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Beschlussvorlage (Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" zur Grundschule Vossenack)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
103 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" zur Grundschule Vossenack) Beschlussvorlage (Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" zur Grundschule Vossenack) Beschlussvorlage (Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" zur Grundschule Vossenack)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 13.11.2008 119/2008 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: I Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 30.09.2008 Bezeichnung Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem "Unterdorf" zur Grundschule Vossenack Sachverhalt: Eine von den Eltern gewünschte Schulbusbeförderung der Schüler aus dem „Unterdorf“ zur Grundschule Vossenack war in den vergangenen Jahren mehrmals Thema von ausführlichen Beratungen des Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Letztmalig hat sich der Rat in seiner Sitzung am 17.04.2008 unter TOP 3 hiermit beschäftigt und nach Abwägung aller Gesichtspunkte einstimmig beschlossen, den Antrag der Schulpflegschaft der Grundschule Vossenack auf Beförderung von Schulkindern aus dem „Unterdorf“ abzulehnen. Nunmehr ist mir mit Datum vom 01.09.2008 ein Antrag einiger Eltern zugegangen (ist als Anlage beigefügt), der im Vergleich zum Antrag der Schulpflegschaft in folgenden Punkten verändert worden ist: a) Beantragung lediglich eines morgendlichen Bustransfers, b) „kleiner Kostenbeitrag“ soll durch die Eltern geleistet werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, darf ich auf meine umfangreichen rechtlichen Erläuterungen in der Sitzungsvorlage 52/2008 zu TOP 3 der Sitzung des Rates am 17.04.2008 verweisen. Auch zum heutigen Zeitpunkt sind die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert geblieben und beinhalten folgende Kernregelungen: 1. Der Gesetzgeber hat durch die Schülerfahrtkostenverordnung festgelegt, dass kein Anspruch auf Beförderung besteht (die notwendige Entfernungsgrenze zwischen Schule und Wohnung der Schüler von mindestens 2 km wird nicht annähernd erreicht, die maximale Entfernung beträgt lediglich 1,4 km). 2. Da es sich auch nicht um einen besonders gefährlichen Schulweg handelt, ergibt sich auch hieraus keine Anspruchsvoraussetzung. 3. Da es aus den dargelegten Gründen an der Notwendigkeit einer Beförderungspflicht mangelt, ist die Gemeinde mit Rücksicht auf ihre finanzielle Lage gehindert, solche Kosten zu übernehmen. 4. Letztlich würden eine Reihe von ähnlich gelagerten Berufungsfällen geschaffen (z. B. Ortsteil Großhau, von der Kirche bis Ende Frenkstraße, Ortsteil Gey „Oberstraße“ von Haltestelle Ecke „Scheffensweg“ bis Ende Waldparkplatz bzw. Wendehammer „Bergstraße“, Wohnhäuser im gesamten Bereich Schafberg). Selbstverständlich wurde seitens der Verwaltung die Angelegenheit erneut mit dem beauftragten Busunternehmen, welches den Schülerspezialverkehr durchführt, sowie dem Rektor der Grundschule Vossenack besprochen. Als Ergebnis bleibt folgendes festzuhalten: a) Ein morgendlicher Transport verursacht pro Fahrt Kosten in Höhe von 3,00 € (bei durchschnittlich 200 jährlichen Schülertagen ist demnach von einem Gesamtaufwand in Höhe von 600,00 € auszugehen). b) Hiermit verbunden ist ein generelles Vorziehen der Schülerbeförderung im Raum Hürtgen und Vossenack von 10 Minuten. Dies bedeutet konkret, dass die übrigen Schüler aus dem Raum Hürtgen und Vossenack, die einen rechtlichen Anspruch auf eine Beförderung haben, da die Entfernung zwischen Schule und Wohnhaus größer als 2 km ist, morgens generell 10 Minuten früher aufstehen und zur Schule fahren müssten. Der Rektor der Grundschule Vossenack erklärte mir gegenüber, in seinem Kollegium abklären zu wollen, ob generell an jedem Schultag die Aufsicht an der Grundschule Vossenack 10 Minuten vorgezogen werden könne. Nach einer ersten Einschätzung hielt er dies bei entsprechender Notwendigkeit für denkbar. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Eltern der Schüler des „Unterdorfes“ bereit wären, die zusätzlichen Fahrtkosten in Höhe von 600,00 € zu übernehmen. Ein Zahlen dieses Betrages in bar beim Busfahrer wird vom Busunternehmen aus nachvollziehbaren Gründen (fehlende Planungssicherheit, vertragliche und steuerrechtliche Aspekte) abgelehnt. Somit bliebe nur die Möglichkeit, dass die Gemeinde jährlich im voraus den anteiligen Betrag (z. B. : 600,00 € durch 7 Eltern = 85,00 € pro Jahr) von den Eltern einzieht. Ich bitte um Verständnis, dass eine schultägliche Fahrtkostenabrechnung nicht erfolgen kann, da der hiermit entstehende Verwaltungsaufwand sowohl beim Busunternehmen als auch in der hiesigen Gemeindeverwaltung bei weitem das vertretbare Maß übersteigen würde. Bei Ihrer Entscheidung bitte ich zudem zu bedenken, dass bei Erfüllung des Wunsches der Eltern eine solche Regelung schuljährlich neu zu verhandeln wäre (geänderte Fahrpläne, geänderte Stundenpläne, Änderungen hinsichtlich der Schüler, die gefahren werden wollen, usw.). Im übrigen vermag ich nicht zu beurteilen, welches Verständnis die übrigen Erziehungsberechtigten und Schüler aus den Bereichen Hürtgen und Vossenack, die wegen einer etwaigen Neuregelung 10 Minuten früher abfahren müssen, für die Schüler des „Unterdorfes“ aufbringen werden. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgewald nimmt den Wunsch einiger Eltern auf Beförderung ihrer Kinder gemäß den Einzelheiten des Antrages vom 27.08.2008 zur Kenntnis und a) beauftragt den Bürgermeister, Verhandlungen mit den Eltern wegen einer Kostenübernahme der anfallenden 600,00 € Beförderungskosten pro Schuljahr zu führen und den Abschluß von diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen anzustreben oder Alternativ -2- b) stellt zu seinem Bedauern fest, dass eine rechtlich freiwillige Beförderung der Schüler aus dem Bereich „Unterdorf“ nur zum Nachteil der übrigen Schüler, die einen gesetzlichen Anspruch auf Beförderung besitzen, möglich ist. Er sieht sich daher außerstande, dem Wunsch einiger Eltern zu Lasten anderer bei den gültigen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Ja, jährlich ca. 600,00 €, steigende Tendenz € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -3- (Bürgermeister)