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Allgemeine Vorlage (Satzung Synopse)

Daten

Kommune
Kall
Größe
31 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
08.03.13, 18:11
Aktualisiert
08.03.13, 18:11
Allgemeine Vorlage (Satzung Synopse) Allgemeine Vorlage (Satzung Synopse)

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Synopse der geänderten Artikel bzw. Paragraphen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 3. Änderung alte Fassung neue Fassung § 11 Ruhezeit § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen bis zur Wiederbelegung beträgt bei Verstorbenen über 5 Jahren 30 Jahre, bei Verstorbenen unter 5 Jahren 25 Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann die Ruhezeit für Aschen, insbesondere im Falle der Beisetzung einer Asche gemäß § 16 Abs. 8, bis auf 20 Jahre verkürzen. Die Ruhezeit für Leichen bis zur Wiederbelegung beträgt bei Verstorbenen über 5 Jahren 30 Jahre, bei Verstorbenen unter 5 Jahren 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt bei allen Verstorbenen 20 Jahre. § 13 Arten von Grabstätten § 13 Arten von Grabstätten (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten, a) Reihengrabstätten, b) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbeb) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen, stattungen, c) Wahlgrabstätten, c) Wahlgrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten, e) Anonyme Urnenreihengrabstätten, e) Anonyme Urnenreihengrabstätten, f) Aschenstreufeld, f) Aschenstreufeld, g) Ehrengrabstätten, g) Ehrengrabstätten, h) Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen als h) Urnengemeinschaftsfelder. Rasenanlage. § 16 a Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Rasenanlage Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Rasenanlage sind Bestattungen von Urnen auf einer pflegefreien Rasenfläche. Die namentliche Kennzeichnung der auf dieser Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzten Verstorbenen erfolgt an einer zentralen Gedenkstätte. Blumenschmuck und Grablichter sind auf einem zentralen Ablageplatz zulässig. § 16 a Urnengemeinschaftsfelder (1) Auf den Friedhöfen Golbach, Kall-Heistert, Keldenich, Krekel, Rinnen, Scheven, Sistig und Steinfeld wurden Urnengemeinschaftsfelder eingerichtet. Hierbei handelt es sich um eine Beisetzungsform ohne individuelle Grabpflege. Daher dürfen auf der pflegefreien Rasenfläche kein Grabschmuck oder Grablichter abgelegt werden. Hierfür ist auf der gepflasterten Fläche um die Gedenkstätte herum Platz. Ebenso können dort anlässlich der Beisetzung vorübergehend Trauergebinde niedergelegt werden. Sie sind nach Abblühen zu entsorgen. (2) Die Ruhezeit jeder Urne beträgt 20 Jahre, ein Nacherwerb ist nicht möglich. Die genaue Lage der beigesetzten Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für den hinterbliebenen Ehepartner kann eine Grabstätte reserviert werden. (3) An der zentralen Gedenkstätte des Urnengemeinschaftsfeldes werden auf einer Acrylglasplatte Aluminiumschilder mit den Daten der Verstorbenen angebracht. Die Gebühr für das Nutzungsrecht beinhaltet die gärtnerische Pflege dieses Grabfeldes für die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts sowie die Kosten für die Eingravierung des Namens und des Geburts- und Sterbedatums des Verstorbenen. Die Gebühr ist aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung ersichtlich. Der Schriftzug wird frühestens nach Ablauf der Ruhefrist der Urne entfernt. § 27 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur vorheriger schriftlicher Zustimmung Friedhofsverwaltung entfernt werden. § 27 Entfernung und vorzeitige Auflösung von Grabstätten der mit der (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Kinder- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die bei der Abräumung anfallenden Denkmäler, Einfassungen, Fundamente sowie sonstigen Stein- und Betonteile sind von den Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen abzufahren und zu entsorgen. Sofern die Angehörigen der Räumung und Einebnung nicht innerhalb von 3 Monaten nachkommen, wird diese zu Lasten der Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Grabstein, Einfassung und Grabzubehör gehen in diesem Falle in das Eigentum der Gemeinde über. Eine Entschädigung wird hierfür nicht gezahlt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Entfernen erfolgt durch die Gemeinde Kall oder eines von ihr beauftragten Unternehmens auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Die Kosten der Beseitigung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grab-stelle. Die Pflege der Grabstätte bei vorzeitiger Einebnung erfolgt durch die Gemeinde. Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. (2) Die Friedhofsverwaltung teilt den Ablauf der Ruhefrist den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten drei Monate vorher mit. Falls Angehörige oder Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, wird auf den Ablauf der Ruhefrist durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen und ein Hinweis an der Grabstätte angebracht. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, gerechnet von der Veröffentlichung der Bekanntmachung, ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten einzuebnen und alle Anlagen zu beseitigen. (3) Grabanlagen auf solchen Friedhöfen oder (3) Grabanlagen auf solchen Friedhöfen oder Friedhofsteilen, die durch Beschluss des Friedhofsteilen, die durch Beschluss des Gemeinderates entwidmet oder geschlossen Gemeinderates entwidmet oder geschlossen sind, müssen innerhalb einer Frist von drei sind, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung abgeräumt Monaten nach Bekanntmachung abgeräumt werden. werden. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.