Daten
Kommune
Kall
Größe
191 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
08.10.10, 10:10
Aktualisiert
31.01.13, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
133/2010
14.09.2010
Federführung: Fachbereich III
An den
Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt
mit der Bitte um
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Herr Kreusch
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP
Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall
a) Festlegung von Maßen für Urnengräber
b) Überhangflächen an Gemeindefriedhöfen
c) Nutzungsmöglichkeiten etc. auf gemeindeeigenen Friedhöfen einschließlich
Einrichtung eines Friedwaldes
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall zu beschließen.
Alternativ:
Der Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt beauftragt die Verwaltung, zur nächsten Sitzung einen Entwurf
einer Änderungssatzung vorzulegen.
Sachdarstellung:
zu a)
Bei der Gestaltung von Urnengräbern auf den Friedhöfen der Gemeinde Kall kam es in der Vergangenheit immer
wieder dazu, dass die Vorstellungen der Bürger bei der Grabgestaltung mit den Vorgaben der Friedhofssatzung über
eine zulässige Grabgestaltung divergieren.
Die Friedhofssatzung selbst enthält bisher keine eindeutigen Regelungen hinsichtlich der Urnengrabgestaltung. Lediglich der Grundriss für ein Einzelurnengrab ist mit 0,60 m x 0,60 m klar definiert.
Regelungen über die Zulässigkeit von stehenden Grabmalen wie z.B. die oft nachgefragten Stelen oder die Zulässigkeit von Pflanzfeldern, Grablichtern oder Blumenvasen fehlen.
Insbesondere jedoch bedarf es einer eindeutigen Regelung hinsichtlich des Maßes der Höhe eines stehenden Grabmales auf einem Urnengrab.
Daher schlägt die Verwaltung vor, den § 23 Abs. 3 dahingehend zu ändern, dass hinsichtlich der Höhe von Grabmalen bei liegenden Grabmalen eine maximale Höhe der Grabplatte von 0,15 m vorgegeben wird und stehende Grabmale maximal 0,70 m hoch sein dürfen.
Anlässlich der Überlegungen zur Grabgestaltung wurde die Friedhofsverwaltung von einem Steinmetz auf eine andere Gestaltungsmöglichkeit für Doppelurnengrabstätten hingewiesen.
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Bei der bisherigen Anlage eines Doppelurnengrabes werden zwei Einzelurnengrabplätze von jeweils 0,60 m einschließlich des Grabzwischenraumes von 0,30 m zusammengefasst, sodass sich eine Tiefe von 0,60 m und eine Breite
von 1,50 m ergibt.
Die neu aufgezeigte Gestaltungsmöglichkeit legt das Doppelurnengrab nicht mehr in der Breite, sondern in der Länge
an, d.h. das Grab ist 0,60 m breit und 1,20 m lang.
Das optische Erscheinungsbild dieses neuen Doppelurnengrabes ist gegenüber dem bisherigen wesentlich verbessert
(siehe hierzu auch das als Anlage beigefügte Beispielfoto). Eine weitere positive Begleiterscheinung ist außerdem,
dass hierdurch erreicht wird, dass 0,30 m Grabzwischenräume eingespart werden.
zu b)
Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 30.07.2010 beantragt, dass die Gemeinde
Kall ein Konzept entwickelt, das bei einer etwaigen entwidmeten Friedhofsfläche Pachteinnahmen erzielt,
die dann wieder zur Minimierung der Friedhofsgebühren eingesetzt werden kann.
Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Auf den Friedhöfen der Gemeinde Kall bestehen derzeit keine entwidmeten Friedhofsflächen. Gemäß Beschluss des
Rates der Gemeinde Kall vom 17.02.1976 wird der Friedhof Kall-Aachener Straße im Jahr 2020 in Teilen außer
Dienst gestellt. Hinsichtlich des alten Friedhofes an der Kirche in Keldenich hat der Rat der Gemeinde Kall am
18.04.1983 beschlossen, diesen Friedhof im Jahr 2030 außer Dienst zu stellen.
