Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
77 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
19.06.2007
64/2007
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Frau Marx
Aktenzeichen:
Datum:
I 643-01 Ma/G
14.05.2007
Bezeichnung
Erlass einer Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage "Zum Steinbruch" (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung
unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße") im Bebauungsplangebiet F 5 im Ortsteil
Kleinhau
Sachverhalt:
Die Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen sind in § 8 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung vom 03.06.1988 abschließend geregelt. Dies hat zur
Folge, dass eine auszubauende Erschließungsanlage erst nach Erfüllung der satzungsmäßigen
Herstellungsmerkmale fertiggestellt und somit abrechenbar ist. Weicht der Ausbau einer
Erschließungsanlage von den Herstellungsmerkmalen ab, so ist es gemäß § 8 Abs. 3 der
gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung erforderlich, speziell für diese Erschließungsanlage
die Herstellungsmerkmale durch Ratsbeschluss neu festzulegen. Dieser Abweichungsbeschluss
ist als Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Nach § 8 Abs. 1 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung sind die Straßen endgültig
hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem
übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und folgende Bestandteile aufweisen:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke;
b) beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke;
c) Entwässerungseinrichtungen betriebsfertig;
d) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig;
die Erschließungsanlage „Zum Steinbruch“ (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung
unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße“) ist mit einseitigem gepflasterten Gehweg
ausgebaut. Der andere Fahrbahnrand ist mit einer einzeiligen Rinne und Hochbordstein zum
Grünstreifen abgegrenzt.
Die als Anlage beigefügte Abweichungssatzung für die Erschließungsanlage „Zum Steinbruch“
(Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße“)
trägt dem tatsächlich erfolgten Ausbau Rechnung und legt dementsprechend die Bestandteile und
Herstellungsmerkmale neu fest. Um nun die Beitragspflicht überhaupt entstehen zu lassen,
schlage ich den Erlass der beigefügten Abweichungssatzung vor.
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme das Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die als
Anlage beigefügte Satzung über die Abweichung von Herstellungsmerkmalen für die
Erschließungsanlage „Zum Steinbruch“ (Einmündung "Rinnebachstraße" bis Abzweigung
unbefestigter Fußweg Richtung "Kreuzstraße“).
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Nein
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2-
(Bürgermeister)