Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
80 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
08.11.2007
110/2007
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
V
Herr Görner
Aktenzeichen:
Datum:
V G/Be
23.10.2007
Bezeichnung
Härteausgleichsregelung des Kreises Düren nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Sachverhalt:
Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden
bekanntlich die Fürsorgeleistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige
Hilfebedürftige zusammengelegt. Dies führte zu einer neuen Leistung, und zwar der
Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Rechtsgrundlage für diese neue Leistung stellt seit dem
das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dar.
Das SGB II sieht in § 6 Abs. 1 der genannten Norm eine getrennte Trägerschaft von
Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern (Kreise und kreisfreie Städte) vor. § 6a SGB II
enthält eine Experimentierklausel, wonach die einzelnen kommunalen Träger unter den dort
genannten Voraussetzungen die Zuständigkeit für die gesamten Aufgaben des SGB II
übernehmen können. Der Kreis Düren wurde bekanntlich auf Antrag als sogenannte
Optionskommune im Sinne dieser gesetz-lichen Vorschrift zugelassen.
Aufgrund Artikel 83 und 84 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SGB II hat das Land
Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB
II NRW) verabschiedet.
§ 5 Abs. 2 des genannten Ausführungsgesetzes hat es dem Kreis Düren als Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende ermöglicht, im Benehmen mit den kreisangehörigen
Gemeinden diese zur Durchführung der Aufgaben durch Satzung heranzuziehen. Von dieser
gesetzlichen Möglichkeit wurde auch Gebrauch gemacht. Folge dieser Heranziehung war auch die
in § 5 Abs. 5 AG-SGB II NRW geregelte 50 %ige Finanzierungsbeteiligung der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden an den Kosten für Unterkunft, Heizung und einmalige Beihilfen. Bis zum
Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes am 08.07.2006 erfolgte eine 100 %ige Verteilung der Aufwendungen nach den Umlagegrundsätzen der Kreisordnung NW
Neben dieser sogenannten Finanzierungsbeteiligung kann der Kreis gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 AGSGB II NRW wiederum durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher
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struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den
Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Dabei obliegt dem Kreis Düren der
Beurteilungs- und Ermessensspielraum zur Festlegung eines Härteausgleichs. Er entscheidet, ob
und wie ein Härteausgleich erfolgen soll. Zur Unterstützung in diesen Fragen hat der Kreis die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) beauftragt, die Voraussetzungen für einen Härteausgleich
zu prüfen. Die GPA ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kommune erhebliche
sozialstrukturelle Unterschiede der Städte und Gemeinden im Kreis Düren durch signifikante
Abweichungen bei der SGB II- und SGB XII-Quote erreicht und die Beteiligung der
kreisangehörigen Städte und Gemeinde an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach §
6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bei dieser Kommune zu einer erheblichen Härte führt. Die
Gemeindeprüfungsanstalt hat jedoch in einem Gutachten bekundet, ob und inwieweit der Kreis
Düren den angestellten Berechnungen und den Annahmen folgt (Interpretation der Erheblichkeit,
Kausalität), obliege letztlich ihm (dem Kreis) im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den das
Gesetz zulässt.
Der Kreis Düren hat eigene vorbehaltliche Berechnungen angestellt und den bei-liegenden
Entwurf einer entsprechenden Satzung vorbereitet. Wegen der Definition erheblicher struktureller
Unterschiede sowie einer erheblichen Härte erlaube ich mir, auf § 3 des Satzungsentwurfs zu
verweisen. Danach würde die Stadt Düren z.Z. als einzige kreisangehörige Kommune
Härteausgleichsnehmerin bzw. Empfänger-kommune. Die Gemeinde Hürtgenwald hingegen als
Geberkommune würde vorbehaltlich mit rd. 19.000,00 € jährlich belastet.
Eine
abschließende
Entscheidung,
ob
und
ggfls.
in welchem
Umfang
eine
Härteausgleichsregelung getroffen wird, ist mit diesem Satzungsentwurf u.a. im Hinblick auf
ergangene Rechtsprechung zum Härteausgleich nicht gefallen. Es ist u.a. deshalb auch nicht
zwingend erforderlich, dass der Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu dem Satzungsentwurf des
Kreises Stellung bezieht. Dem Rat werden daher die nachfolgenden Alternativen vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat den Entwurf des Kreises Düren der Satzung zur
Regelung des Härteausgleichs im Kreis Düren zur Kenntnis genommen.
b) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stimmt dem Entwurf des Kreises Düren der Satzung
zur Regelung des Härteausgleichs im Kreis Düren zu.
c) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald lehnt den Entwurf des Kreises Düren der Satzung zur
Regelung des Härteausgleichs im Kreis Düren ab.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
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(Bürgermeister)
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