Daten
Kommune
Kall
Größe
130 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
11.03.13, 18:07
Aktualisiert
11.03.13, 18:07
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Gemeinde Kall
Ortslagenerweiterung Wallenthal, Bereiche „Am Mühlenweg“ und „Siebertzfeld“
Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
01
PLEdoc, Essen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
08.10.2012
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt Keine Beschlussfassung erforderlich.
keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber.
-
Open Grid Europe GmbH, Essen
(ehem. E.ON Gastransport GmbH)
E.ON Ruhrgas AG, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
GasLINE Telekommunikationsges. Deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG,
Straelen
Mittel-Europäische Gasleitungsges. mbH
(MEGAL), Essen
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsges.
mbH (METG), Haan
Nordrheinische
Erdgastransportleitungsges.
mbH & Co. KG (NETG), Haan
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen gesondert einzuholen.
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\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx
Beschlussvorschlag
Kein Beschluss erforderlich.
Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
02
Kreis Euskirchen, Abt. 60.13
Umwelt und Planung
12.11.2012
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen
die Aufstellung der o.g. Satzung keine grundsätzlichen Bedenken.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
-
-
Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführten Anre- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
gungen der Fachabteilungen bei der Festsetzung
der Satzung zu berücksichtigen:
Untere Bodenschutzbehörde
Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter
Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten
Katasters über altlastverdächtige Flächen und
Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu
erfassenden schädlichen Bodenveränderungen
bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das
Bauvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand
keine Bedenken.
-
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
-
Sollten jedoch im Zuge der Baumaßnahme vor Ort
schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2
Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) –
unverzüglich zu informieren.
Dies ist bei der Bauausführung von den dafür Ver- Kein
weitergehender
antwortlichen zu beachten. Im Rahmen des B-Plan- schluss.
Verfahrens ist hierzu kein weitergehender Beschluss
erforderlich.
Be-
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren
Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird
auf die gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende
Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern
die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen
behördlichen Entscheidung ist, an der die Untere
Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
Dies ist bei der Bauausführung von den dafür Ver- Kein
weitergehender
antwortlichen zu beachten. Im Rahmen des B-Plan- schluss.
Verfahrens ist hierzu kein weitergehender Beschluss
erforderlich.
Be-
2
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Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
02
Fortsetzung
Kreis Euskirchen, Abt. 60.13
Umwelt und Planung
Folgendes ist weiterhin zu beachten:
Altlasten- und abfallrechtliche Hinweise und Auflagen für Baumaßnahmen innerhalb des Bleibelastungsgebietes
Das Plangebiet liegt nach der Karte "Bleigehalt der
Böden und Halden im Raume Mechernich" des
Geologischen Landesamtes NW aus dem Jahre
1986 in einem Bereich, in dem eine Belastung des
Bodens durch das Schwermetall Blei bis 200 mg
Blei je kg Boden zu erwarten ist. Bei der Durchführung der Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der
späteren Nutzung der unbebauten Flächen des
Grundstückes ist daher folgendes zu beachten:
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Ein Hinweis auf die örtliche Bleibelastung des Bodens Für den Teilbereich „Siebertzund die dazu erlassenen Hinweise der Unteren Ab- feld“ ist die Belastungsstufe bis
fallwirtschaftsbehörde war/ist bereits im Textteil ent- 200 mg zu ergänzen.
halten. Für den Teilbereich „Siebertzfeld“ wird die
Belastungsstufe bis 200 mg noch ergänzt.
Ansonsten ist hierzu kein Beschluss mehr erforderlich.
A. Abfallwirtschaftliche Hinweise für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs
a) Der im Zuge von Baumaßnahmen anfallende
Bodenaushub sollte soweit wie möglich auf dem
jeweiligen Grundstück verbleiben.
b) Vom jeweiligen Baugrundstück zu entfernender
Bodenaushub ist nach näherer Weisung der
Unteren Abfallwirtschaftsbehörde repräsentativ
zu beproben und zur Feststellung seines tatsächlichen Bleigehaltes im Feststoff und im
Eluat zu untersuchen.
