Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
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Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss folgende abgeänderte Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek zu beschließen:
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
in der Stadt Wesseling
Auf Grund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV
NRW S. 489) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 196, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung ....................... folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Stadtbücherei und Schulzentralbibliothek sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wesseling.
(2) Sie dienen der Bildung, Fortbildung und Information sowie der Freizeitgestaltung.
(3) Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter.
§2
Benutzerkreis
Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet. Ein Benutzerausweis wird ab dem vollendeten 7. Lebensjahr ausgestellt. Jüngere Kinder können jedoch über ihre Eltern ausleihen.
Das Entleihen von Medien in der Schulzentralbibliothek ist jedoch grundsätzlich Schülern
und Lehrern des Schulzentrums Wesseling vorbehalten.
§3
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bei der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
bekannt gegeben.
§4
Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder
Passes (ggf. in Verbindung mit seiner Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes) an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
(2) Der Benutzer und sein Erziehungsberechtigter bescheinigen die Kenntnisnahme der
Satzung durch Unterschrift.
(3) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Benutzerausweis, der nicht
übertragbar ist und Eigentum der Stadt bleibt. Dieser Ausweis berechtigt zur Benutzung der Stadtbücherei und der Schulzentralbibliothek. Der Verlust dieses Ausweises
ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Stadtbücherei/ Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
§5
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die
festgesetzte Leihfrist ausgeliehen.
(2) Die Leihfrist beträgt für
a. Videos und DVD’s 1 Woche
b. CD’s, CD-ROM’s, MC’s, Spiele und Zeitschriften 2 Wochen
c. Bücher 4 Wochen
In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden.
Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht
ausgeliehen.
(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung
vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
§6
Auswärtiger Leihverkehr
Medien, die nicht im Bestand vorhanden sind, können – soweit möglich – über den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien bestellt werden.
§7
Behandlung von Medien und Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie
vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung
gelten auch das Knicken von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen
von Textstellen sowie das Entfernen von Seiten und Abbildungen.
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für jede Beschädigung oder Verlust von Medien ist der Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig. Ersatz ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes
zu leisten.
(4) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig.
(5) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(6) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige Krankheit aufgetreten ist, dürfen die
Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek erst dann wieder aufsuchen, wenn ihre Wohnung
desinfiziert wurde. Entliehene Medien dürfen erst nach der Wohnungsdesinfektion zurückgegeben werden.
§8
Gebühren
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind
Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr von
5,00 € erhoben. Von Studenten und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum
vollendeten 27. Lebensjahr sowie Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird (gegen
Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von
2,50 € erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien
ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit.
(3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei.
(4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien
schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr
unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende.
Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben:
a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung:
b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung:
c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung:
1,00 €
2,00 €
5,00 €
Die dritte Mahnung erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief.
(5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen.
(7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 2,00 € berechnet.
Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
für das Rückspulen von MC oder Video
für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video
für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium
für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß
für Ausdrucke farbig
0,50 €
1,00 €
2,00 €
1,50 €
0,10 €
0,30 €
§9
Nutzung des Internet – Arbeitsplatzes
(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der
Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek Wesseling.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist die Nutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
gestattet.
(3) Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren benötigen zur Nutzung das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
(4) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führt zu dauerhaftem Ausschluss von der Nutzung.
(5) Die Verwendung eigener Disketten ist nicht gestattet.
(6) Für die Nutzung wird für jede begonnene Viertelstunde ein Betrag von 0,25 € erhoben.
§ 10
Verhalten in der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden.
Nicht gestattet sind einbesondere:
-
Lärmen und Herumtollen
Benutzung von Radio, Walkman und anderen privaten Tonquellen
Rauchen
Essen, Trinken, Verzehr von Eis
das Betreten der Räumlichkeiten mit Inline-Skater und Skateboards.
Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
§ 11
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder
dauernd von der Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ausgeschlossen
werden. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am ............ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der
Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling vom 1. November 2003 außer
Kraft.
Ergänzend beschließt der Ausschuss, dass die Verwaltung ein Jahr nach Inkrafttreten der
Satzung dem Ausschuss über die Auswirkungen der Änderung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der
Satzung berichtet. Nach diesem Bericht wird entschieden, ob die o.a. Änderung beibehalten wird.