Daten
Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
28.03.14, 18:04
Aktualisiert
28.03.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Bebauungsplan
Kall „Ortsmitte“
22. Änderung
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
i.V.m. § 13 Abs. 2 u. 3 Satz 1 BauGB
Textliche Festsetzungen,
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:
Es gelten die bisherigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Kall
„Ortsmitte“, einschließlich dessen Rechtsgrundlagen, voraufgegangener Änderungen
und Ergänzungen, weiter fort, soweit sie nicht durch die nachfolgenden
Rechtsgrundlagen, Festsetzungen, Kennzeichnungen, Nachrichtlichen Übernahmen
und Hinweise ersetzt, geändert oder ergänzt werden.
2.1
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen und Angaben über die Fundstellen
der Rechtsgrundlagen:
BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I. S. 2414), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013
(BGBI. I. S. 1548) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BauNVO
Verordnung
über
die bauliche Nutzung
der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 133),
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I. S. 1548) in der zurzeit geltenden Fassung-
PlanzV
5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung) vom 18.12.1990
(BGBl. I. 1991 S. 58), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
22.07.2011 (BGBI. I. S. 1509) -in der zurzeit geltenden Fassung-
Bezugsquelle für DIN-Normen u. VDI-Richtlinien: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
(Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
2.2
Bauliche Nutzung
2.2.6
Für den Geltungsbereich der 22. beschleunigten Änderung wird
„Mischgebiet – MI * “ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt, unter folgenden
Einschränkungen:
2.2.6.1
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungsarten
gemäß BauNVO § 6 Abs.2 Nr.6 „Gartenbaubetriebe“, Nr.7 „Tankstellen“ und
Nr.8 „Vergnügungsstätten … in den Teilen des Gebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind“ nicht zulässig sind.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 6 Abs.3
BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungsart „Vergnügungsstätten …
außerhalb der in Abs.2 Nr.8 (des § 6 BauNVO) bezeichneten Teile des
Gebiets“ nicht Bestandteil des Bebauungsplanes wird und damit unzulässig
ist.
Gemäß § 1, Abs. 5 u. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungsart
gemäß § 6, Abs.2, Nr.4 BauNVO „sonstige Gewerbebetriebe“ nur
ausnahmsweise zugelassen werden kann und als Bordellbetrieb und dessen
Unterarten nicht zulässig ist.
2.2.6.2
2.2.6.3
2.4
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
2.4.1
Der Geltungsbereich der Planänderung liegt nach der Karte „Bleigehalt der
Böden und Halden im Raume Mechernich“ des Geologischen Landesamtes
NW in einem Bereich, in dem eine Blei-Belastung von etwa 500 mg je kg
Boden zu erwarten ist.
Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der
Nutzung der unbebauten Flächen des Plangebietes sind daher die
entsprechenden Hinweise der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises
Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die
Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei
der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen im
Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet zu beachten.
2.4.2
Der Geltungsbereich der Planänderung befindet sich in der Erdbebenzone 1,
Untergrundklasse R, gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149
(Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes –unter
Berücksichtigung der Bedeutungskategorie des Bauwerks- zu beachten.
2.4.3
Für Teilbereiche des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ besteht eine spezielle
„Gestaltungssatzung“. Diese gilt mit ihren Bestimmungen weiter fort.
2.4.4
Nachrichtliche Übernahme Denkmalschutz:
Im Änderungsbereich befindet sich das Haus Kölner Straße 25, das als
Baudenkmal
eingestuft
worden
ist.
Dadurch
werden
per
Denkmalschutzgesetz NRW Anforderungen auch an die Umgebung des
Denkmals ausgelöst. Dieser Umgebungsschutz ist bei Baumaßnahmen im
Denkmal-Umfeld zu beachten.
2.4.5
In der Planzeichnung ist am westlichen Rand des Geltungsbereichs ein 3m
breiter Grundstücksstreifen mit der Signatur für ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht („GFL-Recht“) versehen. Diese Belastung dient der
Entwässerungsmöglichkeit der topographisch oberhalb gelegenen
Grundstücke Gemarkung Kall, Flur 16, Nrn. 150-153 und ist zu Gunsten
deren Eigentümer/n grundbuchlich bzw. per Baulast abgesichert. Der
belastete Grundstücksstreifen ist von solcher Bebauung, Bepflanzung und
sonstigen Hindernissen freizuhalten, welche den Leitungsverlauf baulich
oder in seiner Zugänglichkeit beeinträchtigen würden. Bei einer Überbauung
sind die notwendigen baulichen Vorkehrungen für den ordnungsmäßigen
Erhalt der verlegten Leitung/en zu treffen. Unterhaltungsarbeiten müssen
geduldet werden.
2.5
Bauzeitenbeschränkung
2.5.1
Beseitigung vorhandener Vegetation ist nur innerhalb des nach § 64 (1) Nr.
2 Landschaftsgesetz NW (Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft (LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21.07.2000 (GV. NRW S. 568), geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 16.03.2010 (GV. NRW S. 185) -in der zurzeit geltenden Fassung-)
zulässigen Zeitraums vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar j.J. zulässig.
Stand: Nov. 2013
My\....\TF 22.v.Änd Ortsmitte
Verfahrensvermerke
Der Gemeinderat hat am …............................ gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung der
Bebauungsplan-Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (1) S.2 Nr.1
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am ................................. ortsüblich bekanntgemacht.
Kall, den ..................................
.................................................
Bürgermeister
(Siegel)
.................................................
Ratsmitglied
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der
Bebauungsplan-Änderung
entsprechend § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) u. § 4 (2) BauGB wurde durch den
Gemeinderat am …........................... beschlossen.
Kall, den ..................................
.................................................
Bürgermeister
.................................................
Ratsmitglied
(Siegel)
Der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung hat entsprechend § 13 (2) BauGB i.V.m. §
3 (2) u. § 4 (2) BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom ...............................
bis .............................. zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am
........................... .
Kall, den ..................................
(Siegel)
.......................................................
Bürgermeister
Diese Änderung des Bebauungsplanes ist vom Gemeinderat gemäß § 10 (1) BauGB
am .................................. beschlossen worden.
Kall, den ..................................
.................................................
Bürgermeister
.................................................
Ratsmitglied
(Siegel)
Der Beschluss der Bebauungsplan-Änderung sowie der Hinweis, wo diese
eingesehen werden kann, sind gemäß § 10 (3) BauGB am ...................................
ortsüblich bekanntgemacht worden.
Diese Bebauungsplan-Änderung ist damit in Kraft getreten.
Kall, den ..................................
(Siegel)
.......................................................
Bürgermeister