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Allgemeine Vorlage (Zulassung von verkürzten Nennungen der Vornamen und Zulassung von Rufnamen im Wahlvorschlag)

Daten

Kommune
Kall
Größe
26 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
28.03.14, 18:04
Aktualisiert
28.03.14, 18:04
Allgemeine Vorlage (Zulassung von verkürzten Nennungen der Vornamen und Zulassung von 
Rufnamen im Wahlvorschlag) Allgemeine Vorlage (Zulassung von verkürzten Nennungen der Vornamen und Zulassung von 
Rufnamen im Wahlvorschlag)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 59/2014 08.04.2014 Vorlage erstellt: 25.03.2014 Federführung: Fachbereich I An den Wahlausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 2 Zulassung von verkürzten Nennungen der Vornamen und Zulassung von Rufnamen im Wahlvorschlag Beschlussvorschlag: Der Wahlausschuss der Gemeinde Kall beschließt, verkürzte Nennungen der Vornamen und Rufnamen der Wahlbewerber zuzulassen. Sachdarstellung: In der 11. Änderung der Kommunalwahlordnung vom 03.12.2013 sind u.a. die Anlagen 11 a (Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk) und 11 b (Wahlvorschlag für die Reserveliste) geändert worden, dort sind nun die Vornamen der Bewerber anstelle des Vornamens einzusetzen. Auf die Nachfrage des Kreiswahlleiters, wie streng diese Änderung der KWahlO auszulegen ist, hat dieser von der oberen Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln nach dortiger Rücksprache mit dem Büro der Landeswahlleiterin folgende Info erhalten: 1. Die Entscheidung über den Inhalt des Stimmzettels trifft der Wahlausschuss mit Zulassung der Wahlbewerber. 2. Der Stimmzettel muss alle notwendigen Angaben über die Identität des Bewerbers enthalten, für den die Stimme abgegeben werden soll. Wichtig ist dabei unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, dass der Wahlausschuss bei allen Wahlvorschlägen nach einheitlichen Maßstäben verfährt. 3. Die Regelung der KWahlO zur Angabe der Vornamen dient dem Zweck, dass die Wahlbewerber für die Wähler eindeutig identifizierbar sind und Verwechslungen ausgeschlossen werden. Sofern die Identifikation des Kandidaten eindeutig möglich ist, kann der Wahlausschuss auch eine verkürzte Nennung der Vornamen beschließen. Damit ist auch der Anforderung des KWahlG (§ 15 Abs. 3 Satz 1), das nur die Nennung des Vornamens vorsieht, Genüge getan. Das Kreiswahlamt wird dem Wahlausschuss für die Wahlen des Kreistags die v. g. Handhabung empfehlen. Gleiches empfiehlt das Wahlamt der Gemeinde Kall dem Wahlausschuss der Gemeinde Kall. Vorlagen-Nr. 59/2014 Seite 2