Daten
Kommune
Kall
Größe
190 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
28.03.14, 18:04
Aktualisiert
28.03.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Bebauungsplan Kall "Ortsmitte"
22. Änderung
Gemarkung:
Kall
Gemeinde:
Kall
Kreis:
Euskirchen
Regierungsbezirk:
Köln
Land:
Nordrhein-Westfalen
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Stand: 05.11.2013
INHALTSVERZEICHNIS
1 UNTERSUCHUNGSANLASS............................................................................................3
2 UNTERSUCHUNGSMETHODIK .......................................................................................3
3 ARTENSCHUTZVORPRÜFUNG (STUFE I) ......................................................................3
4 GESAMTERGEBNIS DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN VORPRÜFUNG ..................7
5 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG .................................................8
QUELLENVERZEICHNIS ....................................................................................................9
ANLAGEN ............................................................................................................................9
1 UNTERSUCHUNGSANLASS
Im Rahmen der 22. Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße) der Gemeinde
Kall werden artenschutzrechtliche Belange geprüft, um die Einflüsse der Bebauungsplanänderung auf
das im Plangebiet vorhanden Artenregime festzustellen.
2 UNTERSUCHUNGSMETHODIK:
Die Methodik richtet sich nach der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010: “Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“.
3 ARTENSCHUTZVORPRÜFUNG (STUFE I):
Ziel der artenschutzrechtlichen Prüfung ist es, festzustellen, ob es durch die Änderung des
Bebauungsplans zu einer Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG kommt, da ein Bauleitplan, dessen Inhalt nur unter Verletzung artenschutzrechtlicher
Vorschriften verwirklicht werden könnte, nicht vollzugsfähig wäre, weil er der Maßgabe des § 1 Abs. 6
Nr. 7a BauGB nicht gerecht würde. Ein nicht vollzugsfähiger Bebauungsplan ist nicht „erforderlich“
i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB und damit nichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12.97).
3.1 Vorprüfung des Artenspektrums
Es ist zu prüfen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind.
Nach der Auswertung des Fachinformationssystems „Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen“
(LANUV 2013a), sind planungsrelevante Arten im Plangebiet zu erwarten:
Auswertrhythmus:
Planungsrelevante Arten des Messtischblattes 5405 „Mechernich“ mit der eingeschränkten Abfrage
nach den Lebensraumtypen:
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
Darüber hinaus sind Vorkommen nicht planungsrelevanter europäischer Arten im Plangebiet zu
erwarten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des
landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) bei den vorhabenbedingten
Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Sie werden daher nicht näher
betrachtet.
Eine Auflistung der planungsrelevanten Arten, entsprechend der oben beschriebenen Auswertung,
findet sich in Abschnitt A der Anlage 1 zu dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung.
3
3.2 Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit
Die Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit erfolgt nach drei Kriterien:
A)
Es liegt kein im Fachinformationssystem @LINFOS (LANUV 2013b) dokumentiertes Vorkommen im
Plangebiet vor.
B)
Es liegt kein im Fachinformationssystem @LINFOS (LANUV 2013b) dokumentiertes Vorkommen im
artspezifisch relevanten Umkreis um das Plangebiet vor.
C)
Die spezifische Ausprägung des Gebietes führt zu der Einschätzung, dass die einzelne Art dort mit
einer mindestens hohen Wahrscheinlichkeit keine geeigneten Bedingungen vorfindet (z.B. ist das
Vorkommen des Biebers an einer für ihn ungeeigneten Stelle höchst unwahrscheinlich, auch wenn
Lebensraumtypen im Plangebiet einen potentiellen (Teil-) Lebensraum des Biebers darstellen).
Im Falle der positiven Prüfung der Kriterien A und B (d.h. kein Vorkommen dokumentiert), wird
gutachterlich entschieden, ob eine „Worst-Case“ Betrachtung notwendig wird. Im Falle der positiven
Prüfung des Kriteriums C endet die Prüfung für diese Spezies mit der Feststellung der
artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit.
Das Ergebnis der artspezifischen Prüfung kann dem Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung entnommen werden.
