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Allgemeine Vorlage (Artenschutzrechtliche Vorprüfung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
190 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
28.03.14, 18:04
Aktualisiert
28.03.14, 18:04

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Bebauungsplan Kall "Ortsmitte" 22. Änderung Gemarkung: Kall Gemeinde: Kall Kreis: Euskirchen Regierungsbezirk: Köln Land: Nordrhein-Westfalen  Artenschutzrechtliche Vorprüfung Stand: 05.11.2013 INHALTSVERZEICHNIS 1 UNTERSUCHUNGSANLASS............................................................................................3 2 UNTERSUCHUNGSMETHODIK .......................................................................................3 3 ARTENSCHUTZVORPRÜFUNG (STUFE I) ......................................................................3 4 GESAMTERGEBNIS DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN VORPRÜFUNG ..................7 5 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG .................................................8 QUELLENVERZEICHNIS ....................................................................................................9 ANLAGEN ............................................................................................................................9 1 UNTERSUCHUNGSANLASS Im Rahmen der 22. Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße) der Gemeinde Kall werden artenschutzrechtliche Belange geprüft, um die Einflüsse der Bebauungsplanänderung auf das im Plangebiet vorhanden Artenregime festzustellen. 2 UNTERSUCHUNGSMETHODIK: Die Methodik richtet sich nach der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010: “Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“. 3 ARTENSCHUTZVORPRÜFUNG (STUFE I): Ziel der artenschutzrechtlichen Prüfung ist es, festzustellen, ob es durch die Änderung des Bebauungsplans zu einer Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG kommt, da ein Bauleitplan, dessen Inhalt nur unter Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften verwirklicht werden könnte, nicht vollzugsfähig wäre, weil er der Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB nicht gerecht würde. Ein nicht vollzugsfähiger Bebauungsplan ist nicht „erforderlich“ i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB und damit nichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12.97). 3.1 Vorprüfung des Artenspektrums Es ist zu prüfen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Nach der Auswertung des Fachinformationssystems „Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV 2013a), sind planungsrelevante Arten im Plangebiet zu erwarten: Auswertrhythmus: Planungsrelevante Arten des Messtischblattes 5405 „Mechernich“ mit der eingeschränkten Abfrage nach den Lebensraumtypen:  Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken Darüber hinaus sind Vorkommen nicht planungsrelevanter europäischer Arten im Plangebiet zu erwarten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) bei den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Sie werden daher nicht näher betrachtet. Eine Auflistung der planungsrelevanten Arten, entsprechend der oben beschriebenen Auswertung, findet sich in Abschnitt A der Anlage 1 zu dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung. 3 3.2 Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit Die Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit erfolgt nach drei Kriterien: A) Es liegt kein im Fachinformationssystem @LINFOS (LANUV 2013b) dokumentiertes Vorkommen im Plangebiet vor. B) Es liegt kein im Fachinformationssystem @LINFOS (LANUV 2013b) dokumentiertes Vorkommen im artspezifisch relevanten Umkreis um das Plangebiet vor. C) Die spezifische Ausprägung des Gebietes führt zu der Einschätzung, dass die einzelne Art dort mit einer mindestens hohen Wahrscheinlichkeit keine geeigneten Bedingungen vorfindet (z.B. ist das Vorkommen des Biebers an einer für ihn ungeeigneten Stelle höchst unwahrscheinlich, auch wenn Lebensraumtypen im Plangebiet einen potentiellen (Teil-) Lebensraum des Biebers darstellen). Im Falle der positiven Prüfung der Kriterien A und B (d.h. kein Vorkommen dokumentiert), wird gutachterlich entschieden, ob eine „Worst-Case“ Betrachtung notwendig wird. Im Falle der positiven Prüfung des Kriteriums C endet die Prüfung für diese Spezies mit der Feststellung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit. Das Ergebnis der artspezifischen Prüfung kann dem Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung entnommen werden. 3.3 Vorprüfung der Wirkfaktoren An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die mit der Realisierung des Bebauungsplanes in Zusammenhang stehenden Wirkfaktoren dazu führen können, dass die Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG (Zugriffsverbote) für o.g. planungsrelevante Arten ausgelöst werden. Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören 4 Die im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplans auftretenden Wirkfaktoren sind: Überbauung von Lebensräumen Veränderung der Bodenoberfläche Beseitigung von Vegetation Beeinträchtigung und Störungszunahme durch Änderung der Nutzungsintensität Die nach Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit verbliebenen Arten werden in der Folge im Hinblick auf die Wirkfaktoren geprüft, dabei wird prognostiziert, ob gegen zumindest einen Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG verstoßen würde. Wird nach dieser Prüfung ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen, endet die Prüfung an dieser Stelle mit der Feststellung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit. Das Ergebnis wird in Abschnitt C der Anlage 1 dokumentiert. 