Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
93 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Tischvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
23.08.2007
103/2007
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Frau Stolz-Maquet
Aktenzeichen:
Datum:
I St/Be
20.08.2007
Bezeichnung
Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit";
hier: Teilnahme der Gemeinde Hürtgenwald an der Aktion für die OGS in Straß und
Vossenack
Sachverhalt:
Es gibt zurzeit eine größere Zahl von Kindern und Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen teilnehmen können, weil ihre Eltern die dafür erforderlichen Finanzmittel nicht aufbringen können. Manche Eltern verzichten auch darauf, ihre Kinder in einer
Ganztagsschule anzumelden, weil sie die Kosten für das Mittagessen scheuen und vergeben damit eine große Chance zur Bildungsförderung ihrer Kinder.
Die Landesregierung richtet daher mit dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zunächst für
einen Zeitraum von zwei Jahren ein Instrument zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Unterstützung der Kommunen und der bedürftigen Kinder und Jugendlichen ein.
Die Landesregierung will sich dafür einsetzen, dass mittelfristig andere möglichst bundeseinheitlich anzuwendende Instrumente entwickelt werden.
Die Förderrichtlinien sind inzwischen erlassen, Anträge müssen bis zum 30. 09 eines jeden Jahres gestellt werden.
Die Finanzierung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind angenommene Ausgaben in Höhe von bis zu
500,00 € pro bedürftigem Kind und Jahr (für ein Jahr pauschal jeweils 2,50 € bei in der Regel 200
Tagen). Hiervon übernimmt das Land einen Betrag von bis zu 200,-- € pro bedürftigem Kind pro
Jahr.
Zu erheben ist ein Elternbeitrag in Höhe von 200,-- € im Durchschnitt pro bedürftigem Kind pro
Jahr.
-1 -
Die Kommune erbringt im Durchschnitt für die Mahlzeiten einen Anteil in Höhe von 100,-- € pro
bedürftigem Kind pro Jahr.
Stichtag für den Beginn der Maßnahmen und die Berechnung der Förderhöhe ist die Zahl der
teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ab dem ersten Tag nach den Herbstferien.
Als bedürftig anzusehen sind Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen
nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6 a BKGG (Kinderzuschlag) beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch einer offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen
Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die
Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden (Personen, deren Einkommen nicht mehr als 10 % über dem maßgeblichen Regelsatz nach SGB II bzw.
SGB XII liegt)
Zuwendungsvoraussetzungen sind u.a.
a) Beschluss des Schulträgers zur Teilnahme am Programm Landesfonds „Kein Kind
ohne Mahlzeit“
b) Regelmäßige Durchführung an den Tagen mit Ganztagsschulbetrieb, in der Regel an
wöchentlich vier bis fünf Tagen.
Nach grober Durchsicht der hiesigen Unterlagen für die Festsetzung der Elternbeiträge sind die
Fördervoraussetzungen z. Zt. in maximal 10 Fällen gegeben. Ob weitere Anmeldungen in die
OGS erfolgen, wenn die Zuschusszahlung bekannt wird, bleibt abzuwarten.
Der Eigenanteil der Gemeinde kann auch durch Beiträge Dritter (z. B. Spende Sponsoring) erbracht werden. Die Gemeinde Hürtgenwald hat einen genehmigungspflichtigen Haushalt, kann also
nicht beliebig Ausgaben erhöhen. Dem SKF Düren liegt eine Spendenzusage der Raiba
Simmerath vor, aus der entsprechende Ausgaben zu finanzieren sind. Eine interne Abstimmung
mit dem SKF ist bereits erfolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die Gemeinde Hürtgenwald am Programm Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ mit den OGS an den Grundschulen Straß und Vossenack teilnehmen soll.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Ja
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten je Kind 100,00 €, zur Zeit ca. 10 Kinder
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Spenden/Sponsoring
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Ja, Spende
€
1.000,00 €
1.000,00 €
Die Mittel müssen HHSt. 903231/232 bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)