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Beschlussvorlage (22. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald )

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
49 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (22. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald ) Beschlussvorlage (22. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald )

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 18.12.2008 146/2008 Bemerkungen TOP Fachbereich: Sachbearbeiter: I und III Herr Latz Herr Kowalke Aktenzeichen: Datum: I L/Be 02.12.2008 öffentlich Bezeichnung 22. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald Sachverhalt: Hinsichtlich des Sachverhalts darf ich auf meine Beschlussvorlagen Nr. 129/2008 und 130/2008 für die Haupt- und Finanzausschusssitzung am 27.11.2008 (TOP 4 und 5) verweisen. In der Haupt- und Finanzausschusssitzung ist auf eine Beschlussempfehlung über den Erlass einer 22. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung verzichtet worden, um in der Ratssitzung am 18.12.2008 Gelegenheit zu haben, über die hygienischen Bedenken eines 4wöchentlichen Abfuhrturnuses bei den Restmüllgefäßen beraten zu können. Ich bin gebeten worden, hierzu entsprechende Fachmeinungen einzuholen. Als Anlage füge ich Ihnen daher eine Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 19.04.2004 bei. Die dort geschilderten Bedenken gegen einen 4-wöchentlichen Abfuhrturnus bei Restmüllgefäßen sind nach wie vor noch aktuell. Diese sind zuletzt am 16.04.2007 von Dr. jur. Peter Queitsch, Hauptreferent für Umweltrecht im Städte- und Gemeindebund NRW, in vollem Umfange bestätigt worden. Ergänzend darf ich noch anfügen, dass § 13 Abs. 4 Ziffer 3 unserer Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald zwingend vorschreibt, dass ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft in die Restmülltonne einzufüllen sind. Sie dürfen also weder in die Bio-Tonne eingefüllt noch kompostiert werden. Als weitere Anlagen füge ich die 22. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald in folgenden 3 Varianten bei: Variante 1, ohne 4-wöchentliche Entleerung des 60 l-Restmüllgefäßes Variante 2, mit 4-wöchentlicher Entleerung des 60 l-Restmüllgefäßes bei einer Inanspruchnahme von 50 1-Personen-Haushalten Variante 3, mit 4-wöchentlicher Entleerung des 60 l-Restmüllgefäßes bei einer Inanspruchnahme von 250 1-Personen-Haushalten Abschließend darf ich Sie noch darauf hinweisen, dass gegenüber der Haupt- und Finanzausschusssitzung die Änderungssatzungen in § 2 Abs. 5 Buchst. b) in der Formulierung zur Klarstel-1 - lung geändert bzw. erweitert worden sind. Die beiden vorgenommenen Änderungen sind in Fettdruck kenntlich gemacht worden. Beschlussvorschlag: Unter Bezugnahme auf die im vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossenen Gebührenkalkulation beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald den Erlass der 22. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald nach der Variante .... Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 - (Bürgermeister)