3.4 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen ohne vertiefende Bestandeserfassungen vor Ort Grundsätzlich besteht die Möglichkeit durch artenschutzrechtliche Verbote durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen erfolgreich abzuwenden. Unter Vermeidungsmaßnahmen im artenschutzrechtlichen Sinne sind alle Maßnahmen zu verstehen, die die ökologische Funktion der Lebensstätten erhalten bzw. den Erhaltungszustand einer lokalen Population sichern. Somit gehören auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ zur artenschutzrechtlichen Vermeidung (vgl. § 44 (5) BNatSchG). Vermeidungsmaßnahmen sind verbindliche Voraussetzung für die Beurteilung der Verbotstatbestände und damit auch für die Bauleitplanung. Insgesamt stehen drei Möglichkeiten der Vermeidung zur Verfügung: - Bauzeitenbeschränkung (z.B. Baufeldfreimachung nach Brutsaison) - Optimierung des Plans / Ausgestaltung des Vorhabens - vorgezogene Ausgleichmaßnahmen Unter Abschnitt D der Anlage 1 wird die etwaig infrage kommende Vermeidungsmaßnahme für die einzelne Art beschrieben, die durch einen Wirkfaktor im Sinne des § 44 BNatSchG tangiert sein könnte. 3.5 Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG Sofern die ökologische Funktion der durch die Realisierung der Bebauungsplanänderung betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. Die artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen unter 3.4 werden bei der Beurteilung berücksichtigt. Diese Einschätzung wird im Abschnitt E der Anlage 1 zu dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung entsprechend dokumentiert. 5 Trifft die Sonderregelung auf eine nach der Prüfung der Wirkfaktoren potentiell betroffene Art (mit oder ohne Hinzuziehung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen) zu, so endet hier die Prüfung mit der Feststellung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit. 3.6 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung In Abschnitt F der Anlage 1 wird das Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung festgestellt. Entweder ist eine artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Bauleitplans festzustellen, oder es muss zur weitergehenden Beurteilung eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erfolgen. 6 4 GESAMTERGEBNIS DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN VORPRÜFUNG Das Gesamtergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung lautet (in Anlehnung an die gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010: “Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben): Im Bereich des Plangebietes sind planungsrelevante Arten potenziell vorkommend. Für den Großteil dieser Arten ist nach der artspezifischen Betrachtung weder ein Vorkommen einer dieser europäisch geschützten Arten bekannt noch eines zu erwarten. Das Vorkommen einiger Arten ist aber aufgrund der Habitatbedingungen nicht vollkommen ausgeschlossen. Aus diesem Grunde ist eine artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Planung nur unter Einhaltung folgender Vermeidungsmaßnahme gegeben: Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung vorhandener Vegetation nur innerhalb des nach dem Landschaftsgesetz (§64 (1) Nr. 2 LG NW) zulässigen Zeitraums vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar j.J.. Unter Beachtung der o.g. Vermeidungsmaßnahme, die keine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im artenschutzrechtlichen Sinne darstellt, ist die 22. Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße) aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich. Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde durch eine örtliche Inaugenscheinnahme des Plangebiets flankiert, die jedoch nicht zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gab. HINWEIS: Die Artenschutzrechtliche Prüfung ersetzt keine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (BNatSchG, LG NW etc.) notwendigen Genehmigungen, Gestattungen oder Anzeigen. 7 5 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG Im Rahmen der 22.Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße) der Gemeinde Kall ist es aus rechtlichen Gründen notwendig die Auswirkungen auf Arten zu untersuchen, die im Plangebiet vorkommen könnten. Dabei sind nach den Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen in erster Linie s.g. „planungsrelevante Arten“ zu beachten. Dazu wurden in einem ersten Schritt die Strukturen im Plangebiet aufgenommen, um bereits solche Arten auszuschließen, die aufgrund ihrer Ansprüche an den Lebensraum dort nicht vorkommen können. In einem nächsten Schritt wurden dann verfügbare Informationsquellen (hier des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) mit Blick auf die vorhandenen Bedingungen dahingehend ausgewertet, ob Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet oder in dessen Umfeld bekannt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Obwohl keine dieser Arten im Plangebiet bekannt ist, kann ein Vorkommen für einzelne Arten nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Um im Folgenden auf eine aufwendige und detaillierte Bestandserfassung verzichten zu können, wurde in einem nächsten Schritt überlegt, welche Auswirkungen der Planung diese Arten negativ treffen könnten, wenn man denn annimmt, dass Sie im Plangebiet vorhanden sind. Diese Betrachtung wird als „Worst-Case“ (Schlimmster-Fall) – Betrachtung bezeichnet. Für alle so anzusehenden Arten ist die Beseitigung der Vegetation als maßgebliche Beeinträchtigung zu betrachten. Hierbei ist festzustellen, dass die Arten nur bei einer Beseitigung der Gehölze während der Sommermonate erheblich und rechtswidrig gestört würden bzw. zu Schaden kämen. Um einen Rechtsbruch zu vermeiden, ist es notwendig, die Gehölzestrukturen nur im Winter (vom 01.10 bis zum 28.02) zu entfernen. Wird diese Bauzeitenbeschränkung eingehalten, ist die 22.Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße) aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich. 8 QUELLENVERZEICHNIS LANUV [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen [Hrsg.]] (2013a): Diverse Informationen der Internetpräsenz des LANUV insbesondere des Informationssystems über geschützte Arten – Recklinghausen (Internet, Zugriffsdatum: 29.10.2013) LANUV [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen [Hrsg.]] (2012b): Fachinformationssystem @LINFOS mit erteilter Zugriffsberechtigung durch die Gemeinde Simmerath – Recklinghausen (Internet, letztes Zugriffsdatum: 29.10.2013) MUNLV [Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen [Hrsg.]] (2007): Geschützte Arten in Nordrhein – Westfalen Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen“ - Düsseldorf MWEBWV [Ministerium für Wirtschafts, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.]]: Artenschutz in der Bauleitplanung und beider baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des MWEBWV NRW und des MKULNV NRW – Düsseldorf 2010 ANLAGEN Anlage 1 Prüfbogen zur Artenschutzrechtlichen Prüfung – 22.Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße) 9 Prüfbogen zur Artenschutzrechtlichen Prüfung - 22.Änderung des Bebauungsplanes Kall "Ortsmitte" (Kölner Straße) Abschnitt B: Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit Abschnitt A: Vorprüfung des Artenspektrums Abschnitt F: Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung X X X X X X X X X X X X X X X X Myotis brandtii Große Bartfledermaus Art vorhanden U X X X Myotis dasycneme Myotis daubentonii Myotis emarginatus Teichfledermaus Wasserfledermaus Wimpernfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G S X X XX X X X X X X Myotis myotis Großes Mausohr Art vorhanden U X X X Myotis mystacinus Myotis nattereri Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Kleine Bartfledermaus Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Großer Abendsegler Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G U U XX X X/WS/WQ WS/WQ X X X X X X X X Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G XX X X Plecotus auritus Plecotus austriacus Braunes Langohr Graues Langohr Art vorhanden Art vorhanden G S X X X X X X X X X X Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Anthus trivialis Asio otus Athene noctua Habicht Sperber Baumpieper Waldohreule Steinkauz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G G X X X XX XX X X X X X X X X X X X X X X X X Erhaltungszustand in NRW (KON) KlGehoel G U Die Bauleitplanung ist artenschutzrechtlich unbedenklich Status Beeinträchtigung und Störungszunahme durch Änderung der Nutzungsintensität G U G S Deutscher Name Beseitigung von Vegetation Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Wissenschaftlicher Name Veränderung der Bodenoberfläche Breitflügelfledermaus Wildkatze Haselmaus Bechsteinfledermaus Art Überbauung von Lebensräumen Säugetiere Eptesicus serotinus Felis silvestris Muscardinus avellanarius Myotis bechsteinii Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen , Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken "Worst-Case"-Betrachtung notwendig Art findet mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit keine geeigneten Bedingungen im Plangebiet Abschnitt E: Sonderregelungen des §44 Abs. 5 und 6 BNatSchG kein in @LINFOS dokumentiertes Vorkommen im Umkreis des Plangebiets Abschnitt D: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen kein in @LINFOS dokumentiertes Vorkommen im Plangebiet Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5405 "Mechernich" Abschnitt C: Vorprüfung der Wirkfaktoren X X X X X X Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung der Vegetation vom 01. Oktober bis 28. Februar nach den Vorgaben des § 64 LG NW. X X X X X X X X X X Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung der Vegetation vom 01. Oktober bis 28. Februar nach den Vorgaben des § 64 LG NW. X X X X X X X X X X X X Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung der Vegetation vom 01. Oktober bis 28. Februar nach den Vorgaben des § 64 LG NW. X X X X X Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung der Vegetation vom 01. Oktober bis 28. Februar nach den Vorgaben des § 64 LG NW. Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G X X X X Falco tinnunculus Lanius collurio Luscinia megarhynchos Milvus milvus Passer montanus Scolopax rusticola Turmfalke Neuntöter Nachtigall Rotmilan Feldsperling Waldschnepfe sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G G G U X XX XX X X X X X X X X X X X X X X X Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U- XX X X Amphibien Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden U X X X X X Reptilien Coronella austriaca Lacerta agilis Schlingnatter Zauneidechse Art vorhanden Art vorhanden U G- X X X X X X X X X X Erläuterungen: Abschnitt A "G" "U" "S" "-/+" unbek. "(X)" "X" "XX" "WS" "WQ" "KON" günstiger Erhaltungszustand ungünstiger/unzureichender Erhaltungszustand ungünstiger/schlechter Erhaltungszustand Tendenz zum jeweils besseren/schlechteren Erhaltungszustand Erhaltungszustand unbekannt potentielles Vorkommen Vorkommen Hauptvorkommen Wochenstube Winterquartier kontinentale biogeografische Region Abschnitt B, C, E, F: "X" zutreffend X X X X X X X X X X X X X X X Bauzeitenbeschränkung: Beseitigung der Vegetation vom 01. Oktober bis 28. Februar nach den Vorgaben des § 64 LG NW. X X Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich ANLAGE 1