3.3 Vorprüfung der Wirkfaktoren
An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die mit der Realisierung des Bebauungsplanes in Zusammenhang
stehenden Wirkfaktoren dazu führen können, dass die Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG
(Zugriffsverbote) für o.g. planungsrelevante Arten ausgelöst werden.
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
4
Die im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplans auftretenden Wirkfaktoren sind:
Überbauung von Lebensräumen
Veränderung der Bodenoberfläche
Beseitigung von Vegetation
Beeinträchtigung und Störungszunahme durch Änderung der Nutzungsintensität
Die nach Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit verbliebenen Arten werden in der Folge
im Hinblick auf die Wirkfaktoren geprüft, dabei wird prognostiziert, ob gegen zumindest einen
Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG verstoßen würde.
Wird nach dieser Prüfung ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
ausgeschlossen, endet die Prüfung an dieser Stelle mit der Feststellung der artenschutzrechtlichen
Unbedenklichkeit. Das Ergebnis wird in Abschnitt C der Anlage 1 dokumentiert.
3.4 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen ohne vertiefende
Bestandeserfassungen vor Ort
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit durch artenschutzrechtliche Verbote durch geeignete
Vermeidungsmaßnahmen
erfolgreich
abzuwenden.
Unter
Vermeidungsmaßnahmen
im
artenschutzrechtlichen Sinne sind alle Maßnahmen zu verstehen, die die ökologische Funktion der
Lebensstätten erhalten bzw. den Erhaltungszustand einer lokalen Population sichern. Somit gehören
auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ zur artenschutzrechtlichen Vermeidung (vgl. § 44 (5)
BNatSchG). Vermeidungsmaßnahmen sind verbindliche Voraussetzung für die Beurteilung der
Verbotstatbestände und damit auch für die Bauleitplanung. Insgesamt stehen drei Möglichkeiten der
Vermeidung zur Verfügung:
- Bauzeitenbeschränkung (z.B. Baufeldfreimachung nach Brutsaison)
- Optimierung des Plans / Ausgestaltung des Vorhabens
- vorgezogene Ausgleichmaßnahmen
Unter Abschnitt D der Anlage 1 wird die etwaig infrage kommende Vermeidungsmaßnahme für die
einzelne Art beschrieben, die durch einen Wirkfaktor im Sinne des § 44 BNatSchG tangiert sein
könnte.
3.5 Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG
Sofern die ökologische Funktion der durch die Realisierung der Bebauungsplanänderung betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein
Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor.
Die artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen unter 3.4 werden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Diese Einschätzung wird im Abschnitt E der Anlage 1 zu dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung
entsprechend dokumentiert.
5
Trifft die Sonderregelung auf eine nach der Prüfung der Wirkfaktoren potentiell betroffene Art (mit
oder ohne Hinzuziehung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen) zu, so endet hier die
Prüfung mit der Feststellung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit.
3.6 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung
In Abschnitt F der Anlage 1 wird das Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung festgestellt.
Entweder ist eine artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Bauleitplans festzustellen, oder es
muss zur weitergehenden Beurteilung eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erfolgen.
6
4 GESAMTERGEBNIS DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN VORPRÜFUNG
Das Gesamtergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung lautet (in Anlehnung an die gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010: “Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben):
Im Bereich des Plangebietes sind planungsrelevante Arten potenziell vorkommend. Für den
Großteil dieser Arten ist nach der artspezifischen Betrachtung weder ein Vorkommen einer
dieser europäisch geschützten Arten bekannt noch eines zu erwarten. Das Vorkommen
einiger Arten ist aber aufgrund der Habitatbedingungen nicht vollkommen ausgeschlossen.
Aus diesem Grunde ist eine artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Planung nur unter
Einhaltung folgender Vermeidungsmaßnahme gegeben:
Bauzeitenbeschränkung:
Beseitigung vorhandener Vegetation nur innerhalb des nach dem Landschaftsgesetz
(§64 (1) Nr. 2 LG NW) zulässigen Zeitraums vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar
j.J..
