Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
86 kB
Datum
19.11.2013
Erstellt
06.11.14, 15:08
Aktualisiert
06.11.14, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 19.11.2013
27
Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss 534/2013
I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414)
in der zuletzt gültigen Fassung zum Bebauungsplan Nr. 168, E. - Liblar, Spickweg vorgebrachten
Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1. Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim
Der Anregung, das Niederschlagswasser ortsnah abzuleiten oder zu versickern, kann nicht gefolgt
werden.
I.2 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 (KBD), Cäcilienallee 2 40474 Düsseldorf
Der Anregung, eine geophysikalische Untersuchung (Kamfpmitteluntersuchung)für einen
Teilbereich des Plangebietes durchzuführen, wird durch dienen entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplan entsprochen.
I.3. Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim
Der Anregung, den Punkt 2.3 wie folgt zu ändern, wird entsprochen: „ Der am östlichen Rand des
Plangebiets liegende 6m breite Streifen ist in seinem Baum- und Strauchbesatz zu erhalten und
durch Unterpflanzung mit Bäumen und Sträuchern mit den in der Anlage zum Umweltbericht
genannten Arten als Übergang zum Waldrand auszubilden, extensiv zu pflegen und dauerhaft zu
enthalten“.
Der Anregung, den Widerspruch zwischen der 6m breiten Waldrandanpflanzung mit der
Festsetzung der gärtnerischen Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
aufzulösen, wird nicht entsprochen, da eine gärtnerische Gestaltung der unbebauten
Grundstücksflächen nicht festgesetzt ist. Stattdessen wird unter 3.3. der textlichen Festsetzungen
der Passus „ Die übrigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der Fläche
mit Erhaltungs- und Pflanzbindung gärtnerisch zu gestalten“ angefügt.
Die Anregung, die Abstandszone zum Waldrand nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als
Grünfläche festzusetzen, wird nicht entsprochen. Die vorhandenen Festsetzungen (vollständige
Freihaltung von baulichen Anlagen, gärtnerische Gestaltung) reichen aus, einen funktionsfähigen,
unversiegelten und bepflanzten Übergang zum Waldrand zu erzielen.
I.4.St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1736 e.V., 50374 Erftstadt
Der Anregung, den Wirtschaftsweg als hintere Andienung des Schützenheims zu erhalten, wird
entsprochen. Eine Aufgabe des Weges war nicht Gegenstand der Planung
I.5.Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie, 44025 Dortmund
Der Anregung, die Einflüsse ehemaliger Bergbautätigkeit auf das Plangebiet mit dem
Bergbaubetreiber abzustimmen wurde berücksichtigt. Der Bergbaubetreiber hat keine
Bedenken gegen die Planumsetzung
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 168, E. – Liblar, Spickweg, wird gemäß §§ 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt
gültigen Fassung und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S.
666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzung als
Satzung nebst Begründung beschlossen.
Die V534/2013 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 19.11.2013
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