Daten
Kommune
Hürtgenwald
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122 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
27.11.2008
133/2008
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
III Kw/zie
Herr Kowalke
Aktenzeichen:
III
Gebührenkalkulation
2009
12.11.2008
Datum:
Bezeichnung
Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen
der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald
Sachverhalt:
Im Rahmen der Neukalkulation der Gebühren für das Haushaltsjahr 2008 sind zunächst die
gleichen Parameter zugrunde gelegt worden. Entscheidende Kostensteigerungen gegenüber der
letzten Kalkulation waren nicht zu verzeichnen (Variante 1). Hierzu wird auf die Darstellung in der
beiliegenden Übersicht verwiesen. Danach wird, wie bisher, eine Aufteilung in drei verschiedene
Kostenträger vorgenommen. Es handelt sich hierbei um
1. den Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“,
2. den Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“ und
3. den Kostenträger „Grabentfernung“.
Als neue Bestattungsform ist eine neue Gebühr für ein sogenanntes „Rasen-Reihengrab“
berücksichtigt. Hierbei wird zugrunde gelegt, dass die Bestattung im Bereich einer Rasenfläche
stattfindet und die Pflege über eine dreißigjährige Laufzeit erfolgen wird. Für 2009 wird von
insgesamt 5 Bestattungen im Bereich der Rasengräber ausgegangen.
In einer weiteren Berechnung wird eine andere Aufteilung der zu verteilenden Kosten
vorgenommen. Es wird hierbei eine stärkere Gewichtung sowohl bei den Urnenreihen- als auch
bei den Urnenwahlgräbern vorgenommen. Dies ergibt sich daraus, dass die Bereitstellung
„Friedhof“ dem gleichen Zweck dient und somit keine Unterscheidung zwischen Erd- und
Urnenbestattungen mehr vorgenommen wird. Siehe hierzu Berechnung laut Variante 2.
Daneben wird in einer zusätzlichen Kalkulation gemäß der Empfehlung der Kommunalaufsicht des
Kreises Düren sowie der Gemeindeprüfanstalt des Landes NRW, Herne, der Grünflächenanteil
ersatzlos gestrichen, um so eine 100 %ige Kostendeckung zu erreichen. Alleine aus dieser
Veränderung kann eine zusätzliche Einnahme von rd. 29.000,00 € erzielt werden. Dies würde ein
namhafter Beitrag zur Haushaltskonsolidierung bedeuten. (Variante 3).
1. Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“
Die bereitgestellte Flächengröße von 54.228 qm hat sich gegenüber dem vergangenen Jahr nicht
verändert. Unter Berücksichtigung der neuen und weggefallenen Grabstellen ergibt sich eine neue
Fläche von 8.403,93 qm mit dem Stand 01.10.2008 (Vorjahr 8.349,67 qm), der auf die
Gräberflächen entfällt. Auf die Grünflächen entfallen 25.005,68 qm (nicht belegte Gräberflächen
bzw. Anlagen) und 10.809,19 qm auf Wege und sonstigen Flächen (z. B. für Abfälle). Dies
bedeutet grundsätzlich keine wesentlichen Abweichungen des bisherigen Prozentverhältnisses.
Danach entfallen auf die Gräberflächen inkl. der Zuwegung und sonstigen Flächen 43,44 % und
auf die Grünflächen 56,56 %. Diese Grünflächen kann man auch als sogenannte Vorhalteflächen
bezeichnen. Von diesen Vorhalteflächen können 10 % in der Gebührenbedarfsberechnung
einfließen. Von den ausgewiesenen Grünflächen werden daher 2.501 qm im umlagefähigen
Aufwand berücksichtigt.
Im kommenden Jahr wird, wie es die Literatur vorsieht, ein bestimmter Anteil der Kosten in der
Gebührenkalkulation berücksichtigt. Dabei handelt es sich um sogenannte Überkapazitäten einer
laufenden Einrichtung. Dies ergibt sich daraus, dass eine zeitliche und sachliche Trennung des
Gutes Boden im Sinne von Grundstücksflächen nicht vorgenommen werden kann und eine
Unsicherheit über den künftigen Bedarf besteht. Aus diesem Grunde wird der zuvor genannte
Flächenanteil, welcher 49,09 % beträgt, um weitere 30 % auf 79 % erhöht.
