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Beschlussvorlage (Härteausgleichsregelung des Kreises Düren nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
80 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Härteausgleichsregelung des Kreises Düren nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)) Beschlussvorlage (Härteausgleichsregelung des Kreises Düren nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)) Beschlussvorlage (Härteausgleichsregelung des Kreises Düren nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 08.11.2007 110/2007 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: V Herr Görner Aktenzeichen: Datum: V G/Be 23.10.2007 Bezeichnung Härteausgleichsregelung des Kreises Düren nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) Sachverhalt: Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden bekanntlich die Fürsorgeleistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zusammengelegt. Dies führte zu einer neuen Leistung, und zwar der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Rechtsgrundlage für diese neue Leistung stellt seit dem das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dar. Das SGB II sieht in § 6 Abs. 1 der genannten Norm eine getrennte Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern (Kreise und kreisfreie Städte) vor. § 6a SGB II enthält eine Experimentierklausel, wonach die einzelnen kommunalen Träger unter den dort genannten Voraussetzungen die Zuständigkeit für die gesamten Aufgaben des SGB II übernehmen können. Der Kreis Düren wurde bekanntlich auf Antrag als sogenannte Optionskommune im Sinne dieser gesetz-lichen Vorschrift zugelassen. Aufgrund Artikel 83 und 84 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SGB II hat das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II NRW) verabschiedet. § 5 Abs. 2 des genannten Ausführungsgesetzes hat es dem Kreis Düren als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ermöglicht, im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der Aufgaben durch Satzung heranzuziehen. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit wurde auch Gebrauch gemacht. Folge dieser Heranziehung war auch die in § 5 Abs. 5 AG-SGB II NRW geregelte 50 %ige Finanzierungsbeteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Kosten für Unterkunft, Heizung und einmalige Beihilfen. Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes am 08.07.2006 erfolgte eine 100 %ige Verteilung der Aufwendungen nach den Umlagegrundsätzen der Kreisordnung NW Neben dieser sogenannten Finanzierungsbeteiligung kann der Kreis gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 AGSGB II NRW wiederum durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher -1 - struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Dabei obliegt dem Kreis Düren der Beurteilungs- und Ermessensspielraum zur Festlegung eines Härteausgleichs. Er entscheidet, ob und wie ein Härteausgleich erfolgen soll. Zur Unterstützung in diesen Fragen hat der Kreis die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) beauftragt, die Voraussetzungen für einen Härteausgleich zu prüfen. Die GPA ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kommune erhebliche sozialstrukturelle Unterschiede der Städte und Gemeinden im Kreis Düren durch signifikante Abweichungen bei der SGB II- und SGB XII-Quote erreicht und die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinde an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bei dieser Kommune zu einer erheblichen Härte führt. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat jedoch in einem Gutachten bekundet, ob und inwieweit der Kreis Düren den angestellten Berechnungen und den Annahmen folgt (Interpretation der Erheblichkeit, Kausalität), obliege letztlich ihm (dem Kreis) im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den das Gesetz zulässt. Der Kreis Düren hat eigene vorbehaltliche Berechnungen angestellt und den bei-liegenden Entwurf einer entsprechenden Satzung vorbereitet. Wegen der Definition erheblicher struktureller Unterschiede sowie einer erheblichen Härte erlaube ich mir, auf § 3 des Satzungsentwurfs zu verweisen. Danach würde die Stadt Düren z.Z. als einzige kreisangehörige Kommune Härteausgleichsnehmerin bzw. Empfänger-kommune. Die Gemeinde Hürtgenwald hingegen als Geberkommune würde vorbehaltlich mit rd. 19.000,00 € jährlich belastet. Eine abschließende Entscheidung, ob und ggfls. in welchem Umfang eine Härteausgleichsregelung getroffen wird, ist mit diesem Satzungsentwurf u.a. im Hinblick auf ergangene Rechtsprechung zum Härteausgleich nicht gefallen. Es ist u.a. deshalb auch nicht zwingend erforderlich, dass der Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu dem Satzungsentwurf des Kreises Stellung bezieht. Dem Rat werden daher die nachfolgenden Alternativen vorgeschlagen. Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat den Entwurf des Kreises Düren der Satzung zur Regelung des Härteausgleichs im Kreis Düren zur Kenntnis genommen. b) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stimmt dem Entwurf des Kreises Düren der Satzung zur Regelung des Härteausgleichs im Kreis Düren zu. c) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald lehnt den Entwurf des Kreises Düren der Satzung zur Regelung des Härteausgleichs im Kreis Düren ab. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 - (Bürgermeister) -3 -