Das hierbei gewonnene Untersuchungsergebnis
ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde unaufgefordert, und vor Entfernung des Bodens vom
Baugrundstück vorzulegen.
Den Bauherren wird empfohlen die Beprobung
und Untersuchung so rechtzeitig durchzuführen,
damit eine Verzögerung des Baubeginns vermieden wird.
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Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
02
Fortsetzung
Kreis Euskirchen, Abt. 60.13
Umwelt und Planung
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
c) Bodenaushub ist nach § 28 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Abfall.
Wenn dieser nicht auf dem vorgesehenen Baugrundstück verbleiben kann, ist dieser nach
Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung innerhalb der Mechernich-Kaller Bleierzzone zuzuführen ( z. B. Abgabe an Nachbarn für Zwecke der Geländegestaltung usw.)
Kann der im Zuge der jeweiligen Baumaßnahme anfallende Bodenaushub keiner wirtschaftlich sinnvollen Verwertung zugeführt werden, so ist er ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Verwertung des Bodenaushubs bedarf entweder der Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde (außerorts) oder der Unteren
Bodenschutzbehörde (innerorts). Die Entsorgung des Bodenaushubs bedarf der Genehmigung der Unteren Abfallbehörde. In beiden Fällen geht somit ein schriftlicher Antrag voraus.
d) Der Beginn der Erdaushubarbeiten ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mind. 1 Woche im
voraus mitzuteilen.
B. Eindämmung von Staubemmissionen:
Während der Bodenaushubarbeiten ist Staubentwicklung bei Bedarf durch regelmäßiges
Befeuchten der Baustelle entgegenzuwirken.
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Beschlussvorschlag
Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
02
Fortsetzung
Kreis Euskirchen, Abt. 60.13
Umwelt und Planung
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers soll
über die Mischkanalisation gewährleistet werden. Dies
stand auch so in der Begründung. Im Teilbereich „Siebertzfeld“ muss der dortige Flächeneigentümer der
Teilflächen B3 und B4 eine interne Anschlussleitung
über seinen Grund -in eigener Kostentragungverlegen, um einen Kanalanschluss insbes. für sein
Grundstück B3 zu gewährleisten. Bei einem evtl. Verkauf von Grundstücksteilen hat der Eigentümer die
Erschließung jedes Baugrundstücks selbst - in eigener
Verantwortung - zu gewährleisten und durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit abzusichern. Dazu wird
mit dem Eigentümer eine vertragliche Vereinbarung
abgeschlossen. Dies kann auch in der Begründung
zum Plan-Verfahren noch klargestellt werden.
Dem nebenstehenden Abwägungsvorschlag wird zugestimmt. Es ist dementsprechend zu verfahren.
In der Begründung ist klarzustellen, dass der Eigentümer
der Teilflächen B3 u. B4 im
„Siebertzfeld“
interne
Anschlussleitungen zum Kanal auf
Dauer sicherzustellen hat (auch
für den Fall eines Eigentümerwechsels).
C. Hinweise zur Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen:
Im Hinblick auf die Anlage und Nutzung von
Haus-, Obst- oder Ziergärten sowie die Einrichtung von Kinderspielflächen hat die Untere
Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden
Hinweise zur gesundheitlichen Vorsorge im Mechernich-Kaller Bleierzgebiet erarbeitet. Dieses
kann je nach Bedarf übersandt werden.
Untere Abfallbehörde
Bei Beachtung des in der Begründung zur Satzung
unter "Weitere Auflagen, Kennzeichnungen und
Hinweise" genannten Vorgehens bestehen gegen
das Vorhaben aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen
gegen das Vorhaben keine Bedenken. Hier wird auf
die immissionsschutzrechtliche Begründung der
Satzung verwiesen.
Untere Wasserbehörde
Gegen die o. g. Satzung bestehen keine Bedenken,
sofern die nachfolgenden Punkte Berücksichtigung
finden:
Die im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer sind
dem vorhandenen Mischsystem zuzuführen. Dieses
muss ausreichend dimensioniert sein, um die zusätzlichen Abwassermengen aufnehmen zu können. Ggf. muss das Mischsystem verlängert werden, um die Erschließung zu ermöglichen.
