Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,6 kB
Datum
11.03.2010
Erstellt
26.03.10, 21:30
Aktualisiert
26.03.10, 21:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 2. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses (Wahlperiode 2009/2014)
am 11.03.2010:
10. Antrag der SPD-Fraktion auf Aufhebung von Bebauungsplänen
hier: - Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 "VdK-Siedlung"
- Überprüfung weiterer Aufhebungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen
AV Puchert-Blöbaum erläutert kurz den Antrag der SPD-Fraktion. Er hebt hervor, dass es in
Leopoldshöhe relativ viele Bebauungspläne mit zum Teil veralteten Festsetzungen gibt. Viele dieser
Bebauungspläne seien außerdem bereits „vollgelaufen“. Mehrere Kommunen haben ihre
Bebauungspläne längst aufgehoben und die SPD-Fraktion beantragt nun, den Bebauungsplan Nr.
07/01
„VdK-Siedlung“
aufzuheben.
Außerdem
wird
eine
Überprüfung
weiterer
Aufhebungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen in Leopoldshöhe beantragt.
Mehr Bürgerfreundlichkeit und weniger Bürokratie verspricht sich die SPD-Fraktion von der Aufhebung
bestimmter Bebauungspläne. Bauvorhaben seien dann nach § 34 BauGB möglich, so führt AV PuchertBlöbaum weiter aus. Die Verwaltung werde dadurch entlastet, da keine aufwendigen
Änderungsverfahren mehr durchgeführt werden müssen, wie derzeit bei den beantragten
Abweichungen.
Allerdings, so AV Puchert-Blöbaum weiter, sei für ein Bauvorhaben gem. § 34 BauGB immer eine
gebührenpflichtige Baugenehmigung notwendig.
AM Pankoke ist der Meinung, dass auf Vorschriften, welche nicht mehr gebraucht werden, durchaus
verzichtet werden solle. Allerdings dürfe man nicht vergessen, dass viele Grundstückserwerber auf die
Festsetzungen in einem Bebauungsplan vertrauen und sich diesbezüglich sicher fühlen. Es darf nicht
unberücksichtigt bleiben, dass mit einer Aufhebung zum Beispiel Grenzabstände verändert werden,
was durchaus negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben könne.
FBL Oortman versteht die Bedenken, weist aber darauf hin, dass eine Aufhebung mit einem
Vollverfahren verbunden ist, in dem alle Anwohner bzw. Betroffenen Gelegenheit haben, mögliche
Bedenken zu äußern. In der Vergangenheit, so FBL Oortman weiter, sei immer versucht worden, dem
Bürger zu helfen, so dass es häufig zu Bebauungsplanänderungen gekommen sei. Das könne mit einer
Aufhebung vermieden werden. Weiter mache eine Aufhebung Sinn, wenn es um den Aspekt der
Nachverdichtung gehe. Abschließend betont er noch einmal, dass sich nach einer
Bebauungsplanaufhebung ein Bauvorhaben gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen
müsse. Dies werde u.a. im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
AV Puchert-Blöbaum ergänzt, dass es sich nicht um eine neue Gebietsentwicklung handelt sondern um
eine bereits vorhandene gewachsene Struktur.
In dem Zusammenhang gibt AM Dr. Bruck zu bedenken, dass mit den Bebauungsplänen eine von der
Gemeinde gewollte geordnete Struktur entstanden sei, welche mit der Aufhebung verloren gehen
könnte. Nach § 34 BauGB gäbe es einfach mehr Spielraum für Bauinteressierte und das wiederum
bedeute auf der anderen Seite weniger Schutz für die Nachbarn, welche auf die Festsetzungen im
Bebauungsplan vertraut haben.
AV Puchert-Blöbaum schlägt vor, der Verwaltung heute einen Arbeitsauftrag in der Form zu erteilen,
dass diese eine Liste über das Für und Wider einer Bebauungsplanaufhebung in Bezug auf den
Bebauungsplan Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ erstellt. Hinsichtlich weiterer Aufhebungen könne diese
Ausarbeitung als Entscheidungsgrundlage dienen.
Dem stimmen die Ausschussmitglieder zu.
Sodann lässt AV Puchert-Blöbaum wie folgt abstimmen:
Beschluss:
Der Hochbau- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die Vor- und Nachteile einer
Bebauungsplanaufhebung am Beispiel des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ aufzulisten.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -