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Beschlußtext (Antrag der SPD-Fraktion auf Aufhebung von Bebauungsplänen hier: - Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 "VdK-Siedlung" - Überprüfung weiterer Aufhebungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,6 kB
Datum
11.03.2010
Erstellt
26.03.10, 21:30
Aktualisiert
26.03.10, 21:30
Beschlußtext (Antrag der SPD-Fraktion auf Aufhebung von Bebauungsplänen                             hier:  - Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 "VdK-Siedlung"                               - Überprüfung weiterer Aufhebungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen) Beschlußtext (Antrag der SPD-Fraktion auf Aufhebung von Bebauungsplänen                             hier:  - Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 "VdK-Siedlung"                               - Überprüfung weiterer Aufhebungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 2. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses (Wahlperiode 2009/2014) am 11.03.2010: 10. Antrag der SPD-Fraktion auf Aufhebung von Bebauungsplänen hier: - Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 "VdK-Siedlung" - Überprüfung weiterer Aufhebungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen AV Puchert-Blöbaum erläutert kurz den Antrag der SPD-Fraktion. Er hebt hervor, dass es in Leopoldshöhe relativ viele Bebauungspläne mit zum Teil veralteten Festsetzungen gibt. Viele dieser Bebauungspläne seien außerdem bereits „vollgelaufen“. Mehrere Kommunen haben ihre Bebauungspläne längst aufgehoben und die SPD-Fraktion beantragt nun, den Bebauungsplan Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ aufzuheben. Außerdem wird eine Überprüfung weiterer Aufhebungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen in Leopoldshöhe beantragt. Mehr Bürgerfreundlichkeit und weniger Bürokratie verspricht sich die SPD-Fraktion von der Aufhebung bestimmter Bebauungspläne. Bauvorhaben seien dann nach § 34 BauGB möglich, so führt AV PuchertBlöbaum weiter aus. Die Verwaltung werde dadurch entlastet, da keine aufwendigen Änderungsverfahren mehr durchgeführt werden müssen, wie derzeit bei den beantragten Abweichungen. Allerdings, so AV Puchert-Blöbaum weiter, sei für ein Bauvorhaben gem. § 34 BauGB immer eine gebührenpflichtige Baugenehmigung notwendig. AM Pankoke ist der Meinung, dass auf Vorschriften, welche nicht mehr gebraucht werden, durchaus verzichtet werden solle. Allerdings dürfe man nicht vergessen, dass viele Grundstückserwerber auf die Festsetzungen in einem Bebauungsplan vertrauen und sich diesbezüglich sicher fühlen. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit einer Aufhebung zum Beispiel Grenzabstände verändert werden, was durchaus negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben könne. FBL Oortman versteht die Bedenken, weist aber darauf hin, dass eine Aufhebung mit einem Vollverfahren verbunden ist, in dem alle Anwohner bzw. Betroffenen Gelegenheit haben, mögliche Bedenken zu äußern. In der Vergangenheit, so FBL Oortman weiter, sei immer versucht worden, dem Bürger zu helfen, so dass es häufig zu Bebauungsplanänderungen gekommen sei. Das könne mit einer Aufhebung vermieden werden. Weiter mache eine Aufhebung Sinn, wenn es um den Aspekt der Nachverdichtung gehe. Abschließend betont er noch einmal, dass sich nach einer Bebauungsplanaufhebung ein Bauvorhaben gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen müsse. Dies werde u.a. im Baugenehmigungsverfahren geprüft. AV Puchert-Blöbaum ergänzt, dass es sich nicht um eine neue Gebietsentwicklung handelt sondern um eine bereits vorhandene gewachsene Struktur. In dem Zusammenhang gibt AM Dr. Bruck zu bedenken, dass mit den Bebauungsplänen eine von der Gemeinde gewollte geordnete Struktur entstanden sei, welche mit der Aufhebung verloren gehen könnte. Nach § 34 BauGB gäbe es einfach mehr Spielraum für Bauinteressierte und das wiederum bedeute auf der anderen Seite weniger Schutz für die Nachbarn, welche auf die Festsetzungen im Bebauungsplan vertraut haben. AV Puchert-Blöbaum schlägt vor, der Verwaltung heute einen Arbeitsauftrag in der Form zu erteilen, dass diese eine Liste über das Für und Wider einer Bebauungsplanaufhebung in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ erstellt. Hinsichtlich weiterer Aufhebungen könne diese Ausarbeitung als Entscheidungsgrundlage dienen. Dem stimmen die Ausschussmitglieder zu. Sodann lässt AV Puchert-Blöbaum wie folgt abstimmen: Beschluss: Der Hochbau- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die Vor- und Nachteile einer Bebauungsplanaufhebung am Beispiel des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ aufzulisten. Beratungsergebnis: - einstimmig -