Daten
Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
20.03.14, 18:04
Aktualisiert
20.03.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
39/2014
01.04.2014
FBL:
SB:
Federführung: Fachbereich I
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
x
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Kratz
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 4
Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2013
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass im Haushaltsjahr 2013 Ermächtigungsreste zu Lasten des Haushaltsjahres 2014 in folgender Höhe gebildet wurden:
im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 1):
im Finanzhaushalt (siehe Anlage 2):
236.330,69 €
7.886.925,99 €
Sachdarstellung:
Laut § 22 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen,
erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre
nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen
Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen nicht begonnen,
bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres
verfügbar.
Im Rahmen des Wertaufhellungsprinzips ist zu beachten, dass sämtliche am Abschlussstichtag
objektiv bestehenden Tatsachen bei der späteren Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann sich in Einzelfällen die in der Teilergebnisrechnung ausgewiesene Ermächtigungsübertragung verringern. Die zu übertragenden Ermächtigungen verstehen sich daher als Maximalbetrag.
Die jeweiligen Übertragungsansätze sind in den Anlagen 1 – 2 aufgelistet.