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Beschlussvorlage (Antrag der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" des Ortsteiles Vossenack)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
97 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Antrag der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" des Ortsteiles Vossenack) Beschlussvorlage (Antrag der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" des Ortsteiles Vossenack) Beschlussvorlage (Antrag der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" des Ortsteiles Vossenack)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat öffentlich Termin 17.04.2008 52/2008 Bemerkungen TOP Fachbereich: Sachbearbeiter: I Herr Latz Aktenzeichen: Datum: I L/G 03.04.2008 Bezeichnung Antrag der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" des Ortsteiles Vossenack Sachverhalt: Hinsichtlich des Sachverhalts darf ich auf den beiliegenden Antrag der Schulpflegschaft vom 28.11.2007 sowie auf TOP 5 der Niederschrift des Schulausschusses der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.12.2007 verweisen. Die Gemeinde Hürtgenwald hat zur Beförderung ihrer Schüler einen Schülerspezialverkehr gemäß § 14 der Schülerfahrkostenverordnung eingerichtet. Schülerfahrkosten sind in diesem Sinne nur die Kosten, die bei der Beförderung im Rahmen des Schülerspezialverkehrs notwendig entstehen. Fahrkosten für Grundschüler entstehen gemäß § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler mehr als 2 km beträgt. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen gemäß § 6 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 Schülerfahrkostenverordnung ist für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit anhand der örtlichen Verkehrssituation die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde einzuholen. Die einfache Entfernung zwischen Grundschule und dem Ende der Straßen „Im Unterdorf“ und „Giesenheck“ beträgt nicht mehr als 1,3 km bis 1,4 km. Die Entfernungsgrenze von 2 km wird als nicht annähernd erreicht, so dass die für einen Transport entstehenden Kosten nach der Schülerfahrkostenverordnung nicht notwendig sind und demnach von der Gemeinde nicht übernommen werden dürfen. Des Weiteren handelt es sich auch nicht im Bereich des „Unterdorfes“ um einen besonders gefährlichen Schulweg, so dass sich auch aus diesem Grunde keine Notwendigkeit der Schülerfahrkosten herleiten ließe. Vor dem Ausbau der Straße „Im Unterdorf“ hat die Kreispolizeibehörde Düren gutachtlich festgestellt, dass das Teilstück ab der Einmündung „Zum Schnepfenflug“ bis hin zur „Schmidter Straße“ als besonders gefährlich einzustufen sei. Nach dem Ausbau hat die Kreispolizeibehörde Düren dann festgestellt, dass der nunmehr vorhandene Schulweg von der Straße „Giesenheck“ bis zur Grundschule nicht mehr als gefährlich im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung anzusehen ist. Den genauen und weiteren Wortlaut der Stellungnahme wollen Sie bitte dem ebenfalls als Anlage beigefügten Schriftsatz der Kreispolizeibehörde Düren vom 26.09.2006 entnehmen. Unabhängig von dieser rein rechtlichen Bewertung des Antrages habe ich den gemeindlichen Vertragspartner für den Schülerspezialverkehr um Prüfung gebeten, ob der Fahrplan eine Mitnahme der Schülerinnen und Schüler aus dem „Unterdorf“ und ggf. zu welchen Bedingungen zulässt. Nach Mitteilung des Rektors besuchen derzeit aus den Straßen „Im Unterdorf“ und „Giesenheck“ 12 Kinder die Grundschule Vossenack. Davon sind 4 im ersten Schuljahr, 4 im zweiten Schuljahr, 2 im dritten Schuljahr und nochmals 2 im vierten Schuljahr. Bei einem zusätzlichen Transport der Schüler im Rahmen des Schülerspezialverkehrs würden sich nach schriftlicher Auskunft des gemeindlichen Vertragspartners folgende Problematiken ergeben: Der morgendliche Beginn des Fahrplanes für die Kinder aus dem Raum Hürtgen zur Grundschule Vossenack müsste um mindestens 10 Minuten vorverlegt werden. Ansonsten würden die anschließend zu fahrenden Haupt- und Realschüler mindestens 10 Minuten zu spät kommen. Die Rückfahrt mittags würde dann nochmals zur Verspätungen von 10 bis 15 Minuten für die Hauptund Realschüler aus Kleinhau führen. Würde man statt der großen Busse die Rückfahrt mit dem eingesetzten Kleinbus bewerkstelligen wollen, müsste dieser zweimal fahren. Hierdurch würden dann Verspätungen für die Kinder aus Raffelsbrand von ca. 10 Minuten und aus Simonskall von 25 bis 30 Minuten produziert. Für die Mehrkilometerleistungen würden ca. 4.100,00 € brutto im Jahr zu bezahlen sein (Fahrstrecke 4 mal täglich Grundschule, „Im Oberdorf“, „Zum Bosselbach“, „Pfarrer-DickmannStraße“, „Im Unterdorf“, Wendehammer und zurück). Die aufgezeigten Verspätungen wären nur durch den Einsatz eines weiteren Kleinbusses zu vermeiden. Hierfür würden zusätzliche Jahreskosten in Höhe von ca. 30.000,00 € brutto entstehen. Die Zusatzfahrten sind unter der Maßgabe berechnet worden, dass nur eine Haltestelle am neuangelegten Wendehammer am Ende der Straße „Im Unterdorf“ eingerichtet wird. Die Einrichtung weiterer Haltestellen zwischen Schule und Wendehammer würde ein noch ungünstigeres Bild ergeben. Bei einer gedachten Schulbushaltestelle im Bereich des Wendehammers würde es entfernungsmäßig für ca. die Hälfte der 12 in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler keinen großen Unterschied machen, ob sie direkt zur Schule oder stattdessen zur Haltestelle am Wendehammer gehen. Zusammenfassend ist festzuhalten: a) Nach den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht kein Anspruch auf Transport der Schülerinnen und Schüler des „Unterdorfes“ zur Grundschule Vossenack. b) Da es sich auch nicht um einen besonders gefährlichen Schulweg handelt ergibt sich auch hieraus keine Anspruchsvoraussetzung. c) Da es aus den dargelegten Gründen an der Notwendigkeit der Fahrkosten fehlt, ist die Gemeinde mit Rücksicht auf ihre Haushaltssituation gehindert, solche Kosten zu übernehmen. d) Darüber hinaus lässt die im Rahmen der Kostenminimierung ausgereizte Einsatz- und Fahrplansituation die gewünschten Zusatzfahrten ohne erhebliche Nachteile für einen größeren Kreis von Schülerinnen und Schülern nicht zu. -2- e) Letztlich würden eine Reihe von ähnlich gelagerten Berufungsfällen geschaffen, unter anderem z. B. - Großhau, von Kirche bis Ende „Frenkstraße“ Waldparkplatz - Gey, „Oberstraße“ von Haltestelle Ecke „Scheffensweg“ bis Ende Waldparkplatz bzw. bis Ende Wendehammer „Bergstraße“ - Wohnplatz Schafberg - Vossenack, „Im Oberdorf“ mögliche Wünsche zum Anfahren der Haltestellen an Sparkasse und Sportlokal Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald den Antrag der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack auf Beförderung von Schulkindern aus dem „Unterdorf“ abzulehnen und beauftragt den Bürgermeister, den Antragsteller entsprechend schriftlich zu informieren. Finanzielle Auswirkungen ? Ja 1) Einmalig 2) 3) 4) Jährliche Folgekosten/-lasten wie unter 1. Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Nein Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Nein 4.100 € oder 30.000 € € € Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -3- (Bürgermeister)