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Allgemeine Vorlage (Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 67 LPVG)

Daten

Kommune
Kall
Größe
29 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
31.10.13, 18:05
Aktualisiert
31.10.13, 18:05
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 167/2013 12.11.2013 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Herr Willkens Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5 Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 67 LPVG Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, Herrn Dr. Arno Lehmkühler, Burggasse 4, 53925 Kall, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und Herrn Rechtsanwalt Heinz-Willi Junker, An der Gerberei 4, 53940 Hellenthal, zu dessen Stellvertreter zu benennen. Als BeisitzerInnen werden folgende Personen benannt: 1. _______________________ 2. _______________________ 3. _______________________ 4. _______________________ 5. _______________________ 6. _______________________ Sachdarstellung: Nachdem am 01.07.2012 eine neue Wahlperiode der Personalvertretung begonnen hat, ist gemäß § 67 LPVG eine Einigungsstelle zu bilden. Die Verwaltung hat zusammen mit dem Personalrat zunächst überprüft, ob eine interkommunale Lösung möglich ist. Nach Rücksprache mit den Nachbarkommunen ist dies für die laufende Wahlperiode nicht mehr umsetzbar. Außerdem werden in diesem Bereich keine nennenswerten Potentiale gesehen, zumal die Inanspruchnahme der Einigungsstelle bisher nicht notwendig war. Vorlagen-Nr. 167/2013 Seite 2 Die Einigungsstelle besteht gemäß § 67 Abs. 1 LPVG aus einem unparteiischen Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und Beisitzern. Auf die Person des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Zahl der Beisitzer haben sich der Gemeinderat und die Personalvertretung zu einigen. Die Beisitzer werden je zur Hälfte vom Gemeinderat und von der Personalvertetung bestellt. Über die Gesamtzahl der Beisitzer enthält das LPVG keine näheren Bestimmungen. Bei der Festlegung der Gesamtzahl der Beisitzer ist zu berücksichtigen, dass es im Einzelfall zur Verhinderung von Beisitzern kommen kann. Um die Beschlussfähigkeit der Einigungsstelle zu sichern, ist die Gesamtzahl so zu bemessen, dass bei Verhinderung von Beisitzern andere Beisitzer für die Einigungsstelle tätig werden können. Beim Tätigwerden ist die Einigungsstelle gemäß § 67 Abs. 3 LPVG mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie sechs Beisitzern (jeweils drei von Gemeinderat und Personalvertretung vorgeschlagene Beisitzer) zu besetzen. Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen gemäß § 67 Abs. 1 LPVG gewisse Eigenschaften aufweisen: 1. Vorsitzender und dessen Stellvertreter Nach § 67 Abs. 1 LPVG müssen Vorsitzender und Stellvertreter unparteiisch sein. Daraus folgt, dass nicht bestellt werden darf, wer der an der Zusammensetzung der Einigungsstelle beteiligten obersten Dienstbehörde oder Personalvertretung angehört. In diesem Sinne müssen Vorsitzender und Stellvertreter auch verwaltungsunabhängig sein. Nur dann ist die vom Gesetz vorgesehene Unparteilichkeit gesichert. 2. Beisitzer Die Beisitzer müssen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein. So können auch Beschäftigte von Bundesbehörden, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt, zu Beisitzern bestellt werden. Einigt sich der Gemeinderat bei den von ihm zu bestellenden Beisitzern auf einen einheitlichen Vorschlag, ist für die Bestellung ein Ratsbeschluss ausreichend. Falls die Fraktionen nicht ausreichend Beisitzer benennen, können auch Bedienstete der Verwaltung als Beisitzer tätig werden.