Unter Beachtung der o.g. Vermeidungsmaßnahme, die keine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im
artenschutzrechtlichen Sinne darstellt, ist die 22. Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte"
(Kölner Straße) aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich.
Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde durch eine örtliche Inaugenscheinnahme des Plangebiets
flankiert, die jedoch nicht zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gab.
HINWEIS:
Die Artenschutzrechtliche Prüfung ersetzt keine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
(BNatSchG, LG NW etc.) notwendigen Genehmigungen, Gestattungen oder Anzeigen.
7
5 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Im Rahmen der 22.Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße) der Gemeinde Kall ist es
aus rechtlichen Gründen notwendig die Auswirkungen auf Arten zu untersuchen, die im Plangebiet
vorkommen könnten. Dabei sind nach den Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen in erster Linie s.g.
„planungsrelevante Arten“ zu beachten.
Dazu wurden in einem ersten Schritt die Strukturen im Plangebiet aufgenommen, um bereits solche Arten
auszuschließen, die aufgrund ihrer Ansprüche an den Lebensraum dort nicht vorkommen können.
In einem nächsten Schritt wurden dann verfügbare Informationsquellen (hier des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW) mit Blick auf die vorhandenen Bedingungen dahingehend
ausgewertet, ob Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet oder in dessen Umfeld bekannt sind.
Dies ist hier nicht der Fall.
Obwohl keine dieser Arten im Plangebiet bekannt ist, kann ein Vorkommen für einzelne Arten nicht
vollkommen ausgeschlossen werden. Um im Folgenden auf eine aufwendige und detaillierte
Bestandserfassung verzichten zu können, wurde in einem nächsten Schritt überlegt, welche Auswirkungen
der Planung diese Arten negativ treffen könnten, wenn man denn annimmt, dass Sie im Plangebiet
vorhanden sind. Diese Betrachtung wird als „Worst-Case“ (Schlimmster-Fall) – Betrachtung bezeichnet. Für
alle so anzusehenden Arten ist die Beseitigung der Vegetation als maßgebliche Beeinträchtigung zu
betrachten. Hierbei ist festzustellen, dass die Arten nur bei einer Beseitigung der Gehölze während der
Sommermonate erheblich und rechtswidrig gestört würden bzw. zu Schaden kämen.
Um einen Rechtsbruch zu vermeiden, ist es notwendig, die Gehölzestrukturen nur im Winter (vom 01.10 bis
zum 28.02) zu entfernen.
Wird diese Bauzeitenbeschränkung eingehalten, ist die 22.Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte"
(Kölner Straße) aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich.
8
QUELLENVERZEICHNIS
LANUV [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
[Hrsg.]] (2013a): Diverse Informationen der Internetpräsenz des LANUV insbesondere
des Informationssystems über geschützte Arten – Recklinghausen (Internet,
Zugriffsdatum: 29.10.2013)
LANUV [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
[Hrsg.]] (2012b): Fachinformationssystem @LINFOS mit erteilter Zugriffsberechtigung
durch die Gemeinde Simmerath – Recklinghausen (Internet, letztes Zugriffsdatum:
29.10.2013)
MUNLV [Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen [Hrsg.]] (2007):
Geschützte Arten in Nordrhein – Westfalen Vorkommen,
Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen“ - Düsseldorf
MWEBWV [Ministerium für Wirtschafts, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.]]: Artenschutz in der Bauleitplanung und beider
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des
MWEBWV NRW und des MKULNV NRW – Düsseldorf 2010
ANLAGEN
Anlage 1
Prüfbogen zur Artenschutzrechtlichen Prüfung – 22.Änderung des Bebauungsplanes Kall
"Ortsmitte" (Kölner Straße)
9
Prüfbogen zur Artenschutzrechtlichen Prüfung - 22.Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße)
Abschnitt B: Abschätzung der
Vorkommenswahrscheinlichkeit
Abschnitt A: Vorprüfung des Artenspektrums
Abschnitt F:
Ergebnis der
artenschutzrechtlichen Vorprüfung