Die umlagefähigen Kosten belaufen sich auf
110.666,22 € Varianten bei 1 und 2 sowie
138.332,77 € bei Variante 3.
Wie im Vorjahr wurden die Grabnutzungsgebühren nach der sogenannten Äquivalenzziffernmethode ermittelt. Bei der Äquivalenzziffernkalkulation werden Leistungseinheiten mit starker
Ähnlichkeit hergestellt. Die Kosten für diese Leistungseinheiten sind zwar unterschiedlich, jedoch
besteht zwischen den Leistungseinheiten eine feste Kostenrelation. In der Kalkulation wird, wie im
vergangenen Jahr, davon ausgegangen, dass Pflege und Unterhaltung eines Wahlgrabes etwa
doppelt so hoch ist wie die Pflege und Unterhaltung eines Reihengrabes. Bei der Nutzungsdauer
der Reihen- und Wahlgräber ist eine einheitliche Größe von 30 Jahren unterstellt worden. Die
Flächengrößen der Einzelgräber ist entsprechend der Friedhofssatzung unter Berücksichtigung
eines 30 cm Abstandes erfolgt.
Wie eingangs erwähnt, ist in einer zweiten Berechnung dargestellt, dass keine Unterscheidung
zwischen Reihengräbern und Urnenreihengräbern, den Einzelwahlgräbern und Urnenwahlgräbern
mehr vorgenommen wird. Die Leistung dient insgesamt dem gleichen Zweck „Bereitstellung der
Friedhofseinrichtung“.
Außerdem wird von einer gleichbleibenden Kostenrelation auf längere Zeit ausgegangen. Die
Kostenrelation wird in Äquivalenzziffern ausgedrückt. Äquivalenzziffern sind Gewichtungsfaktoren,
die eine homogene jedoch nicht gleichartige Leistungseinheit vergleichbar machen. Bei der
Äquivalenzzifferkalkulation wird insgesamt von 81 Bestattungen im Jahr ausgegangen. Diese
verteilen sich mit einem Kindergrab, 7 Reihengräber, 5 Rasen-Reihengräber, 4 Einzelwahlgräber,
36 Doppelwahlgräber, 10 Urnenreihengräber und 18 Urnenwahlgräber. Die Gesamtkosten sind mit
110.666,22 € ermittelt.
In der Variante 1 werden nach der bisherigen Methode die Gebührensätze ermittelt. Bei der
zweiten Variante erfolgt keine Unterscheidung zwischen Erd- und Urnenbestattung. In der dritten
Variante ist darüber hinaus der Grünflächenanteil unberücksichtigt geblieben.
-2-
In vier Stufen erfolgt nun die Äquivalenzziffernkalkulation:
1. Die Anzahl der Bestattungen wird mit der Äquivalenzziffer gewichtet. Diese Gewichtung
erfolgt durch Multiplikation der Bestattung mit den entsprechenden Äquivalenzziffern. Als
Ergebnis erhält man die Anzahl der Recheneinheiten für die einzelnen Grabarten.
2. Die Anzahl der Recheneinheiten werden addiert. Nach der Tabelle in den Berechnungen laut
Anlagen lautet die Addition auf 553,65 € bzw. 484,35 € Flächenzeitwert.
3. Die Gesamtkosten in Höhe von 110.666,22 € bzw. 138.332,77 € werden durch die Summe
der Recheneinheiten dividiert. Pro Recheneinheit sind demnach 4,572356071 € (Variante 1,
Anlage 1) und 4,25705947 € (Variante 2) und 5,321234146 € (Variante 3) anzusetzen.