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Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
02
Fortsetzung
Kreis Euskirchen, Abt. 60.13
Umwelt und Planung
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der
Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern
und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung
zu nutzen. Der Überlauf ist an den MW– Kanal
anzuschließen. Bei einer Versickerung gem. § 51 a
LWG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. den
§§ 8, 9 und 10 WHG zu beantragen.
Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers, vor Einleitung in die Kanalisation, bleibt
vorbehalten.
Die erforderliche Regelung der Niederschlagswasserbeseitigung gem. § 51 a LWG stand auch im Textteil.
Wasserrechtliche Erlaubnisse / Genehmigungen sind
später vom jeweiligen Bauherrn bzw. dessen Planer
einzuholen. Auch eine evtl. Vorbehandlung von Wässern ist im Vorfeld von Baumaßnahmen vom jeweiligen Träger bzw. dessen Planer mit den zuständigen
Behörden zu regeln.
Die
Niederschlagswasserbeseitigung ist bei der Bauausführungsplanung vom Bauherrn /
Planer zu regeln, dto. eine evtl.
Vorbehandlung von Wässern.
Nach Einsichtnahme in den o. g. Entwurf zur BLP
bestehen aus wasserrechtlicher Sicht, soweit es
den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
anbelangt, keine Bedenken bzw. Anregungen.
Die Planbereiche B1 und B2 sind durch die Erweiterungsabsichten des ortsansässigen Maler- und
Lackierbetriebes entstanden. Nach Angaben des
Betreibers soll der Erweiterungsbau ausschließlich
zur Lagerung von Gerüstteilen, Gipskartonplatten
etc., jedoch nicht für wassergefährdende Stoffe
genutzt werden. Besondere Anforderungen nach
der VAwS ergeben sich derzeit nicht.
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Die Niederschlagswässer können bei Eignung gem.
§ 51 a LWG vor Ort versickert oder ortsnah in ein
Gewässer eingeleitet werden, sofern dies ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist.
Ich bitte den Satzungsentwurf mit nachfolgendem Die zitierte Verordnung ist ohnehin zu beachten. Ein Ein entsprechender Hinweis ist
Hinweis auszustatten:
entsprechender Hinweis kann aber noch in die Be- in die Begründung zur Satzung
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gründung zur Satzung aufgenommen werden.
aufzunehmen.
sind die Vorschriften der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
über Fachbetriebe (VAwS) des Landes Nordrhein
Westfalen zu beachten.
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Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
02
Fortsetzung
Kreis Euskirchen, Abt. 60.13
Umwelt und Planung
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Im FNP-Neuaufstellungsverfahren bzw. bei der
landesplanerischen Anfrage wurden seitens der
Unteren Landschaftsbehörde künftige Bauflächen
im angesprochenen Bereich als vertretbar eingestuft.
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Auch der Aspekt "Artenschutz" wurde geprüft mit
dem Ergebnis, dass durch die Einbeziehungssatzung keine negativen Auswirkungen zu erwarten
seien und diese nach derzeitigem Kenntnisstand
artenschutzrechtlich unbedenklich sei.
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Untere Landschaftsbehörde
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen daher
gegen die Aufstellung der Satzung bei Berücksichtigung und Durchführung jeglicher unter § 3 in der
Satzung festgesetzten Kompensationsmaßnahmen
(Anpflanzungen durch den jeweiligen Vorhabenträger auf den nicht überbauten Grundstücksflächen
innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der
grundstücksbezogenen Baumaßnahmen - Kontrolle
durch die Gemeinde Kall) keine Bedenken.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen sind Der nebenstehenden Stellungvom jeweiligen Bauherrn entsprechend den Bestim- nahme wird zugestimmt. Kein
mungen der Satzung natürlich auch durchzuführen. weitergehender Beschluss.
Die Kontrolle obliegt der dafür zuständigen Behörde.
