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Allgemeine Vorlage (TÖB-Liste Anlage 1)

Daten

Kommune
Kall
Größe
130 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
11.03.13, 18:07
Aktualisiert
11.03.13, 18:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Ortslagenerweiterung Wallenthal, Bereiche „Am Mühlenweg“ und „Siebertzfeld“ Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 01 PLEdoc, Essen Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung dazu 08.10.2012 Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt Keine Beschlussfassung erforderlich. keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber. - Open Grid Europe GmbH, Essen (ehem. E.ON Gastransport GmbH) E.ON Ruhrgas AG, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg GasLINE Telekommunikationsges. Deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen Mittel-Europäische Gasleitungsges. mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsges. mbH (METG), Haan Nordrheinische Erdgastransportleitungsges. mbH & Co. KG (NETG), Haan Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen gesondert einzuholen. 1 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Beschlussvorschlag Kein Beschluss erforderlich. Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 02 Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Umwelt und Planung 12.11.2012 Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Aufstellung der o.g. Satzung keine grundsätzlichen Bedenken. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag - - Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführten Anre- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gungen der Fachabteilungen bei der Festsetzung der Satzung zu berücksichtigen: Untere Bodenschutzbehörde Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Bauvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Sollten jedoch im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) – unverzüglich zu informieren. Dies ist bei der Bauausführung von den dafür Ver- Kein weitergehender antwortlichen zu beachten. Im Rahmen des B-Plan- schluss. Verfahrens ist hierzu kein weitergehender Beschluss erforderlich. Be- Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war. Dies ist bei der Bauausführung von den dafür Ver- Kein weitergehender antwortlichen zu beachten. Im Rahmen des B-Plan- schluss. Verfahrens ist hierzu kein weitergehender Beschluss erforderlich. Be- 2 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 02 Fortsetzung Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Umwelt und Planung Folgendes ist weiterhin zu beachten: Altlasten- und abfallrechtliche Hinweise und Auflagen für Baumaßnahmen innerhalb des Bleibelastungsgebietes Das Plangebiet liegt nach der Karte "Bleigehalt der Böden und Halden im Raume Mechernich" des Geologischen Landesamtes NW aus dem Jahre 1986 in einem Bereich, in dem eine Belastung des Bodens durch das Schwermetall Blei bis 200 mg Blei je kg Boden zu erwarten ist. Bei der Durchführung der Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der späteren Nutzung der unbebauten Flächen des Grundstückes ist daher folgendes zu beachten: Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Ein Hinweis auf die örtliche Bleibelastung des Bodens Für den Teilbereich „Siebertzund die dazu erlassenen Hinweise der Unteren Ab- feld“ ist die Belastungsstufe bis fallwirtschaftsbehörde war/ist bereits im Textteil ent- 200 mg zu ergänzen. halten. Für den Teilbereich „Siebertzfeld“ wird die Belastungsstufe bis 200 mg noch ergänzt. Ansonsten ist hierzu kein Beschluss mehr erforderlich. A. Abfallwirtschaftliche Hinweise für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs a) Der im Zuge von Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte soweit wie möglich auf dem jeweiligen Grundstück verbleiben. b) Vom jeweiligen Baugrundstück zu entfernender Bodenaushub ist nach näherer Weisung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde repräsentativ zu beproben und zur Feststellung seines tatsächlichen Bleigehaltes im Feststoff und im Eluat zu untersuchen. Das hierbei gewonnene Untersuchungsergebnis ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde unaufgefordert, und vor Entfernung des Bodens vom Baugrundstück vorzulegen. Den Bauherren wird empfohlen die Beprobung und Untersuchung so rechtzeitig durchzuführen, damit eine Verzögerung des Baubeginns vermieden wird. 3 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 02 Fortsetzung Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Umwelt und Planung Stellungnahme bzw. Abwägung dazu c) Bodenaushub ist nach § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Abfall. Wenn dieser nicht auf dem vorgesehenen Baugrundstück verbleiben kann, ist dieser nach Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung innerhalb der Mechernich-Kaller Bleierzzone zuzuführen ( z. B. Abgabe an Nachbarn für Zwecke der Geländegestaltung usw.) Kann der im Zuge der jeweiligen Baumaßnahme anfallende Bodenaushub keiner wirtschaftlich sinnvollen Verwertung zugeführt werden, so ist er ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Verwertung des Bodenaushubs bedarf entweder der Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde (außerorts) oder der Unteren Bodenschutzbehörde (innerorts). Die Entsorgung des Bodenaushubs bedarf der Genehmigung der Unteren Abfallbehörde. In beiden Fällen geht somit ein schriftlicher Antrag voraus. d) Der Beginn der Erdaushubarbeiten ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mind. 1 Woche im voraus mitzuteilen. B. Eindämmung von Staubemmissionen: Während der Bodenaushubarbeiten ist Staubentwicklung bei Bedarf durch regelmäßiges Befeuchten der Baustelle entgegenzuwirken. 4 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Beschlussvorschlag Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 02 Fortsetzung Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Umwelt und Planung Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag - - - - Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers soll über die Mischkanalisation gewährleistet werden. Dies stand auch so in der Begründung. Im Teilbereich „Siebertzfeld“ muss der dortige Flächeneigentümer der Teilflächen B3 und B4 eine interne Anschlussleitung über seinen Grund -in eigener Kostentragungverlegen, um einen Kanalanschluss insbes. für sein Grundstück B3 zu gewährleisten. Bei einem evtl. Verkauf von Grundstücksteilen hat der Eigentümer die Erschließung jedes Baugrundstücks selbst - in eigener Verantwortung - zu gewährleisten und durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit abzusichern. Dazu wird mit dem Eigentümer eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen. Dies kann auch in der Begründung zum Plan-Verfahren noch klargestellt werden. Dem nebenstehenden Abwägungsvorschlag wird zugestimmt. Es ist dementsprechend zu verfahren. In der Begründung ist klarzustellen, dass der Eigentümer der Teilflächen B3 u. B4 im „Siebertzfeld“ interne Anschlussleitungen zum Kanal auf Dauer sicherzustellen hat (auch für den Fall eines Eigentümerwechsels). C. Hinweise zur Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen: Im Hinblick auf die Anlage und Nutzung von Haus-, Obst- oder Ziergärten sowie die Einrichtung von Kinderspielflächen hat die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden Hinweise zur gesundheitlichen Vorsorge im Mechernich-Kaller Bleierzgebiet erarbeitet. Dieses kann je nach Bedarf übersandt werden. Untere Abfallbehörde Bei Beachtung des in der Begründung zur Satzung unter "Weitere Auflagen, Kennzeichnungen und Hinweise" genannten Vorgehens bestehen gegen das Vorhaben aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Hier wird auf die immissionsschutzrechtliche Begründung der Satzung verwiesen. Untere Wasserbehörde Gegen die o. g. Satzung bestehen keine Bedenken, sofern die nachfolgenden Punkte Berücksichtigung finden: Die im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer sind dem vorhandenen Mischsystem zuzuführen. Dieses muss ausreichend dimensioniert sein, um die zusätzlichen Abwassermengen aufnehmen zu können. Ggf. muss das Mischsystem verlängert werden, um die Erschließung zu ermöglichen. 5 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 02 Fortsetzung Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Umwelt und Planung Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag - - Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist an den MW– Kanal anzuschließen. Bei einer Versickerung gem. § 51 a LWG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. den §§ 8, 9 und 10 WHG zu beantragen. Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers, vor Einleitung in die Kanalisation, bleibt vorbehalten. Die erforderliche Regelung der Niederschlagswasserbeseitigung gem. § 51 a LWG stand auch im Textteil. Wasserrechtliche Erlaubnisse / Genehmigungen sind später vom jeweiligen Bauherrn bzw. dessen Planer einzuholen. Auch eine evtl. Vorbehandlung von Wässern ist im Vorfeld von Baumaßnahmen vom jeweiligen Träger bzw. dessen Planer mit den zuständigen Behörden zu regeln. Die Niederschlagswasserbeseitigung ist bei der Bauausführungsplanung vom Bauherrn / Planer zu regeln, dto. eine evtl. Vorbehandlung von Wässern. Nach Einsichtnahme in den o. g. Entwurf zur BLP bestehen aus wasserrechtlicher Sicht, soweit es den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anbelangt, keine Bedenken bzw. Anregungen. Die Planbereiche B1 und B2 sind durch die Erweiterungsabsichten des ortsansässigen Maler- und Lackierbetriebes entstanden. Nach Angaben des Betreibers soll der Erweiterungsbau ausschließlich zur Lagerung von Gerüstteilen, Gipskartonplatten etc., jedoch nicht für wassergefährdende Stoffe genutzt werden. Besondere Anforderungen nach der VAwS ergeben sich derzeit nicht. - - - - Die Niederschlagswässer können bei Eignung gem. § 51 a LWG vor Ort versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Ich bitte den Satzungsentwurf mit nachfolgendem Die zitierte Verordnung ist ohnehin zu beachten. Ein Ein entsprechender Hinweis ist Hinweis auszustatten: entsprechender Hinweis kann aber noch in die Be- in die Begründung zur Satzung Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gründung zur Satzung aufgenommen werden. aufzunehmen. sind die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) des Landes Nordrhein Westfalen zu beachten. 6 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 02 Fortsetzung Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Umwelt und Planung Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Im FNP-Neuaufstellungsverfahren bzw. bei der landesplanerischen Anfrage wurden seitens der Unteren Landschaftsbehörde künftige Bauflächen im angesprochenen Bereich als vertretbar eingestuft. - - Auch der Aspekt "Artenschutz" wurde geprüft mit dem Ergebnis, dass durch die Einbeziehungssatzung keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien und diese nach derzeitigem Kenntnisstand artenschutzrechtlich unbedenklich sei. - - Untere Landschaftsbehörde Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen daher gegen die Aufstellung der Satzung bei Berücksichtigung und Durchführung jeglicher unter § 3 in der Satzung festgesetzten Kompensationsmaßnahmen (Anpflanzungen durch den jeweiligen Vorhabenträger auf den nicht überbauten Grundstücksflächen innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der grundstücksbezogenen Baumaßnahmen - Kontrolle durch die Gemeinde Kall) keine Bedenken. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen sind Der nebenstehenden Stellungvom jeweiligen Bauherrn entsprechend den Bestim- nahme wird zugestimmt. Kein mungen der Satzung natürlich auch durchzuführen. weitergehender Beschluss. Die Kontrolle obliegt der dafür zuständigen Behörde. Träger der Landschaftsplanung Der Planung wird nicht widersprochen. 03 Bezirksregierung Düsseldorf 08.10.2012 Im o.a. Schreiben haben sie mich um Überprüfung eines Gebietes auf Kampfmittel im Zuge der Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhand bebauten Ortsteil Wallenthal gebeten. Baugrundstück müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein. (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. 7 - - - - - - \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 03 Fortsetzung Bezirksregierung Düsseldorf Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag - - Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht uner- Ein Hinweis auf die Abklärung vor Baubeginn war heblichen Erdeingriffen auf dem beantragten bereits in der Begründung enthalten. Daher kein Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung weitergehender Beschluss erforderlich. des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. 04 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung VilleEifel, Euskirchen 10.10.2012 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 266 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Kall. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. 05 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstellen Aachen/Düren/Euskirchen 14.11.2012 Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 06 Erft Verband, Bergheim Bereich Abwassertechnik 18.10.2012 Der Wallenthaler Graben ist bereits jetzt durch Einleitungen aus der Siedlungsentwässerung über das gewässerverträgliche Maß hinaus belastet (vgl. „Immissionsorientierter Nachweis der Gewässerverträglichkeit der Niederschlagswassereinleitungen aus dem geschlossenen Siedlungsgebiet Scheven bis Roggendorf in den Oberlauf des Bleibachs“). - Vorbeugende Hinweise und Festsetzungen zur Regelung des Immissionsschutzes waren bereits im Planwerk enthalten, so dass sich ein weitergehender Beschluss erübrigt. 8 Kein Beschluss erforderlich. - Kein weitergehender Beschluss erforderlich. - - - - \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 06 Fortsetzung Erft Verband, Bergheim Bereich Abwassertechnik Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Eine Zunahme der Abschlagshäufigkeit aus der Mischwasserkanalisation in das Gewässer ist daher zu verhindern. Hierzu sind Rückhaltungen an den neu entstehenden Gebäuden geeignet, aus denen auch ein Teil des Brauchwasserbedarfs (z.B. Bewässerung) gedeckt werden kann. Für die Ortslage Wallenthal gibt es eine genehmigte Kanalnetzberechnung (Mischsystem). Bei dieser Berechnung sind ausreichend freie Kapazitäten für zusätzliche Bauflächen angesetzt worden. Eine Empfehlung zur privaten Rückhaltung von Niederschlagswasser kann noch aufgenommen werden. Wir raten der Kommune die Ausgleichsmaßnahme an die Gewässer zu lenken. Maßnahmen an den Gewässern sind vom Unterhaltungsträger – hier der Gemeinde – ohnehin umzusetzen. Daher können hier Synergien genutzt werden. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Gimmler, Abteilung G2 – Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.: 02271/88-1291. Bei Ortslagen–Erweiterungen erfolgt ein ortsüblicher An der Ausgleichsfestsetzung Ausgleich auf den Eingriffsgrundstücken selbst (Au- auf den Eingriffsgrundstücken ßeneingrünung, Baumpflanzung). Hieran sollte auch wird festgehalten. hier festgehalten werden. Zu dem Punkt „Verkehrstechnische Erschließung, Der Kläranlagen-Name kann noch geändert werden. Ver- und Entsorgung“ weisen wir darauf hin, dass der Anschluss des Misch- und Schmutzwassers z.Zt. zum Gruppenklärwerk Obergartzem erfolgt und nicht, wie in der Begründung genannt, zur Kläranlage Mechernich. 07 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund Beschlussvorschlag Dem nebenstehenden Abwägungsvorschlag wird zugestimmt. Es ist entsprechend zu verfahren, Aufnahme eines ergänzenden Hinweises ist vorzunehmen. Der Kläranlagen-Name ist zu ändern. Des Weiteren können im Bereich des Plangebietes Ein Hinweis auf potentiellen flurnahen Grundwasser- Ein Hinweis auf potentiellen flurnahe Grundwasserstände auftreten. stand kann noch aufgenommen werden. flurnahen Grundwasserstand ist aufzunehmen. 05.11.2012 Zu dem Bebauungsplanverfahren werden aus bergbehördlicher Sicht keine Bedenken vorgetragen. Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten sie folgende Hinweise: Die Außenbereichsflächen liegen über dem auf Ein Hinweis auf die generell im Kaller Bereich Eisen- und Bleierz verliehenen, inzwischen erlo- umgegangene historische Bergbautätigkeit war in der Ein Hinweis auf das erloschene schenen Bergwerksfeld „Gute Hoffnung“. Begründung enthalten. Dieser Hinweis kann noch Bergwerksfeld ist noch zu Eigentümerin dieser Bergbauberechtigung ist die entsprechend der nebenstehenden Stellungnahme ergänzen. TUI Aktiengesellschaft, Karl-Wiechert-Allee 4 in ergänzt werden. 30625 Hannover. In den hier vorliegenden Unterlagen ist kein einwirkungsrelevanter Bergbau im Bereich der Flächen dokumentiert. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen. Ich empfehle hierzu auch die o.g. Feldeseigentümerin an der Planungsmaßnahme zu Die Tui AG ist beteiligt worden (keine Einwände, s.h.). beteiligen. 9 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 08 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 23.10.2012 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentliche Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag - - - - - - - - Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 09 Bezirksregierung Köln Arbeits- und tech. Öffentlichkeitsschutz 05.11.2012 Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder zurückgesandt. Sie wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen Rahmen überprüft. Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen eingebracht. 10 IHK Aachen 13.11.2012 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. 11 Handwerkskammer Aachen 19.10.2012 Wir begrüßen die handwerksfreundliche Anpassung für den Maler- und Lackierbetrieb Michael Hamacher ... Weitere Anregungen und Bedenken haben wir aus Sicht der Handwerkswirtschaft nicht vorzutragen. 10 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentli- Kurzinhalt der Stellungnahme Nr. cher Belange 12 Wasserverband Oleftal, Hellenthal Stellungnahme bzw. Abwägung dazu 07.11.2012 Zu der beabsichtigten Einbeziehung einzelner Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Außenbereichsflächen im Ortsteil Wallenthal nehmen wir wie folgt Stellung: Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Flächen B 3 und B 4 sind bereits mit einer öffentlichen Wasserleitung erschlossen. Die Flächen B 1 und B 2 hingegen noch nicht. Bei Bedarf erfolgt die Erschließung auf der Grundlage der Satzung des Wasserverbandes Oleftal. 13 16 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH, Kall DB Services Immobilien GmbH, Köln Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf Gemeinde Nettersheim 17 Gemeinde Dahlem 18 Gemeinde Blankenheim 19 TUI AG, Hannover 14 15 08.10.2012 Keine Anregungen. 08.10.2012 Keine Anregungen. 23.10.2012 Keine Anregungen. 12.10.2012 Keine Anregungen. 10.10.2012 Keine Anregungen. 16.10.2012 Zu dem Satzungsentwurf der o.a. Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wallenthal) wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. 16.11.2012 In obiger Angelegenheit teilen wir auf Ihr Schreiben vom 13.11.2012 mit, dass wir der bergbehördlichen Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 05.11.2012 folgend keine Einwände gegen die Satzungsaufstellung erheben. - - - - - - - - - - - - - - Stand: 06.03.2013 My-Dö-Wi 11 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB Ortslagenerweiterung Wallenthal.docx