Daten
Kommune
Kall
Größe
93 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
28.03.14, 18:04
Aktualisiert
28.03.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
56/2014
08.04.2014
Vorlage erstellt:
24.03.2014
Federführung:
Fachbereich II
An den
Ausschuss für Bau,
Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schmitz
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 5
Aufstellung des Bebauungsplanes Kall Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im
Gewerbegebiet 1“
hier: Einleitung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Unter Berücksichtigung der in der Sitzung vorgestellten Vorentwurfsplanung beschließt der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung für den Bebauungsplan Kall Nr.
27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet 1“ die Durchführung der Verfahren gem. § 3
Abs. 1 BauGB - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung – und gem. § 4 Abs. 1 BauGB – frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange -.
Plangeltungsbereich:
Der Plangeltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Kall 1“ wird durch den beigefügten Übersichtsplan näher bestimmt. Dieser Plan ist
Bestandteil des vorgenannten Beschlusses.
Sachdarstellung:
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 14. Januar 2014 - Punkt 5 der Niederschrift
zur öffentlichen Sitzung - die Aufstellung des Bebauungsplanes Kall Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet 1“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Anlass für die Einleitung der v. g. Bauleitplanung waren die Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung Köln im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kall und die hier formulierte Forderung der Bezirksregierung Köln, dass eine Darstellung und
Erläuterung der Einzelhandelsentwicklung auf FNP-Ebene nicht ausreichend sei für eine positive
landesplanerische Anpassungsverfügung. Zur Umsetzung der Vorgaben der Landesplanung und
hier insbesondere Ziel 8 des Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ sei die Steuerung des Einzelhandels durch eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich. Da die planerische Steuerung
der Einzelhandelsstandorte die Grundzüge der Planung betrifft, sei ein Weiterkommen im Planverfahren zur FNP-Neuaufstellung ansonsten nicht möglich.
Vorlagen-Nr. 56/2014
Seite 2
Diese Zielsetzung kann in unbeplanten Innenbereichen mit dem Instrument des § 9 Abs. 2a
BauGB (BauGB ÄndG. 2007) ausreichend und verbindlich umgesetzt werden.
Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB können die Gemeinden für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einem Bebauungsplan festsetzen, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die
Festsetzungen können auch für Teile des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
unterschiedlich getroffen werden.
Verwaltung und Planungsbüro erarbeiten zurzeit einen Vorentwurf des Bebauungsplanes, der in
der Sitzung detailliert vorgestellt wird.
Der Bebauungsplan soll nach § 13 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Nach § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von
dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammengefassten Erklärung nach
§ 6 (5) Satz 3 und § 10 (4) BauGB abgesehen.