zu stellen sind. Fördermittel für Umnutzung, Umbau und Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt werden. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen, ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten. Die Regionalplanungsbehörden sollen den Siedlungsflächenbedarf nach einer „landeseinheitlichen Methode“ ermitteln (Seite 31 und 36 LEP-Entwurf). Aufgrund der Kritik der kommunalen Spitzenverbände und des Rückzugs des "Erlasses zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung" wird erwartet, dass die im Gutachten von Herrn Prof. Vallée zur „Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen" vorgeschlagene Berechnungsmethode nicht als geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Die Bedarfsentwicklung ist im Land NRW sehr unterscheidlich zu bewerten, so dass seitens der Gemeinde Kall eine einheitliche Methode zur Bedarfsberechnung für die Siedlungsflächen in den Regionalplänen abgelehnt wird. Dies ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen in städtischen und ländlichen Gebieten zu begründen. Die speziellen Belange im ländlichen Raum sind zu berücksichtigen. Zum einen ist dies bedingt durch die ortsspezifisch unterschiedliche Verfügbarkeit der Grundstücke. Ein „Bodensatz“ von etwa 20 % ist in aller Regel selbst nach 20 Jahren noch nicht bebaut, ganz offensichtlich weil Eigentümer bebaubare Grundstücke zurückbehalten, entweder weil sie diese für nachfolgende Generationen festhalten bzw. aufgrund der hiesigen geringen Bodenpreisen im Vergleich zum städtischen Raum. Zudem wird ferner hierbei verkannt, dass der Flä- 7 chenverbrauch im ländlichen Raum erheblich höher ist, da evtl. Baulücken hier zum locker bebauten dörflichen Charkter gehören und sogar ortsbildtypisch sind. Zudem werden hier das Haus umgebende Freiflächen, Umfahrten und Gärten nicht als Lücken verstanden, sonder als erforderliches Umland zum Haus. Es ist somit zweifelhaft, ob eine einheitliche Methode der Bedarfsermittlung sowie das Monitoring der Siedlungsflächenreserven diese unterschiedlichen Gegebenheiten berücksichtigen kann. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unstrittig der Bedarf an Wohnfläche trotz Rückgang der Bevölkerung zunehmen wird. 6.1-2 Ziel: Rücknahme von Siedlungsflächenreserven und 6.2-5 Grundsatz: Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in eine verbindliche Bauleitplanung umgesetzt sind, ist entschieden zu widersprechen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die Vorschrift des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Hierzu wird insbesondere auf die Ausführungen unter „Allgemeine Bewertung und Anmerkungen zum Entwurf“ verwiesen. Die Forderung verhindert eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und nimmt rückwirkend Einfluss auf bereits im Detail mit allen betroffenen Belangen abgestimmte Planungen der Kommunen. Das Ziel steht zudem im Widerspruch zu Ziel 6.1-10 Flächentausch! Es wird angeregt, das Ziel 6.1-2 und Grundsatz 6.2-5 zu streichen. 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern. Dem Ziel ist nur hinsichtlich der Verhinderung von weiteren Splittersiedlungen zu folgen. Sie verhindern eine kompakte, zentralörtliche Entwicklung. Eine Ausnahmeregelung aufgrund von zwingenden topographischen Gegebenheiten sollte aufgenommen werden. 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. Nach den Erläuterungen soll vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen werden, wenn die Innenbereichsflächen aus bestimmten Gründen nicht in Betracht kommen. Schließlich 8 müssen die Flächen auch für eine Entwicklung tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn aber die Konzentration von Siedlungsflächen im Innenbereich negative Auswirkungen z.B. auf die Versorgung mit Frei- und Erholungsflächen haben kann, dem gegenüber Maßnahmen aus Gründen der Klimafolgeanpassung notwendig werden, ist eine Festlegung als strikt zu beachtendes Ziel der Raumordnung kontraproduktiv. Daher ist eine Ausgestaltung als Grundsatz der Raumordnung erforderlich. 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien schaffen. Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. Auch hier ist es notwendig, die Forderung durch geeignete Fördermaßnahmen des Landes zur CO2-Gebäudesanierung zu untermauern! 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden. In der Formulierung des Grundsatzes ist zu ergänzen, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen sind. Auch hier ist es notwendig, die Forderung durch geeignete Fördermaßnahmen des Landes zu begleiten. 6.1-10 Ziel Flächentausch Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen. Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit effektiv Gebrauch zu machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen ermöglicht. Wie bereits dargelegt, steht diese Festlegung im Widerspruch zu Ziel 6.1-2 und 6.1-11. 9 Es wird angeregt, diesen Widerspruch auszuräumen. 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden wenn - aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und - andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden und - im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und - ein Flächentausch nicht möglich ist. Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen. Diese Anforderungen gehen deutlich über die Voraussetzungen im bisher geltenden LEP NRW `95 hinaus. Sie schränken die kommunale Planungshoheit, die nach Art. 28 Abs. 2 GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Umfang ein. Die Festlegungen der „Flächensparenden Siedlungsentwicklung“ als Kopplung der bereits aufgeführten Kriterien führen zu einer Aufhebung der kommunalen Planungshoheit. Die Kommunen können auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehene Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen. Daher wird angeregt, das Ziel 6.1-11 in dieser Form zu streichen. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 6.2-3 Grundsatz Eigentwicklung untergeordneter Ortsteile Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben. Der Grundsatz verfolgt einen zu restriktiven Ansatz. Sein Ziel ist die Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu gewährleisten. Auch kleineren Orten muss die Möglichkeit zur Entwicklung, die über eine Eigenentwicklung hinaus geht, gegeben werden. Sowohl für Allgemeine Siedlungsbereiche als auch für kleinere Orte gilt, dass diese trotz des allgemeinen Trends der Bevölkerungsabnahme aufgrund z.B. ihrer günstigen Lage wachsen und z.T. weitere Wachstumspotenziale haben, die über die bloße Eigenentwicklung hinaus gehen. 10 Um die interessierte Bevölkerung im ländlichen Raum zu halten und so eine Verstärkung des Effektes der Bevölkerungsabnahme zu verstärken, müssen Dörfer ihre Entwicklungsmöglichkeiten behalten! Es ist daher erforderlich, dass die Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für eine größere Planungsflexibilität öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung aufgenommen werden. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3-1 Ziel Flächenangebot Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe (GIB) ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. In den Erläuterungen wird ergänzt, dass der Bedarf auf Basis einer landeseinheitlichen Methode zu ermitteln ist. Grundsätzlich wird eine landeseinheitliche Methode für die Ermittlung des Bedarfs an GIB aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen von städtischen zu ländlichen Gebieten abgelehnt, da es fraglich ist, ob eine einheitliche Methode diese Unterschiede berücksichtigen kann (siehe Ausführungen zu Ziel 6.1-1). 6.5 Großflächiger Einzelhandel Es wird insgesamt auf die bereits eingereichte Stellungnahme der Gemeinde Kall vom 25.09.2012 im vorgezogenen Verfahren „Großflächiger Einzelhandel“ verwiesen. Die Stellungnahme wird nochmals vorgetragen und ist dementsprechend als Anlage beigefügt. Darüber hinaus wird zu den bis zur Rechtskraft vorgenommenen Änderungen wie folgt Stellung genommen: 6.5-8 Ziel: Einzelhandelsagglomerationen Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden werden. Der Begriff „zentrenschädlich“ ist vollständig gestrichen worden, da er im Beteiligungsverfahren erhebliche Fragen aufgeworfen hat. Demnach verlangt Ziel 8 von den Gemeinden im Sinne einer Handlungspflicht, dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsaggolmerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche generell (ASB) und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, soweit sie zentrenrelevante Sortimente enthalten, entgegenzuwirken. Somit ist außerhalb von ASB - Flächen eine weitere Einschränkung der Nutzung erfolgt. Dies führt insbesondere in den Bereichen zu Problemen, die als GIB im Regionalplan festgelegt sind, aber aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung die Qualifizierung zur Ansiedlung und Weiterentwicklung größerer gewerblicher und inustriel- 11 ler Nutzung bereits verloren haben und stattdessen geeignet wären, Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten aufzunehmen. Ziel kann es auch hier nur sein, eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden zu vermeiden. Auch ist anzuzweifeln, dass sich die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes gemäß den Anforderungen von § 1 Abs.3 BauGB ausschließlich mit einer GIB-Darstellung im Regionalplan in hinreichendem Maße begründen lässt. Denn Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten, von denen nachweislich keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, sind grundsätzlich auch im GIB vorstellbar. Denn die punktuelle Ansiedlung von zentrenverträglichen Einzelhandelsbetrieben hat nicht grundsätzlich zur Folge, dass die Hauptfunktion eines Gewerbegebiets als Konzentrationszone für gewerbliche und industrielle Nutzungen infrage gestellt wird. Es wird somit angeregt, die Zielsetzung auch für Flächen außerhalb von ASB – analog der Festsetzung von Flächen außerhalb zentraler Versorgungsbereiche - auf Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten zu beschränken. 7. Freiraum 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlage Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern. Der Grundsatz bedarf der Ergänzung, dass er mit den Festlegungen des Kapitels 6 korrespondiert und der Freiraumschutz daher „unter den Voraussetzungen der Festlegungen des Kapitels 6“ erfolgt. Auf die diesbezüglich zu Kapitel 6 vorgetragenen Anregungen wird verwiesen. 7.3 Wald und Forstwirtschaft 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Wald darf für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Es ist zu klären und zu erläutern, wann die "wesentlichen Funktionen" des Waldes erheblich beeinträchtigt sind. 7.4 Wasser 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes Bei der Nutzung von Gewässern soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ohne nachteilige Veränderungen auf Dauer erhalten werden. Grundwasser und Ober- 12 flächengewässer sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden und in einem guten Zustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union gehalten oder zu diesem Zustand hin entwickelt werden. Die Umsetzung der Maßnahmen aus der Wasserrahmenrichtlinie sind durch ausreichende Fördermittel des Landes zu begleiten. 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. Ausnahmen sind nur nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich. Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern. Standorte von raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten. Anmerkung der Verwaltung: Entsprechend der Formulierung in der Festlegung und den ergänzenden Ausführungen in den Erläuterungen wird in bereits bestehende Bebauungspläne nicht eigegriffen (Seite 96). Ohnehin gelten hier die Beschränkungen des § 78 WHG (StGB NRW). Als Überschwemmungsbereiche sind Bereiche sehr unterschiedlicher Qualität und mit sehr unterschiedlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz gekennzeichnet. Daher können diese Flächen nicht insgesamt gleich betrachtet werden. Formulierungsvorschlag: Die innerhalb von Überschwemmungsgebieten in FNP dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindlichen Bauleitplänen umgesetzt wurden, können zurückgenommen werden, um vorrangig als natürlicher Retentionsraum gesichert zu werden, wenn diese Flächen eine erhebliche Funktion für den Hochwasserschutz einnehmen. 8. Verkehr und technische Infrastruktur 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten. Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Landes erforderlich. Die bisher ausgereichte ÖPNV-Pauschale deckt den notwendigen Bedarf nur zu einem geringen Anteil. Auch wird der Faktor "Fläche" in der bisherigen Schlüsselung nur unzureichend berücksichtigt. 13 Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht. Dies gilt umso mehr, da schon jetzt sogar die finanzschwachen Kommunen in großem Umfang Infrastruktureinrichtungen der DB ausbauen und hierfür die DB erheblich, z.T. sogar vollständig von Aufwendungen für diese Maßnahmen freistellen. Fördermittel für diese Kommunen sind daher langfristig sicherzustellen. Gleichzeitig hat der Aufgabenträger langfristig die Erreichbarkeit dieser Kommunen auch zu Nachtzeiten und am Wochenende sicher zu stellen. 10. Energieversorgung 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Die in dem Zieltext niedergelegten Flächenumfänge von insgesamt ca. 54.000 ha (Planungsgebiet Köln: 14.500 ha) sind der Potentialstudie Windenergie des LANUV entnommen. Auf dieser Fläche, die 1,6 % der Landesfläche entspricht, können nach den Erläuterungen die Ausbauziele des Landes, bis zum Jahr 2025 30 % bzw. 41 TWh/a der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, mit dem hierfür vorgesehenen Anteil von 28 TWh/a aus Windparks erreicht werden. Die Festlegung des Flächenumfangs als Ziel der Raumordnung ist abzulehnen. Im Rahmen der landesweiten Potentialstudie Windenergie sind eine Vielzahl von für die Planung relevante Kriterien nicht geprüft worden. Dies gilt z.B. für • Militärische Flächen, • Sendeanlagen • Bauschutzbereiche, • Bau-, Boden- und Naturdenkmale, • Artenschutzrechtliche Restriktionen, • Auswirkungen auf das Landschaftsbild, • Prozessschutzflächen im Wald • … Nur wenn diese Kriterien bei der Ermittlung des Mengengerüsts berücksichtigt worden wären, wären die Voraussetzungen für die Festlegung eines Ziels der Raumordnung erfüllt. Nun müssen diese Kriterien und ihre Auswirkungen auf die Eignung von Flächen für die Windenergienutzung durch Regionalplanungsbehörden abgeklärt werden. Da es insoweit an einer abschließenden Abwägung fehlt, kann die Kapazitätsvorgabe nicht als Ziel festgelegt werden. Zudem machen aktuelle Planungen deutlich, dass aufgrund des Artenschutzes sowie weiterer Restriktionen die Flächenziele des Landes nicht erreichbar sind. Darüber hinaus haben die Kommunen ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Darüber hinaus sind die Kommunen (darunter auch die Gemeinde Kall) dabei, vor dem Hintergrund des neu gefassten Windenergie-Erlasses NRW zu untersuchen, ob nach den dort neu gefassten Kriterien potentiell weitere geeignete Konzentrationzonen für die Windenergieanlagen ausgewiesen werden können. 14 Vor diesem Hintergrund ist auch eine Festlegung als Grundsatz der Raumordnung abzulehnen. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass durch die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung die kommunale Planungshoheit erheblich eingeschränkt wird. 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen-Solarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um - die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, - Aufschüttungen oder - Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwegen handelt. Die Intention dieser Zielsetzung, die Inanspruchnahme von Freiflächen durch großflächige Solarenergieanlagen zu verhindern, ist als Maßnahme des Freiraumschutzes grundsätzlich zu begrüßen. Mit dem Gebäudebestand steht ein großes Potential an geeigneten Flächen zur Verfügung. 15