Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
20.11.13, 06:16
Aktualisiert
20.11.13, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 02.07.2013
25.4
Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer
Busch
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss 245/2013
I. Über die gem. §§ 3 (2) und 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, in der zuletzt gültigen Fassung) während der Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung des Bebauungsplanes Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und
Naturparkzentrum Friesheimer Busch, vorgebrachten Stellungnahmen (Anregungen und
Hinweise) wird wie folgt entschieden:
I.1 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Den Anregungen bezüglich der Eingrünung und Änderung der Legende, dem Hinweis zum
naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren und dem Hinweis zur artenschutzrechtlichen
Vorprüfung wird entsprochen.
Der Erhalt des schutzwürdigen Baumbestands wird über eine textliche Festsetzung gesichert; die
vorhandenen Gehölzbestände sollen erhalten und entwickelt werden.
Nicht aufgenommen wird die Festsetzung eines Gestaltungsgrundsatzes, dass Architektur,
Materialien und Farben der Gebäude so zu wählen sind, dass sich Gebäude in die Landschaft
einfügen. Der Grund dafür ist, dass diese Formulierungen nicht eindeutig rechtssicher formuliert
werden kann, um als bauordnungsrechtliche (gestalterische) Festsetzung in den Bebauungsplan
aufgenommen werden zu können. Sollte die Materialwahl und Farbgestaltung als örtliche
Bauvorschrift festgesetzt werden, könnte sich die Realisierung der individuell zu planenden
baulichen Anlagen des Naturparkzentrums, die heute noch nicht geplant sind, als zu kompliziert
und unflexibel erweisen. Als öffentlicher Bauträger, der ein attraktives Naturparkzentrum erstellen
und betreiben will, wird die Stadt Erftstadt zudem Wert darauf legen, dass sich die baulichen
Anlagen in die Landschaft einfügen. Von außerhalb des Geländes werden die Bauwerke durch die
festgesetzte und bereits vorhandene Eingrünung ohnehin nicht zu sehen sein.
I.2. Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege
Der Anregung, dass ein Hinweis in den Umweltbericht einzufügen ist, dass bisher keine
systematische Erfassung der Bodendenkmäler im Bereich des Plangebiets durchgeführt wurde,
wird entsprochen.
II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, in der zuletzt gültigen Fassung) und § 86 (1) der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255), in der zuletzt gültigen
Fassung, sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 (1) Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der
Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer Busch,
einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen als Satzung nebst Begründung und
Umweltbericht beschlossen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 02.07.2013
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