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Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsstraße "Zum Steinbruch" von der L 11 bis zur Rinnebachstraße im Ortsteil Kleinhau)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
79 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsstraße "Zum Steinbruch" von der L 11 bis zur Rinnebachstraße im Ortsteil Kleinhau) Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsstraße "Zum Steinbruch" von der L 11 bis zur Rinnebachstraße im Ortsteil Kleinhau)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 19.06.2007 57/2007 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: III Gebühren 2006 Herr Streit Aktenzeichen: Datum: II S/Be 25.05.2007 Bezeichnung Widmung der Erschließungsstraße "Zum Steinbruch" von der L 11 bis zur Rinnebachstraße im Ortsteil Kleinhau Sachverhalt: Der I. Abschnitt der Straße „Zum Steinbruch“ (Bereich Extra/Lidl von der L 11 aus gesehen) wurde über den VEP ausgebaut. Die öffentliche Fläche ist ins Eigentum der Gemeinde übergegangen. Eine Widmung ist bis heute nicht vorgenommen worden. Die Ausbauarbeiten des II. Abschnittes der erwähnten Straße sind im Dezember 2006 abgeschlossen worden. Nunmehr können beide Straßenabschnitte gewidmet werden. Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten. Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer Straße dienenden Grundstückes ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Da die Gemeinde bereits Eigentümerin der Erschließungsanlage dienenden Grundstücke ist, schlage ich vor, mich mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen. Der Straßenbereich, der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt markiert. -1 - Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss: Die Erschließungsanlage „Zum Steinbruch“ im Ortsteil Kleinhau von der L 11 bis zur Rinnebachstraße wird mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW) gewidmet. Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Nein € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 - (Bürgermeister)