Daten
Kommune
Kall
Größe
18 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
07.05.13, 18:06
Aktualisiert
07.05.13, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung der Gemeinde Kall
für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (GV.NRW.S.474) – SGV.NRW.2023 – hat der Rat der Gemeinde Kall mit Beschluss
vom 11.04.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen
und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit dem
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
24.971.503 EUR
26.320.407 EUR
im Finanzplan mit dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
mit dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
mit dem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
EUR
23.100.442 EUR
23.103.295 EUR
7.532.400 EUR
8.110.400 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
1.167.250 EUR
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,
der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen
Jahren erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
0
EUR
0
EUR
§4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
und/oder
die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
festgesetzt.
1.348.904 EUR
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
8.000.000,00 EUR
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt
festgesetzt:
1.
Grundsteuer
1.1
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
1.2
2.
für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf
295 v.H.
455 v.H.
Gewerbesteuer
455 v.H.
§7
Soweit im Stellenplan kw-Vermerke (künftig wegfallend) angebracht sind, dürfen frei werdende Stellen
dieser Besoldungs- oder Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
Die im Stellenplan angebrachten ku-Vermerke (künftig umzuwandeln) haben die Wirkung, dass jede
freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln ist.