Daten
Kommune
Kall
Größe
31 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
08.03.13, 18:11
Aktualisiert
08.03.13, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse der geänderten Artikel bzw. Paragraphen der Friedhofssatzung der
Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 3. Änderung
alte Fassung
neue Fassung
§ 11
Ruhezeit
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen bis zur
Wiederbelegung beträgt bei Verstorbenen über 5
Jahren 30 Jahre, bei Verstorbenen unter 5 Jahren
25 Jahre.
Die Friedhofsverwaltung kann die Ruhezeit für
Aschen, insbesondere im Falle der Beisetzung
einer Asche gemäß § 16 Abs. 8, bis auf 20 Jahre
verkürzen.
Die Ruhezeit für Leichen bis zur Wiederbelegung
beträgt bei Verstorbenen über 5 Jahren 30 Jahre,
bei Verstorbenen unter 5 Jahren 25 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt bei allen
Verstorbenen 20 Jahre.
§ 13
Arten von Grabstätten
§ 13
Arten von Grabstätten
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
a) Reihengrabstätten,
b) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbeb) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
stattungen,
c) Wahlgrabstätten,
c) Wahlgrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Aschenstreufeld,
f) Aschenstreufeld,
g) Ehrengrabstätten,
g) Ehrengrabstätten,
h) Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen als
h) Urnengemeinschaftsfelder.
Rasenanlage.
§ 16 a
Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als
Rasenanlage
Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Rasenanlage sind Bestattungen von Urnen auf einer
pflegefreien Rasenfläche. Die namentliche Kennzeichnung der auf dieser Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzten Verstorbenen erfolgt an einer
zentralen Gedenkstätte. Blumenschmuck und
Grablichter sind auf einem zentralen Ablageplatz
zulässig.
§ 16 a
Urnengemeinschaftsfelder
(1) Auf den Friedhöfen Golbach, Kall-Heistert,
Keldenich, Krekel, Rinnen, Scheven, Sistig
und Steinfeld wurden Urnengemeinschaftsfelder eingerichtet. Hierbei handelt es sich
um eine Beisetzungsform ohne individuelle
Grabpflege. Daher dürfen auf der pflegefreien Rasenfläche kein Grabschmuck oder
Grablichter abgelegt werden. Hierfür ist auf
der gepflasterten Fläche um die Gedenkstätte herum Platz. Ebenso können dort
anlässlich der Beisetzung vorübergehend
Trauergebinde niedergelegt werden. Sie
sind nach Abblühen zu entsorgen.
(2) Die Ruhezeit jeder Urne beträgt 20 Jahre,
ein Nacherwerb ist nicht möglich. Die
genaue Lage der beigesetzten Urnen ist bei
der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für
den hinterbliebenen Ehepartner kann eine
Grabstätte reserviert werden.
(3) An der zentralen Gedenkstätte des Urnengemeinschaftsfeldes werden auf einer Acrylglasplatte Aluminiumschilder mit den Daten
der Verstorbenen angebracht. Die Gebühr
für das Nutzungsrecht beinhaltet die gärtnerische Pflege dieses Grabfeldes für die
Dauer des erworbenen Nutzungsrechts
sowie die Kosten für die Eingravierung des
Namens und des Geburts- und Sterbedatums des Verstorbenen. Die Gebühr ist
aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung ersichtlich. Der Schriftzug
wird frühestens nach Ablauf der Ruhefrist
der Urne entfernt.
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder
Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
vorheriger schriftlicher Zustimmung
Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 27
Entfernung und vorzeitige Auflösung von
Grabstätten
der
mit
der
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-,
Kinder- und Urnengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten
oder nach der Entziehung von Grabstätten
und Nutzungsrechten sind die Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die
bei der Abräumung anfallenden Denkmäler,
Einfassungen, Fundamente sowie sonstigen
Stein- und Betonteile sind von den
Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen
abzufahren und zu entsorgen. Sofern die
Angehörigen der Räumung und Einebnung
nicht innerhalb von 3 Monaten nachkommen,
wird diese zu Lasten der Verpflichteten von
der
Friedhofsverwaltung
vorgenommen.
Grabstein, Einfassung und Grabzubehör
gehen in diesem Falle in das Eigentum der
Gemeinde über. Eine Entschädigung wird
hierfür nicht gezahlt. Die Friedhofsverwaltung
ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder
sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen
gehen entschädigungslos in das Eigentum
der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb
des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung
für die Errichtung des Grabmals oder
sonstiger baulicher Anlagen schriftlich
vereinbart wurde.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der
Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Entfernen
erfolgt durch die Gemeinde Kall oder eines
von ihr beauftragten Unternehmens auf
schriftlichen
Antrag
des
Nutzungsberechtigten. Die Kosten der Beseitigung hat
der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen.
Mit der Auflösung erlöschen jegliche Rechte
des bisher Nutzungsberechtigten an der
Grab-stelle. Die Pflege der Grabstätte bei
vorzeitiger Einebnung erfolgt durch die
Gemeinde. Hierfür wird eine Gebühr nach
der jeweils geltenden Gebührensatzung
erhoben.
(2) Die Friedhofsverwaltung teilt den Ablauf der
Ruhefrist den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten drei Monate vorher mit. Falls
Angehörige oder Nutzungsberechtigte nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln sind, wird auf den Ablauf der
Ruhefrist durch öffentliche Bekanntmachung
hingewiesen und ein Hinweis an der
Grabstätte angebracht. Nach Ablauf einer
Frist von drei Monaten, gerechnet von der
Veröffentlichung der Bekanntmachung, ist
die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf
Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten einzuebnen und alle Anlagen
zu beseitigen.
(3) Grabanlagen auf solchen Friedhöfen oder (3) Grabanlagen auf solchen Friedhöfen oder
Friedhofsteilen, die durch Beschluss des
Friedhofsteilen, die durch Beschluss des
Gemeinderates entwidmet oder geschlossen
Gemeinderates entwidmet oder geschlossen
sind, müssen innerhalb einer Frist von drei
sind, müssen innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Bekanntmachung abgeräumt
Monaten nach Bekanntmachung abgeräumt
werden.
werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne
ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale
einen Monat nach Benachrichtigung des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten
entfernen zu lassen.