Daten
Kommune
Hürtgenwald
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97 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
öffentlich
Termin
17.04.2008
52/2008
Bemerkungen
TOP
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/G
03.04.2008
Bezeichnung
Antrag der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack auf Beförderung
von Schulkindern aus dem "Unterdorf" des Ortsteiles Vossenack
Sachverhalt:
Hinsichtlich des Sachverhalts darf ich auf den beiliegenden Antrag der Schulpflegschaft vom
28.11.2007 sowie auf TOP 5 der Niederschrift des Schulausschusses der Gemeinde Hürtgenwald
vom 13.12.2007 verweisen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat zur Beförderung ihrer Schüler einen Schülerspezialverkehr gemäß
§ 14 der Schülerfahrkostenverordnung eingerichtet. Schülerfahrkosten sind in diesem Sinne nur
die Kosten, die bei der Beförderung im Rahmen des Schülerspezialverkehrs notwendig entstehen.
Fahrkosten für Grundschüler entstehen gemäß § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung
notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler
mehr als 2 km beträgt. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen gemäß § 6 Abs. 2
der Schülerfahrkostenverordnung Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven
Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und
Schüler ungeeignet ist. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 Schülerfahrkostenverordnung ist
für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit anhand der örtlichen Verkehrssituation die
Stellungnahme der Kreispolizeibehörde einzuholen.
Die einfache Entfernung zwischen Grundschule und dem Ende der Straßen „Im Unterdorf“ und
„Giesenheck“ beträgt nicht mehr als 1,3 km bis 1,4 km. Die Entfernungsgrenze von 2 km wird als
nicht annähernd erreicht, so dass die für einen Transport entstehenden Kosten nach der
Schülerfahrkostenverordnung nicht notwendig sind und demnach von der Gemeinde nicht
übernommen werden dürfen. Des Weiteren handelt es sich auch nicht im Bereich des
„Unterdorfes“ um einen besonders gefährlichen Schulweg, so dass sich auch aus diesem Grunde
keine Notwendigkeit der Schülerfahrkosten herleiten ließe.
Vor dem Ausbau der Straße „Im Unterdorf“ hat die Kreispolizeibehörde Düren gutachtlich
festgestellt, dass das Teilstück ab der Einmündung „Zum Schnepfenflug“ bis hin zur „Schmidter
Straße“ als besonders gefährlich einzustufen sei. Nach dem Ausbau hat die Kreispolizeibehörde
Düren dann festgestellt, dass der nunmehr vorhandene Schulweg von der Straße „Giesenheck“
bis zur Grundschule nicht mehr als gefährlich im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung
anzusehen ist. Den genauen und weiteren Wortlaut der Stellungnahme wollen Sie bitte dem
ebenfalls als Anlage beigefügten Schriftsatz der Kreispolizeibehörde Düren vom 26.09.2006
entnehmen.
Unabhängig von dieser rein rechtlichen Bewertung des Antrages habe ich den gemeindlichen
Vertragspartner für den Schülerspezialverkehr um Prüfung gebeten, ob der Fahrplan eine
Mitnahme der Schülerinnen und Schüler aus dem „Unterdorf“ und ggf. zu welchen Bedingungen
zulässt.
Nach Mitteilung des Rektors besuchen derzeit aus den Straßen „Im Unterdorf“ und „Giesenheck“
12 Kinder die Grundschule Vossenack. Davon sind 4 im ersten Schuljahr, 4 im zweiten Schuljahr,
2 im dritten Schuljahr und nochmals 2 im vierten Schuljahr.
Bei einem zusätzlichen Transport der Schüler im Rahmen des Schülerspezialverkehrs würden sich
nach schriftlicher Auskunft des gemeindlichen Vertragspartners folgende Problematiken ergeben:
Der morgendliche Beginn des Fahrplanes für die Kinder aus dem Raum Hürtgen zur Grundschule
Vossenack müsste um mindestens 10 Minuten vorverlegt werden. Ansonsten würden die
anschließend zu fahrenden Haupt- und Realschüler mindestens 10 Minuten zu spät kommen. Die
Rückfahrt mittags würde dann nochmals zur Verspätungen von 10 bis 15 Minuten für die Hauptund Realschüler aus Kleinhau führen.
Würde man statt der großen Busse die Rückfahrt mit dem eingesetzten Kleinbus bewerkstelligen
wollen, müsste dieser zweimal fahren. Hierdurch würden dann Verspätungen für die Kinder aus
Raffelsbrand von ca. 10 Minuten und aus Simonskall von 25 bis 30 Minuten produziert.
Für die Mehrkilometerleistungen würden ca. 4.100,00 € brutto im Jahr zu bezahlen sein
(Fahrstrecke 4 mal täglich Grundschule, „Im Oberdorf“, „Zum Bosselbach“, „Pfarrer-DickmannStraße“, „Im Unterdorf“, Wendehammer und zurück).
Die aufgezeigten Verspätungen wären nur durch den Einsatz eines weiteren Kleinbusses zu
vermeiden. Hierfür würden zusätzliche Jahreskosten in Höhe von ca. 30.000,00 € brutto
entstehen.
Die Zusatzfahrten sind unter der Maßgabe berechnet worden, dass nur eine Haltestelle am
neuangelegten Wendehammer am Ende der Straße „Im Unterdorf“ eingerichtet wird. Die
Einrichtung weiterer Haltestellen zwischen Schule und Wendehammer würde ein noch
ungünstigeres Bild ergeben. Bei einer gedachten Schulbushaltestelle im Bereich des
Wendehammers würde es entfernungsmäßig für ca. die Hälfte der 12 in Frage kommenden
Schülerinnen und Schüler keinen großen Unterschied machen, ob sie direkt zur Schule oder
stattdessen zur Haltestelle am Wendehammer gehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
a) Nach den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht kein Anspruch auf
Transport der Schülerinnen und Schüler des „Unterdorfes“ zur Grundschule Vossenack.
b) Da es sich auch nicht um einen besonders gefährlichen Schulweg handelt ergibt sich auch
hieraus keine Anspruchsvoraussetzung.
c) Da es aus den dargelegten Gründen an der Notwendigkeit der Fahrkosten fehlt, ist die
Gemeinde mit Rücksicht auf ihre Haushaltssituation gehindert, solche Kosten zu
übernehmen.
d) Darüber hinaus lässt die im Rahmen der Kostenminimierung ausgereizte Einsatz- und
Fahrplansituation die gewünschten Zusatzfahrten ohne erhebliche Nachteile für einen
größeren Kreis von Schülerinnen und Schülern nicht zu.
-2-
e) Letztlich würden eine Reihe von ähnlich gelagerten Berufungsfällen geschaffen, unter
anderem z. B.
- Großhau, von Kirche bis Ende „Frenkstraße“ Waldparkplatz
- Gey, „Oberstraße“ von Haltestelle Ecke „Scheffensweg“ bis Ende Waldparkplatz bzw.
bis Ende Wendehammer „Bergstraße“
- Wohnplatz Schafberg
- Vossenack, „Im Oberdorf“ mögliche Wünsche zum Anfahren der Haltestellen an
Sparkasse und Sportlokal
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald den Antrag
der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack auf Beförderung von
Schulkindern aus dem „Unterdorf“ abzulehnen und beauftragt den Bürgermeister, den
Antragsteller entsprechend schriftlich zu informieren.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
1)
Einmalig
2)
3)
4)
Jährliche Folgekosten/-lasten wie unter 1.
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Nein
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Nein
4.100 € oder
30.000 €
€
€
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-3-
(Bürgermeister)