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Myotis brandtii
Große Bartfledermaus
Art vorhanden
U
X
X
X
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Myotis emarginatus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wimpernfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
S
X
X
XX
X
X
X
X
X
X
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
X
X
X
Myotis mystacinus
Myotis nattereri
Nyctalus leisleri
Nyctalus noctula
Kleine Bartfledermaus
Fransenfledermaus
Kleiner Abendsegler
Großer Abendsegler
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
U
U
XX
X
X/WS/WQ
WS/WQ
X
X
X
X
X
X
X
X
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
XX
X
X
Plecotus auritus
Plecotus austriacus
Braunes Langohr
Graues Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
G
S
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Anthus trivialis
Asio otus
Athene noctua
Habicht
Sperber
Baumpieper
Waldohreule
Steinkauz
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
G
X
X
X
XX
XX
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Erhaltungszustand in
NRW (KON)
KlGehoel
G
U
Die Bauleitplanung ist
artenschutzrechtlich
unbedenklich
Status
Beeinträchtigung und
Störungszunahme durch
Änderung der
Nutzungsintensität
G
U
G
S
Deutscher Name
Beseitigung von Vegetation
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Wissenschaftlicher Name
Veränderung der
Bodenoberfläche
Breitflügelfledermaus
Wildkatze
Haselmaus
Bechsteinfledermaus
Art
Überbauung von
Lebensräumen
Säugetiere
Eptesicus serotinus
Felis silvestris
Muscardinus avellanarius
Myotis bechsteinii
Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen , Kleingehölze,
Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
"Worst-Case"-Betrachtung
notwendig
Art findet mit mindestens
hoher Wahrscheinlichkeit
keine geeigneten
Bedingungen im Plangebiet
Abschnitt E:
Sonderregelungen
des §44 Abs. 5 und 6
BNatSchG
kein in @LINFOS
dokumentiertes Vorkommen
im Umkreis des Plangebiets
Abschnitt D: Einbeziehen von
Vermeidungsmaßnahmen
kein in @LINFOS
dokumentiertes Vorkommen
im Plangebiet
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5405 "Mechernich"
Abschnitt C: Vorprüfung der
Wirkfaktoren
X
X
X
X
X
X
Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung
der Vegetation vom 01. Oktober bis 28.
Februar nach den Vorgaben des § 64
LG NW.
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung
der Vegetation vom 01. Oktober bis 28.
Februar nach den Vorgaben des § 64
LG NW.
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung
der Vegetation vom 01. Oktober bis 28.
Februar nach den Vorgaben des § 64
LG NW.
X
X
X
X
X
Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung
der Vegetation vom 01. Oktober bis 28.
Februar nach den Vorgaben des § 64
LG NW.
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
X
X
X
X
Falco tinnunculus
Lanius collurio
Luscinia megarhynchos
Milvus milvus
Passer montanus
Scolopax rusticola
Turmfalke
Neuntöter
Nachtigall
Rotmilan
Feldsperling
Waldschnepfe
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
G
G
U
X
XX
XX
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
U-
XX
X
X
Amphibien
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
U
X
X
X
X
X
Reptilien
Coronella austriaca
Lacerta agilis
Schlingnatter
Zauneidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
U
G-
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Erläuterungen:
Abschnitt A
"G"
"U"
"S"
"-/+"
unbek.
"(X)"
"X"
"XX"
"WS"
"WQ"
"KON"
günstiger Erhaltungszustand
ungünstiger/unzureichender Erhaltungszustand
ungünstiger/schlechter Erhaltungszustand
Tendenz zum jeweils besseren/schlechteren Erhaltungszustand
Erhaltungszustand unbekannt
potentielles Vorkommen
Vorkommen
Hauptvorkommen
Wochenstube
Winterquartier
kontinentale biogeografische Region
Abschnitt B, C, E, F:
"X"
zutreffend
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung
der Vegetation vom 01. Oktober bis 28.
Februar nach den Vorgaben des § 64
LG NW.
X
X
Vertiefende Prüfung der
Verbotstatbestände
erforderlich
ANLAGE 1