In den vorgenannten beiden Fällen wird jedoch die Friedhofsfläche auch nach erfolgten Einebnungen nur
einer solchen Nutzung zugeführt, bei der das Ruherecht jedes Verstorbenen von 30 Jahren erhalten bleibt.
Erst nach Ablauf der letzten Ruherechte kann die Kommune eine Entwidmung eines Friedhofes beschließen. Freie
Flächen sind dann entweder unmittelbar oder gegebenenfalls nach Verstreichen weiterer zehn Jahre frei für eine alternative Inwertsetzung bzw. Nachnutzung.
Bei allen anderen Friedhöfen im Gemeindegebiet bestehen keine räumlich zusammenhängenden Flächen, die Voraussetzung für eine sinnvolle Inwertsetzung oder Nachnutzung wären.
Bei den meisten hier und da vorhandenen freien Teilflächen auf den verschiedenen Friedhöfen handelt es
sich um ehemalige Grabfelder, die auch nach Ablauf der Nutzungsrechte pietätsbehaftet sind. Außerdem
sind dies in den seltensten Fällen zusammenhängende Flächen, sodass sie schon aus diesem Grund keiner sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden können.
Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, einerseits um brachliegenden freien Friedhofsflächen entgegenzuwirken, andererseits um in der Konkurrenz zu anderen Kommunen bestehen zu können, die Beisetzungsbeschränkung nur für Bürger der Gemeinde Kall in § 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall aufzuheben.
zu c)
Die derzeitigen Bestattungsmöglichkeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Kall:
1. Aufgrund der zur Zeit geltenden Friedhofssatzung der Gemeinde Kall vom 10.12.2003 sind auf allen
gemeindlichen Friedhöfen folgende Bestattungsarten möglich:
- Sargbestattungen in Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten
- Urnenbeisetzungen in normalen Urnenreihengrabstätten
2. Zusätzlich ist es möglich, auf dem Friedhof Kall-Heistert
- anonyme Urnenbeisetzungen in anonymen Urnenreihengrabstätten
- Aschenbeisetzungen ohne Urne durch Verstreuung der Asche auf dem Aschenstreufeld
durchzuführen.
Anonyme Beisetzungen werden nur auf dem Friedhof in Kall-Heistert angeboten, weil
aus Sicht der Verwaltung auf der Erweiterungsfläche dieses Friedhofs ausreichend Flächen zur Verfügung standen und stehen und weil es für denjenigen, der sich für eine
anonyme Beisetzungsform entscheidet, nicht relevant ist, wo er beigesetzt wird.
Aufgrund des Beschlusses zu TOP 5 aus der 4. Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung vom 08.06.2010 soll im Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt über die Thematik „Nutzungsmöglichkeiten etc. auf gemeindeeigenen Friedhöfen einschließlich Einrichtung eines Friedwaldes“ beraten
werden.
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Aufgrund einer repräsentativen Infratest-Umfrage im Jahr 2007 wünschten sich nur noch 51 % der Bundesbürger für die eigene Beisetzung eine „traditionelle“ Bestattung in Form des üblichen Erd- oder Urnengrabes. 1998 betrug dieser Anteil noch 87 %. Damit zeigt sich ein klarer Trend weg von den klassischen
Bestattungsformen.
In der Gruppe derer, die an eine moderne Bestattungsform denken, herrscht ein großes Maß an Unentschlossenheit. Laut „Aeternitas e.V.“, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, könnten die entscheidungsfreudigen Bürger von Anbietern neuer, aber auch traditioneller Bestattungsformen durch eine wirksame Kommunikation gewonnen werden, da sie in ihrer Erwartung wenig gefestigt und empfänglich für
gute Argumente sind.
