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Beschlussvorlage (Landesprogramm "Kein Kind ohne Mahlzeit")

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
83 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Landesprogramm "Kein Kind ohne Mahlzeit") Beschlussvorlage (Landesprogramm "Kein Kind ohne Mahlzeit")

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Schulausschuss Termin 13.12.2007 141/2007 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: I Herr Latz Aktenzeichen: Datum: I L/Be 28.11.2007 Bezeichnung Landesprogramm "Kein Kind ohne Mahlzeit" Sachverhalt: Zur Einführung in den Sachverhalt darf ich auf das beigefügte Schreiben des FatimaKindergartens der kath. Kirchengemeinde Vossenack vom 12.11.2007 verweisen. Es trifft zu, dass für das Schuljahr (Kindergartenjahr) 2007/2008 seitens des Landes nur Essenszuschüsse für die OGS bereitgestellt werden. Wie der Tagespresse zu entnehmen war, war der Zuspruch so groß, dass für 2008 allein in diesem Bereich zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen. Ob in diesem Zuge auch etwas für Kindergärten zu erwarten ist, muss abgewartet werden. Zur Zeit werden in der Gemeinde Hürtgenwald Über-Mittag-Betreuungen in den Kindergärten Gey und Vossenack durchgeführt, und zwar nehmen daran 34 Kinder teil (20 in Gey und 14 in Vossenack). Ob sich an dieser Zahl evtl. nach dem neuen Kinderbildungsgesetz –KiBiz- etwas ändern wird, kann frühestens Anfang 2008 gesagt werden. Bisher erfolgte die Finanzierung der Mittagessen in den Kindergärten ausschließlich durch die Eltern zusätzlich zu dem zu zahlenden Elternbeitrag. Das KiBiz sieht hier keine Änderung vor. In den Kindergärten Gey und Vossenack sind zur Zeit 2,00 € je Kind und Mahlzeit von den Erziehungsberechtigten zu zahlen. Es erfolgt eine Spitzabrechnung. Geht man von einer Inanspruchnahme der Mittagsmahlzeiten an 200 Tagen im Jahr aus (wie bei der OGS), so ergäbe sich bei einem gemeindlichen Zuschuss von 1,00 € pro Tag ein Jahresbetrag pro Kind von 200,00 €. Nach den Bestimmungen für die OGS erhalten grundsätzlich die Erziehungsberechtigten, die Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, oder wo der Elternbeitrag durch die wirtschaftliche Jugendhilfe vom Jugendamt getragen wird ohne weitere Einkommensprüfungen den Essenszuschuss. Es genügt die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Sozialamtes/Jugendamtes. In sonstigen Fällen kann eine Einkommensüberschreitung von 10 % über den SGB II – Satz toleriert werden, wenn die Erziehungsberechtigten bereit sind, für eine Vergleichsberechnung ihr Einkommen darzulegen. -1 - Die Verwaltung hat festgestellt, dass derzeit für insgesamt 6 Kinder in den Kindergärten eine Zuschusszahlung für die Über-Mittag-Betreuung in Frage kommen könnte. Es würde also bei einer Bezuschussung von 1,00 € je Mahlzeit ein Betrag von 6 x 200,00 € = 1.200,00 €/Jahr in Rede stehen. Nach den Zuschusskriterien für das Essensgeld in der OGS muss die Gemeinde 0,50 € je Mahlzeit zwingend übernehmen. Dieser Gemeindeanteil ist durch Spenden gedeckt. Nur so konnte einer entsprechenden Forderung der Kommunalaufsicht im Zuge der gemeindlichen Haushaltsgenehmigung Rechnung getragen werden. Die Gemeinde kann den Haushaltsausgleich nur durch Eigenkapitalverzehr erzielen. Zusätzliche freiwillige Ausgaben können daher nur übernommen werden, wenn die hierfür entstehenden Kosten nachweislich an anderer Stelle eingespart werden. Diese Vorgaben der Kommunalaufsicht würden auch für eine evtl. Kostenbeteiligung in der geschilderten Form für Kindergärten gelten. Beschlussvorschlag: Ist in der Ausschusssitzung zu formulieren. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Ja, siehe Sachverhaltsdarstellung. € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 - (Bürgermeister)