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Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Kall Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet 1“ hier: Einleitung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Kall
Größe
93 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
28.03.14, 18:04
Aktualisiert
28.03.14, 18:04
Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Kall Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im 
Gewerbegebiet 1“
hier:   Einleitung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Kall Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im 
Gewerbegebiet 1“
hier:   Einleitung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 56/2014 08.04.2014 Vorlage erstellt: 24.03.2014 Federführung: Fachbereich II An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5 Aufstellung des Bebauungsplanes Kall Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet 1“ hier: Einleitung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag: Unter Berücksichtigung der in der Sitzung vorgestellten Vorentwurfsplanung beschließt der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung für den Bebauungsplan Kall Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet 1“ die Durchführung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung – und gem. § 4 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange -. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Kall 1“ wird durch den beigefügten Übersichtsplan näher bestimmt. Dieser Plan ist Bestandteil des vorgenannten Beschlusses. Sachdarstellung: Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 14. Januar 2014 - Punkt 5 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung - die Aufstellung des Bebauungsplanes Kall Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet 1“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Anlass für die Einleitung der v. g. Bauleitplanung waren die Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung Köln im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall und die hier formulierte Forderung der Bezirksregierung Köln, dass eine Darstellung und Erläuterung der Einzelhandelsentwicklung auf FNP-Ebene nicht ausreichend sei für eine positive landesplanerische Anpassungsverfügung. Zur Umsetzung der Vorgaben der Landesplanung und hier insbesondere Ziel 8 des Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ sei die Steuerung des Einzelhandels durch eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich. Da die planerische Steuerung der Einzelhandelsstandorte die Grundzüge der Planung betrifft, sei ein Weiterkommen im Planverfahren zur FNP-Neuaufstellung ansonsten nicht möglich. Vorlagen-Nr. 56/2014 Seite 2 Diese Zielsetzung kann in unbeplanten Innenbereichen mit dem Instrument des § 9 Abs. 2a BauGB (BauGB ÄndG. 2007) ausreichend und verbindlich umgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB können die Gemeinden für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einem Bebauungsplan festsetzen, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Festsetzungen können auch für Teile des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes unterschiedlich getroffen werden. Verwaltung und Planungsbüro erarbeiten zurzeit einen Vorentwurf des Bebauungsplanes, der in der Sitzung detailliert vorgestellt wird. Der Bebauungsplan soll nach § 13 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammengefassten Erklärung nach § 6 (5) Satz 3 und § 10 (4) BauGB abgesehen.