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Beschlusstext (Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 mit ihren Anlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
20.11.13, 06:16
Aktualisiert
20.11.13, 06:16
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Inhalt der Datei

Beschluss der Sitzung des Rates am 02.07.2013 16.6 Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 mit ihren Anlagen 301/2013 Der Antrag, die Zuschüsse zur Einrichtung der Musikschule mit Sperrvermerk 1 zu versehen, wird abgelehnt mit 9 Ja-Stimme(n), 42 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Der Rat beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für die Haushaltsjahre 2013 und 2014, einschließlich der sich aus den Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen und im Rat ergebenden Veränderungen sowie der HSK-Maßnahmen.und der Anlagen. Haushaltsatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2013/2014 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) hat der Rat der Stadt Erftstadt mit Beschluss vom 02.07.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013 und 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 2013 2014 im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 86.345.213 EUR 94.448.466 EUR 88.976.532 EUR 96.045.446 EUR 83.992.097 EUR 86.944.058 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 92.545.012 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 3.046.208 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 2.189.005 EUR festgesetzt. 94.432.042 EUR 3.701.708 EUR 2.314.364 EUR §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 2013 2014 §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf festgesetzt. 8.103.254 EUR §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 55.000.000 EUR festgesetzt. 7.069.914 EUR 55.000.000 EUR §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wie folgt festgesetzt: Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 295 v.H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 495 v.H. Gewerbesteuer auf 440 v.H. 295 v.H. 495 v.H. 440 v.H. §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (ku) haben folgende Wirkung: soweit es sich um ku-Vermerke nach der Stellenobergrenzenverordnung handelt, ist mindestens jede zweite von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle in eine Stelle der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln. Bei den übrigen von einem Vermerk betroffenen Beamten- oder tariflich BeschäftigtenStellen ist jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldung- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln. §9 Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H. des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich. Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 02.07.2013 Seite 2 erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung aufzunehmen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 02.07.2013 Seite 3