Träger der Landschaftsplanung
Der Planung wird nicht widersprochen.
03
Bezirksregierung Düsseldorf
08.10.2012
Im o.a. Schreiben haben sie mich um Überprüfung
eines Gebietes auf Kampfmittel im Zuge der Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhand bebauten Ortsteil Wallenthal gebeten.
Baugrundstück müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet
sein. (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere
von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs
liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden.
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Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
03
Fortsetzung
Bezirksregierung Düsseldorf
Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD
nicht zu beteiligen.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
-
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Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht uner- Ein Hinweis auf die Abklärung vor Baubeginn war
heblichen Erdeingriffen auf dem beantragten bereits in der Begründung enthalten. Daher kein
Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung weitergehender Beschluss erforderlich.
des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu
beantragen.
04
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung VilleEifel, Euskirchen
10.10.2012
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens
der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den
Lärm durch Verkehr auf der B 266 erforderlich sind.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Kall.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf
Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb
geltend gemacht werden.
05
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Kreisstellen
Aachen/Düren/Euskirchen
14.11.2012
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken.
06
Erft Verband, Bergheim
Bereich Abwassertechnik
18.10.2012
Der Wallenthaler Graben ist bereits jetzt durch
Einleitungen aus der Siedlungsentwässerung über
das gewässerverträgliche Maß hinaus belastet (vgl.
„Immissionsorientierter Nachweis der Gewässerverträglichkeit der Niederschlagswassereinleitungen
aus dem geschlossenen Siedlungsgebiet
Scheven bis Roggendorf in den Oberlauf des Bleibachs“).
-
Vorbeugende Hinweise und Festsetzungen zur
Regelung des Immissionsschutzes waren bereits im
Planwerk enthalten, so dass sich ein weitergehender
Beschluss erübrigt.
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Kein Beschluss erforderlich.
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Kein weitergehender Beschluss
erforderlich.
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Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
06
Fortsetzung
Erft Verband, Bergheim
Bereich Abwassertechnik
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Eine Zunahme der Abschlagshäufigkeit aus der
Mischwasserkanalisation in das Gewässer ist daher
zu verhindern. Hierzu sind Rückhaltungen an den
neu entstehenden Gebäuden geeignet, aus denen
auch ein Teil des Brauchwasserbedarfs (z.B. Bewässerung) gedeckt werden kann.
Für die Ortslage Wallenthal gibt es eine genehmigte
Kanalnetzberechnung (Mischsystem). Bei dieser Berechnung sind ausreichend freie Kapazitäten für zusätzliche Bauflächen angesetzt worden. Eine Empfehlung zur privaten Rückhaltung von Niederschlagswasser kann noch aufgenommen werden.
Wir raten der Kommune die Ausgleichsmaßnahme
an die Gewässer zu lenken. Maßnahmen an den
Gewässern sind vom Unterhaltungsträger – hier der
Gemeinde – ohnehin umzusetzen. Daher können
hier Synergien genutzt werden. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn
Gimmler, Abteilung G2 – Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.: 02271/88-1291.
Bei Ortslagen–Erweiterungen erfolgt ein ortsüblicher An der Ausgleichsfestsetzung
Ausgleich auf den Eingriffsgrundstücken selbst (Au- auf den Eingriffsgrundstücken
ßeneingrünung, Baumpflanzung). Hieran sollte auch wird festgehalten.
hier festgehalten werden.
Zu dem Punkt „Verkehrstechnische Erschließung, Der Kläranlagen-Name kann noch geändert werden.
Ver- und Entsorgung“ weisen wir darauf hin, dass
der Anschluss des Misch- und Schmutzwassers
z.Zt. zum Gruppenklärwerk Obergartzem erfolgt
und nicht, wie in der Begründung genannt, zur
Kläranlage Mechernich.
07
Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund
Beschlussvorschlag
Dem
nebenstehenden
Abwägungsvorschlag
wird
zugestimmt.
Es
ist
entsprechend zu verfahren,
Aufnahme eines ergänzenden
Hinweises ist vorzunehmen.
