Daten
Kommune
Kall
Größe
26 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
28.03.14, 18:04
Aktualisiert
28.03.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
59/2014
08.04.2014
Vorlage erstellt:
25.03.2014
Federführung:
Fachbereich I
An den
Wahlausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 2
Zulassung von verkürzten Nennungen der Vornamen und Zulassung von
Rufnamen im Wahlvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss der Gemeinde Kall beschließt, verkürzte Nennungen der Vornamen und
Rufnamen der Wahlbewerber zuzulassen.
Sachdarstellung:
In der 11. Änderung der Kommunalwahlordnung vom 03.12.2013 sind u.a. die Anlagen 11 a
(Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk) und 11 b (Wahlvorschlag für die Reserveliste) geändert worden, dort sind nun die Vornamen der Bewerber anstelle des Vornamens einzusetzen.
Auf die Nachfrage des Kreiswahlleiters, wie streng diese Änderung der KWahlO auszulegen ist,
hat dieser von der oberen Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln nach dortiger Rücksprache mit dem Büro der Landeswahlleiterin folgende Info erhalten:
1. Die Entscheidung über den Inhalt des Stimmzettels trifft der Wahlausschuss mit Zulassung
der Wahlbewerber.
2. Der Stimmzettel muss alle notwendigen Angaben über die Identität des Bewerbers enthalten,
für den die Stimme abgegeben werden soll. Wichtig ist dabei unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitssatzes, dass der Wahlausschuss bei allen Wahlvorschlägen nach einheitlichen
Maßstäben verfährt.
3. Die Regelung der KWahlO zur Angabe der Vornamen dient dem Zweck, dass die Wahlbewerber für die Wähler eindeutig identifizierbar sind und Verwechslungen ausgeschlossen
werden. Sofern die Identifikation des Kandidaten eindeutig möglich ist, kann der Wahlausschuss auch eine verkürzte Nennung der Vornamen beschließen. Damit ist auch
der Anforderung des KWahlG (§ 15 Abs. 3 Satz 1), das nur die Nennung des Vornamens vorsieht, Genüge getan.
Das Kreiswahlamt wird dem Wahlausschuss für die Wahlen des Kreistags die v. g. Handhabung
empfehlen.
Gleiches empfiehlt das Wahlamt der Gemeinde Kall dem Wahlausschuss der Gemeinde Kall.
Vorlagen-Nr. 59/2014
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