In den letzten Jahren hat der Wunsch der Verstorbenen oder der Angehörigen nach einer anonymen Bestattung deutlich zugenommen. Dies ist aus Sicht der Beteiligten insofern verständlich, als sowohl für denjenigen, der sich um die spätere Pflege seines Grabes sorgt, weil alle Angehörigen weit entfernt wohnen,
wie auch für die Angehörigen, die erhebliche Reisekosten auf sich nehmen müssen, um das Grab zu pflegen, der Ausweg einer anonymen Beisetzung ein gangbarer Weg zu sein scheint. Der Vorteil einer anonymen Beisetzung liegt auf der Hand: es entstehen keine über Jahrzehnte belastende Pflegekosten der
Grabstätte.
Der Nachteil demgegenüber: Trauernde und Hinterbliebene vermissen – oft erst im Laufe der Jahre – einen konkreten und fassbaren Ort der Trauer. Denn: alle Trauerberater wissen, das Trauer Zeit, aber auch
einen Ort der Trauer braucht.
Die Lösung kann sein: eine naturnahe Beisetzung – eine sogenannte Baumbestattung – in einem
Friedwald oder Ruheforst. Die Natur übernimmt die Grabpflege. Trotzdem ist der Ort der Beisetzung genau
bestimmt und kann jederzeit von allen Angehörigen aufgesucht werden.
Allerdings sollten hinsichtlich der Beisetzung von Aschenresten in einem Begräbnis- oder Bestattungswald
(Friedwald oder Ruheforst) die folgenden Vorbehalte auch mit ins Kalkül gezogen werden:
Beim Begräbnis- oder Bestattungswald ist die Betrachtungsweise gegenüber einem Friedhof gegensätzlich. Für den Wald steht üblicherweise die Holzerzeugung im Vordergrund, nicht der Bestattungszweck.
Dadurch sind die vertraglichen Regelungen zwischen Betreibern und Hinterbliebenen nicht aus der Liegeruhe heraus geregelt. Manche Bestattungsfragen bleiben notwendigerweise ungeregelt. Die bestattungsrechtlichen Fragen wie Umbettung, Nachnutzung, Baumschäden innerhalb der vereinbarten und auch
gekauften Nutzungszeit bleiben offen. Landesrechtliche Regelungen gelten für gemeindliche und kirchliche
Friedhöfe, dagegen unterliegen Wälder den Waldgesetzen der Länder. Der Gesetzgeber gestaltet Friedhofsgesetze notwendigerweise anders als das Waldgesetz.
Für Hinterbliebene leidet die Trauerarbeit durch teilweise große Entfernungen erheblich. Denn es ist unwahrscheinlich, dass in der ersten Zeit der großen Trauer täglich oder alle zwei Tage die lange Reise von
20 bis 30 Kilometer auf sich genommen wird. Weitere Probleme folgen für Hinterbliebene, die auf einen
Rollator oder andere Gehhilfen angewiesen sind. In einem Bestattungswald existieren nicht in jedem Bereich Wege, was die Fortbewegung erheblich erschwert.
Hinzu kommt, dass eine Kommune mit ihren Friedhöfen bereits ein Bestattungsangebot hat, das sie allein
aus den gesetzlichen Verpflichtungen heraus vorhalten muss. Mit der Schaffung eines alternativen Angebotes, wie es der Bestattungswald ist, kommt die Kommune zwar dem Wunsch einzelner Interessierter
nach, sie begibt sich aber gleichzeitig in Pflichten, die zumindest zeitlich schwer überschaubar sind, denn
die Nutzungsdauer von Bestattungswäldern beträgt bis zu 99 Jahre. Die Haftung für die Bestattungswälder
liegt bei der zuständigen Kommune und landet so letztendlich beim Steuerzahler. Außerdem führt eine
stärkere Inanspruchnahme von Bestattungswäldern zwangsläufig zu einem Rückgang der Gebühreneinnahmen auf dem Friedhof.
Baumbestattungen können jedoch auch auf herkömmlichen Friedhöfen durchgeführt werden. Der Vorteil
besteht in der nahen Infrastruktur, wie Trauerhalle oder Kapelle und die mögliche Nähe zum Wohnsitz der
Hinterbliebenen.
Ein kommunaler Friedhof muss dafür entweder baumbestandene Areale zur Verfügung stellen oder entsprechende Bäume pflanzen. Als Bezeichnung für diese Areale haben sich zum Beispiel Friedpark, Urnenhain oder Ruhehain durchgesetzt.
Die Baumbestattungen fallen unter den Oberbegriff der sogenannten Gemeinschaftsgrabstätten. Eine
Gemeinschaftsgrabanlage besteht aus einer Gruppe mehrerer Einzelgrabstätten meist nicht miteinander
verwandter Personen mit einheitlicher äußerer Gestaltung. Diese Rahmengestaltung, die Grabbepflanzung
und zum Teil auch das Grabmal werden vom Friedhofsträger angeboten. Der Grabnutzungsinhaber erhält
eine Komplettleistung gegen Gebühr: Grab, Grabstein, Bepflanzung und Pflege.
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Die Namen und Lebensdaten der hier Bestatteten stehen auf einem Grabmal oder einer Namenstafel auf
der einzelnen Grabstätte. Alternativ bietet sich ein zentraler Gedenkstein an. Die Wahl ist abhängig von
der Ortssituation und der Grabanlagenform. Für die Ablage persönlicher Blumengaben sollten ausgewiesene Stellen vorhanden sein, z.B. im Bereich eines zentral aufgestellten Gedenksteines.
Eine Gemeinschaftsgrabstätte trägt den Forderungen der Bürger nach neuen Grabformen Rechnung. Sie
stellt eine mögliche Veränderung dar, die der Friedhof braucht, um weiter attraktiv zu bleiben. Sie ist für
den Bürger preiswert, stets gepflegt und attraktiv gestaltet und gleichzeitig ein nachfragestarkes Angebot
für den Friedhofsträger.
Zur praktischen Umsetzung einer solchen Gemeinschaftsgrabanlage werden die folgenden 2 Varianten
angeboten und vorgeschlagen:
Variante 1:
Gemeinschaftsgrabanlage als Rasenanlage mit einzelnen wegen der vereinfachten Pflege bündig in den
Boden eingelassenen gleichen Namenssteinen auf jeder Grabstätte und einem zentralen Ablageplatz für
Blumenschmuck und Grablichter.
Variante 2:
Gemeinschaftsgrabanlage als Rasenanlage mit namentlicher Kennzeichnung auf einem zentralen Denkmal oder Gedenkstein und einem zentralen Ablageplatz für Blumenschmuck und Grablichter.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass anonyme Grabstätten zwar meist kostengünstig sind, jedoch das Trauerbedürfnis der Menschen nicht befriedigen. Die Gemeinschaftsgrabanlage (z.B. in Form
der Baumbestattung) bildet zum anonymen Grab eine gute Alternative, da eine Grabgestaltung vorhanden
ist, persönliche Blumengrüße und Friedhofslichter erlaubt sind und vor allem der Name und die Lebensdaten des Verstorbenen für alle sichtbar genannt werden. Wer nur aufgrund der Kostenfrage oder Ortsferne
von pflegenden Angehörigen kein herkömmliches Wahl, Reihen- oder Urnengrab in Anspruch nehmen will,
findet in Gemeinschaftsgrabanlagen die Lösung, wie sie das Verlangen nach preislich akzeptablen und
gestalterisch emotional ansprechenden Grabstätten erfüllen.
Außerdem steht zu erwarten, dass Friedhöfe, die Gemeinschaftsgräber anbieten, einen neuen und dauerhaften Zuspruch erfahren und ihre Attraktivität steigern werden. Die Nachfrage sollte wieder zu einer stärkeren Auslastung der Friedhofsflächen führen, insbesondere auch als Konkurrenz zum Begräbniswald.
Gegebenenfalls ist die Friedhofssatzung entsprechend dem Beratungsergebnis zu ändern. In diesem Falle wird vorgeschlagen, dem Alternativ-Beschlussvorschlag zuzustimmen.