Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
20.11.13, 06:16
Aktualisiert
20.11.13, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 02.07.2013
16.6
Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 mit ihren
Anlagen 301/2013
Der Antrag, die Zuschüsse zur Einrichtung der Musikschule mit Sperrvermerk 1 zu versehen, wird
abgelehnt mit
9 Ja-Stimme(n), 42 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Der Rat beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2013 und
2014, einschließlich der sich aus den Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen und im
Rat ergebenden Veränderungen sowie der HSK-Maßnahmen.und der Anlagen.
Haushaltsatzung der Stadt Erftstadt
für das Haushaltsjahr 2013/2014
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) hat der Rat der Stadt Erftstadt mit Beschluss vom
02.07.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013 und 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben
der Stadt Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
2013
2014
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
86.345.213 EUR
94.448.466 EUR
88.976.532 EUR
96.045.446 EUR
83.992.097 EUR
86.944.058 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
92.545.012 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 3.046.208 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 2.189.005 EUR
festgesetzt.
94.432.042 EUR
3.701.708 EUR
2.314.364 EUR
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 2013
2014
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage
zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
festgesetzt.
8.103.254 EUR
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur
Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf
55.000.000 EUR
festgesetzt.
7.069.914 EUR
55.000.000 EUR
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern
werden für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 295 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
495 v.H.
Gewerbesteuer auf
440 v.H.
295 v.H.
495 v.H.
440 v.H.
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder
hergestellt.
Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der
Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende
Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (ku) haben folgende
Wirkung:
soweit es sich um ku-Vermerke nach der Stellenobergrenzenverordnung handelt, ist mindestens
jede zweite von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle in
eine Stelle der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln.
Bei den übrigen von einem Vermerk betroffenen Beamten- oder tariflich BeschäftigtenStellen ist jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldung- bzw. Entgeltgruppe
umzuwandeln.
§9
Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H.
des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw.
Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich.
Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen
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erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur
Liquiditätssicherung im Rahmen des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung
aufzunehmen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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