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Allgemeine Vorlage (6.1 Bauantrag für die Nutzungsänderung des Empfangsgebäudes Scheven in ein Kunstatelier und Lager auf den Grundstücken Gemarkung Wallenthal, Flur 32, Flurstücke 140 und 141)

Daten

Kommune
Kall
Größe
102 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
28.03.14, 18:04
Aktualisiert
28.03.14, 18:04
Allgemeine Vorlage (6.1	Bauantrag für die Nutzungsänderung des Empfangsgebäudes Scheven in ein 	Kunstatelier und Lager auf den Grundstücken Gemarkung Wallenthal, Flur 32, 	Flurstücke 140 und 141) Allgemeine Vorlage (6.1	Bauantrag für die Nutzungsänderung des Empfangsgebäudes Scheven in ein 	Kunstatelier und Lager auf den Grundstücken Gemarkung Wallenthal, Flur 32, 	Flurstücke 140 und 141) Allgemeine Vorlage (6.1	Bauantrag für die Nutzungsänderung des Empfangsgebäudes Scheven in ein 	Kunstatelier und Lager auf den Grundstücken Gemarkung Wallenthal, Flur 32, 	Flurstücke 140 und 141)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 55/2014 08.04.2014 Vorlage erstellt: 24.03.2014 Federführung: Fachbereich II An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 6 6.1 Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen Bauantrag für die Nutzungsänderung des Empfangsgebäudes Scheven in ein Kunstatelier und Lager auf den Grundstücken Gemarkung Wallenthal, Flur 32, Flurstücke 140 und 141 Beschlussvorschlag: a) Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB wird für die beantragte Nutzungsänderung des Empfangsgebäudes Scheven in ein Kunstatelier und Lager erklärt. b) Zu der beantragten Nutzung der Außenbereichsfläche (Fläche A und B) als Ausstellungsfläche für wechselnde Ausstellungen wird das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt, wenn seitens der zu beteiligenden Fachbehörden (Untere Landschaftsbehörde, Eisenbahnbundesamt etc.) keine Bedenken bestehen. c) Zu der beantragten Nutzung der Außenbereichsfläche als Lagerfläche (Fläche C), verbunden mit der Aufstellung von 3 Lagercontainern wird das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt. d) Zu einer Aufstellung von Containern in der Außenbereichsfläche (Fläche A und B) wird das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt. Sachdarstellung: Im Rahmen der seinerzeit vom Eigentümer des Bahnhofes Scheven beantragten Bauvoranfrage hat der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung in diversen Sitzungen über den Antrag des Eigentümers, das Empfangsgebäude Scheven als Kunstatelier und Lager zu nutzen, beraten. Es wurden seinerzeit folgende Beschlüsse im Rahmen der Bauvoranfrage gefasst: Vorlagen-Nr. 55/2014 Seite 2 Der Fachausschuss hat in der Sitzung am 08.06.2010 das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu der beantragten Nutzungsänderung des Empfangsgebäudes in ein Kunstatelier und Lager erklärt. Zu der Außenbereichsnutzung wurde zunächst das Einvernehmen mangels hinreichend konkreter Bauvorlagen nicht erklärt. In der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung am 07.09.2010 wurde auf der Grundlage der neu vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Übersichtskarte mit Einzeichnung der Außenbereichsflächen A, B und C, beschlossen: A) zu der beantragten Nutzung der Außenbereichsfläche als Lagerfläche, verbunden mit der Aufstellung von Containern, das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB mit folgenden Maßgaben zu erklären: die Lagercontainer sind ausschließlich auf der C-Fläche aufzustellen die C-Fläche ist mit einer Bepflanzung (Pflanzstreifen) einzufassen die Höhe der baulichen Anlagen (Lagercontainer) ist so zu beschränken, dass die Anlagen von der Ortslage Scheven nicht eingesehen werden können. B) zu der beantragten Nutzung der Außenbereichsfläche als Ausstellungsfläche (z. B. Skulpturenpark) verbunden mit den künstlerischen Materialien Klang und Licht das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erklären, wenn die Nutzung immissionsschutzrechtlich zulässig ist. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller empfohlen, in Abstimmung mit dem Ortsvorsteher die Bürgerinnen und Bürger in der Ortslage Scheven über die konkreten Nutzungsabsichten zu informieren. Nunmehr hat der Antragsteller die Bauvorlagen für einen entsprechenden Bauantrag vorgelegt. Insbesondere hinsichtlich der Außennutzung wurde der Antragsteller aufgefordert, die eingereichten Bauvorlagen zu konkretisieren. Da insgesamt noch Klärungsbedarf bestand, hat im Februar ein Abstimmungstermin mit allen Beteiligten vor Ort stattgefunden. Es wurde insbesondere vor Ort darauf hingewiesen, dass sich die fraglichen Flächen im Außenbereich befinden und die Außenbereichsnutzung nur unter den engen Voraussetzungen des § 35 BauGB genehmigt werden können. Diesbezüglich sei insbesondere neben der Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege eine positive Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen erforderlich. Zur Erläuterung der beantragten Nutzungsänderung des Bahnhofes Scheven sind Auszüge aus den Bauvorlagen als Anlage 1 der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt. Zu der Außenbereichsnutzung wird seitens des Antragstellers zudem auf die seinerzeitige Übersichtskarte mit Einzeichnung der Außenbereichsflächen A, B und C sowie die Bahnsteigbeleuchtung L1-3 als Orientierung und die dazu gehörigen Bilder zur Fernsicht (Anlage 2) verwiesen. Die Flächen A und B sollen als Ausstellungsfläche, die Fläche C als Lagerfläche genutzt werden. Auf der Lagerfläche C sollen 3 handelsübliche Seecontainer in einer Größe von 6,0 m x 2,45 m und einer Höhe von 2,60 m aufgestellt und mit einer „grünen Wand“ vom Bahnhof her verdeckt werden. Die Farbe der Container ist bei Neukauf „blau“ und könnte ggf. farblich angepasst werden. Die vorgeschlagene Anordnung der Container ist in dem anliegenden Auszug aus der Flurkarte (Anlage 3) dargestellt. Bezüglich der geplanten Ausstellungsflächen A und B gibt der Antragsteller an, dass die konkrete Nutzung nur sehr hypothetisch zu bestimmen sei, da es sich um die Abbildungen künstlerischer Prozesse handelt, die aktuellen Strömungen unterliegen und sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau bestimmen lassen. Es handelt sich um temporäre, im weitesten Sinne skulpturale Kunstwerke. Vorlagen-Nr. 55/2014 Seite 3 Der Antragsteller wurde anlässlich des Termins im Februar 2014 aufgefordert, seinen Antrag zu konkretisieren. Dem ist er bislang nicht nachgekommen. Seitens der Verwaltung bestehen bezüglich der beantragten Nutzungsänderung des Empfangsgebäudes in ein Kunstattelier und Lager sowie zu der beantragten Nutzung der Außenbereichsfläche für wechselnde Ausstellungen keine Bedenken. Dahingegen stößt allerdings die Nutzung der Außenbereichsfläche als Lagerfläche auf erhebliche Bedenken im Hinblick auf Ästhetik und Flächengröße. Der bis Ende Februar 2014 bereits ohne Genehmigung aufgestellte Lagercontainer im Bereich der Lagerfläche (Fläche C) greift deutlich ins Landschaftsbild ein, so dass aus Verwaltungssicht das Aufstellen von Containern grundsätzlich unterbleiben sollte. Anlässlich des Ortstermins konnte der Antragsteller auch nicht definitiv erklären, ob die Container als Lageroder Ausstellungsfläche genutzt werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird zudem zu prüfen sein, wie die wechselnden Ausstellungen im Rahmen der Genehmigung abgesichert werden können bzw. für die jeweiligen Ereignisse auf den konkreten Anlass hin zu erneuern wären.