4. Die Kosten pro Recheneinheit werden mit den Äquivalenzziffern für die unterschiedlichen
Grabarten multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Kosten für die Pflege und Unterhaltung
eines Grabes für die unterschiedlichen Grabarten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang,
dass für ein Kindergrab keine Gebühren anfallen sollen.
In der nachstehenden Tabelle sind die ermittelten Gebühren unter Berücksichtigung einer Aufund Abrundung auf volle Euro sowie bei Zugrundeliegen der dreißigjährigen Nutzungsdauer
dargestellt. Sie lauten wie folgt:
Bezeichnung
Kindergrab
Reihengrab
Rasen-Reihengrab
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
bisherige
Gebühr
€
0,00
330,00
0,00
1.200,00
2.390,00
190,00
750,00
Variante 1
Variante 2
Variante 3
€
€
€
0,00
318,00
1.112,00
1.170,00
2.316,00
186,00
726,00
0,00
294,00
1.020,00
1.020,00
2.154,00
294,00
1.020,00
0,00
370,00
1.290,00
1.360,00
2.700,00
370,00
1.360,00
2. Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“
Als zweiter Kostenträger im Bereich des Friedhofswesens ist, wie bereits erwähnt, der Bereich der
Durchführung der Bestattungen anzusetzen. Für die Durchführung von Bestattungen fallen jährliche Kosten in Höhe von 97.621,00 € an. Hierin enthalten sind die Personalkosten des Bauhofes
und der Verwaltung, die internen Leistungsbeziehungen für Büro- und Sach- sowie EDV-Kosten,
die kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen der Leichenhallen, Geschäftsaufwen,
Bewirtschaftungs- und Energiekosten, Unterhaltung Leichenhallen und Deponieaufwendungen.
Zum Unterhaltungsbereich ist darüber hinaus zu erwähnen, dass im kommenden Jahr der Ersatz
des Tores an der Leichenhalle Vossenack vorgesehen ist. Alleine hierfür sind 13.500,00 € im
kommenden Haushalt bereitgestellt.
Von den durchschnittlichen Bestattungskosten entfallen
a) auf die Benutzung der Leichenhalle 270,00 € (Vorjahr 160,00 €),
b) auf die Durchführung der Bestattung
1. Grabaushub Bauhof und Unternehmen 515,00 € je Fall (Vorjahr 495,00 €),
2. Durchführung 85,00 € je Fall (Vorjahr 80,00 €),
-3-
3. Schließen des Grabes durch den Bauhof 350,00 € je Fall (bisher 335,00 €).
Gegenüber der letzten Kalkulation sind Abweichungen zu verzeichnen. Eine Gebührenanpassung
ist daher notwendig.
3. Kostenträger Grabentfernung
Der dritte Kostenträger bezieht sich auf den Bereich der Grabentfernungen. Bei 10 Grabentfernungen pro Jahr ergeben sich hier Kosten von 3.912,00 €. Diese umfassen im wesentlichen die
Leistungen des Bauhofes, besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (z. B. Deponiekosten) sowie die Verwaltungskosten. Einzelheiten können der beiliegenden Kostenaufstellung
entnommen werden. Pro Grabentfernung fallen demnach durchschnittlich 392,10 € an.
Wegen der Abweichung zum letzten Wert ist auch hier eine Gebührenanpassung notwendig.
Eine Übersicht über die Höhe der Gebühren aus den umliegenden Kommunen im Jahre 2008 ist
als Anlage 4 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss stellt die Richtigkeit der Gebührenkalkulation fest.
Er ist damit einverstanden, dass der Bereich „Bestattungswesen“ auf insgesamt drei Kostenträger
aufgeteilt wird. Es handelt sich hierbei um
a) Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“,
b) Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“,
c) Kostenträger „Grabentfernungen“.
Für die Festlegung der Gebühr ab dem Jahre 2009 sind die Gebühren entsprechend der
Kalkulation nach Variante ...... festzulegen.
Er empfiehlt dem Gemeinderat, den gleichen Beschluss zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-4-
(Bürgermeister)