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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage "Zum Steinbruch" (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße") im Bebauungsplangebiet F 5 im Ortsteil Kleinhau )

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
77 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage "Zum Steinbruch" (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße") im Bebauungsplangebiet F 5 im Ortsteil Kleinhau ) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage "Zum Steinbruch" (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße") im Bebauungsplangebiet F 5 im Ortsteil Kleinhau )

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 19.06.2007 64/2007 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: I Frau Marx Aktenzeichen: Datum: I 643-01 Ma/G 14.05.2007 Bezeichnung Erlass einer Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage "Zum Steinbruch" (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße") im Bebauungsplangebiet F 5 im Ortsteil Kleinhau Sachverhalt: Die Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen sind in § 8 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung vom 03.06.1988 abschließend geregelt. Dies hat zur Folge, dass eine auszubauende Erschließungsanlage erst nach Erfüllung der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale fertiggestellt und somit abrechenbar ist. Weicht der Ausbau einer Erschließungsanlage von den Herstellungsmerkmalen ab, so ist es gemäß § 8 Abs. 3 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung erforderlich, speziell für diese Erschließungsanlage die Herstellungsmerkmale durch Ratsbeschluss neu festzulegen. Dieser Abweichungsbeschluss ist als Satzung öffentlich bekannt zu machen. Nach § 8 Abs. 1 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung sind die Straßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und folgende Bestandteile aufweisen: a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; b) beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke; c) Entwässerungseinrichtungen betriebsfertig; d) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig; die Erschließungsanlage „Zum Steinbruch“ (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße“) ist mit einseitigem gepflasterten Gehweg ausgebaut. Der andere Fahrbahnrand ist mit einer einzeiligen Rinne und Hochbordstein zum Grünstreifen abgegrenzt. Die als Anlage beigefügte Abweichungssatzung für die Erschließungsanlage „Zum Steinbruch“ (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße“) trägt dem tatsächlich erfolgten Ausbau Rechnung und legt dementsprechend die Bestandteile und Herstellungsmerkmale neu fest. Um nun die Beitragspflicht überhaupt entstehen zu lassen, schlage ich den Erlass der beigefügten Abweichungssatzung vor. Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme das Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die als Anlage beigefügte Satzung über die Abweichung von Herstellungsmerkmalen für die Erschließungsanlage „Zum Steinbruch“ (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße“). Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Nein € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2- (Bürgermeister)