Der Kläranlagen-Name ist zu
ändern.
Des Weiteren können im Bereich des Plangebietes Ein Hinweis auf potentiellen flurnahen Grundwasser- Ein Hinweis auf potentiellen
flurnahe Grundwasserstände auftreten.
stand kann noch aufgenommen werden.
flurnahen Grundwasserstand ist
aufzunehmen.
05.11.2012
Zu dem Bebauungsplanverfahren werden aus
bergbehördlicher
Sicht
keine
Bedenken
vorgetragen. Zu den bergbaulichen Verhältnissen
erhalten sie folgende Hinweise:
Die Außenbereichsflächen liegen über dem auf Ein Hinweis auf die generell im Kaller Bereich
Eisen- und Bleierz verliehenen, inzwischen erlo- umgegangene historische Bergbautätigkeit war in der Ein Hinweis auf das erloschene
schenen Bergwerksfeld „Gute Hoffnung“.
Begründung enthalten. Dieser Hinweis kann noch Bergwerksfeld ist noch zu
Eigentümerin dieser Bergbauberechtigung ist die entsprechend der nebenstehenden Stellungnahme ergänzen.
TUI Aktiengesellschaft, Karl-Wiechert-Allee 4 in ergänzt werden.
30625 Hannover.
In den hier vorliegenden Unterlagen ist kein einwirkungsrelevanter Bergbau im Bereich der Flächen
dokumentiert. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist
danach nicht zu rechnen.
Ich
empfehle
hierzu
auch
die
o.g.
Feldeseigentümerin an der Planungsmaßnahme zu Die Tui AG ist beteiligt worden (keine Einwände, s.h.).
beteiligen.
9
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Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
08
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
23.10.2012
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden
öffentliche
Belange
der
allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung
keine Bedenken vorzubringen.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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-
-
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33
sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
09
Bezirksregierung Köln
Arbeits- und tech. Öffentlichkeitsschutz
05.11.2012
Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen
werden wieder zurückgesandt.
Sie wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen
Rahmen überprüft.
Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen eingebracht.
10
IHK Aachen
13.11.2012
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der
gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt
oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
11
Handwerkskammer Aachen
19.10.2012
Wir begrüßen die handwerksfreundliche Anpassung für den Maler- und Lackierbetrieb Michael
Hamacher ...
Weitere Anregungen und Bedenken haben wir aus
Sicht der Handwerkswirtschaft nicht vorzutragen.
10
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Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme
Nr. cher Belange
12
Wasserverband Oleftal,
Hellenthal
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
07.11.2012
Zu der beabsichtigten Einbeziehung einzelner Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Außenbereichsflächen im Ortsteil Wallenthal
nehmen wir wie folgt Stellung:
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Flächen B 3 und B 4 sind bereits mit einer
öffentlichen Wasserleitung erschlossen. Die
Flächen B 1 und B 2 hingegen noch nicht.
Bei Bedarf erfolgt die Erschließung auf der
Grundlage der Satzung des Wasserverbandes
Oleftal.
13
16
Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH, Kall
DB Services Immobilien GmbH,
Köln
Wehrbereichsverwaltung West,
Düsseldorf
Gemeinde Nettersheim
17
Gemeinde Dahlem
18
Gemeinde Blankenheim
19
TUI AG, Hannover
14
15
08.10.2012
Keine Anregungen.
08.10.2012
Keine Anregungen.
23.10.2012
Keine Anregungen.
12.10.2012
Keine Anregungen.
10.10.2012
Keine Anregungen.
16.10.2012
Zu
dem
Satzungsentwurf
der
o.a.
Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Wallenthal) wird keine Stellungnahme abgegeben,
da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht
betroffen sind.
16.11.2012
In obiger Angelegenheit teilen wir auf Ihr Schreiben
vom 13.11.2012 mit, dass wir der bergbehördlichen
Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom
05.11.2012 folgend keine Einwände gegen die
Satzungsaufstellung erheben.
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Stand: 06.03.2013 My-Dö-Wi
11
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx