Daten
Kommune
Kall
Größe
90 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
28.03.13, 18:15
Aktualisiert
28.03.13, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
52/2013
11.04.2013
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
x
öffentliche Sitzung
FBL:
SB:
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 17
Bestellung eines allgemeinen Vertreters und eines Verhinderungsvertreters
Beschlussvorschlag:
Der Rat bestellt Herrn Gemeindeoberamtsrat Michael Heller zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters für die Zeit vom 01.06.2013 bis zur Besetzung der Stelle des/der Beigeordneten.
Für den Fall, dass bei Abwesenheit des Bürgermeisters auch Herr Michael Heller als sein allgemeiner Vertreter verhindert ist, wird Herr Alois Poth zum Verhinderungsvertreter bestellt.
Sachdarstellung:
§ 68 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die Vertretung
des Bürgermeisters im Amt. Der Regelungscharakter der Vorschrift liegt unter anderem darin,
den Fortlauf der Verwaltungsgeschäfte sicherzustellen, sofern der Bürgermeister aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.
Der Beigeordnete Herr Alfred Schmidt scheidet zum 01.06.2013 aus. Da vorbehaltlich der Entscheidung des Rates die am 26.03.2013 im HFA beschlossene Neubesetzung der Stelle des
Beigeordneten voraussichtlich erst zum 01.09.2013 erfolgen wird, ist es erforderlich, für diesen
Zeitraum einen allgemeinen Vertreter zu bestellen.
Der Bürgermeister schlägt vor, den Kämmerer, Herrn Michael Heller, für die Zeit vom 01.06.2013
bis zur Ernennung des/der Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter zu bestellen. Herr Heller
war zuletzt am 21.09.2010 vorübergehend zum allgemeinen Vertreter bestellt worden.
Für den Fall, dass bei Abwesenheit des Bürgermeisters (dienstliche Gründe, Urlaub, Krankheit
u.a.) auch sein allgemeiner Vertreter verhindert ist, kann die Vertretungsregelung auf eine weitere Person, den sogenannten Verhinderungsvertreter, ausgedehnt werden. Dies wird in vielen
Kommunen so bereits praktiziert.
Vorlagen-Nr. 52/2013
Seite 2
Der Bürgermeister schlägt vor, für die Zeit vom 01.06.2013 bis zur Ernennung des/der Beigeordneten die Aufgabe des Verhinderungsvertreters Herrn Alois Poth zu übertragen. Als stellvertretender Fachbereichsleiter des Fachbereiches II – Bürgerservice, Ordnung, Soziales und Feuerschutz - ist Herr Poth schon jetzt im besonderen Maße über wichtige Themen der Verwaltungsführung informiert und verfügt zudem über ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und entsprechende Verwaltungserfahrung.
Dem Vorschlag geht eine einmütige Zustimmung des Verwaltungsvorstandes voraus.