Daten
Kommune
Hürtgenwald
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79 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
19.06.2007
57/2007
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
III Gebühren 2006
Herr Streit
Aktenzeichen:
Datum:
II S/Be
25.05.2007
Bezeichnung
Widmung der Erschließungsstraße "Zum Steinbruch" von der L 11 bis zur Rinnebachstraße
im Ortsteil Kleinhau
Sachverhalt:
Der I. Abschnitt der Straße „Zum Steinbruch“ (Bereich Extra/Lidl von der L 11 aus gesehen) wurde
über den VEP ausgebaut. Die öffentliche Fläche ist ins Eigentum der Gemeinde übergegangen.
Eine Widmung ist bis heute nicht vorgenommen worden. Die Ausbauarbeiten des II. Abschnittes
der erwähnten Straße sind im Dezember 2006 abgeschlossen worden.
Nunmehr können beide Straßenabschnitte gewidmet werden.
Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als
Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft
begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die
Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten.
Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer
Straße dienenden Grundstückes ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich
Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Da die Gemeinde bereits Eigentümerin der Erschließungsanlage dienenden Grundstücke ist, schlage ich vor, mich mit der Durchführung des
Widmungsverfahrens zu beauftragen.
Der Straßenbereich, der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt markiert.
-1 -
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss:
Die Erschließungsanlage „Zum Steinbruch“ im Ortsteil Kleinhau von der L 11 bis zur Rinnebachstraße wird mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gem. § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV NW) gewidmet. Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des
Widmungsverfahrens beauftragt.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Nein
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)