Daten
Kommune
Wesseling
Größe
72 kB
Datum
02.11.2010
Erstellt
17.11.10, 04:47
Aktualisiert
17.11.10, 04:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 16.11.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 7. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 02.11.2010 um 18:10 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende
alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für
die Vereinsarbeit.
Vorlagennummer: 243/2010
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat – nach getrennten Abstimmungen – folgende
Beschlussfassung:
Auf Antrag von Herrn Detlef Troppens wird auch hier zu Punkt 9, hinter „Aufgaben“ der Zusatz
eingefügt: „gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine“.
Somit wird beschlossen:
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom … folgende Richtlinien über das Erheben
von Kostendeckungsbeiträgen von den Vereinen, die nicht nur vorübergehend Räumlichkeiten der
Stadt zur alleiigen Nutzung oder zur Mitbenutzung für ihre Vereinsarbeit außerhalb der
Sportstätten benutzen, beschlossen:
1.
Die Vereine und örtlichen Parteigliederungen, die nicht nur vorübergehend Räumlichkeiten der
Stadt zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung für ihre Vereinsarbeit benutzen, werden auf
vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Kostendeckungsbeiträge
an die Stadt zu zahlen.
2.
Die Kostendeckungsbeiträge sollen die – anteiligen - Aufwendungen der Stadt für die Heizung,
die Beleuchtung, die Wasserlieferung, die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die
Straßenreinigung, soweit sie nicht unmittelbar von den Vereinen getragen werden, sowie für die
Gebäudeversicherung und ggf. die Reinigung der den Vereinen zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten ausgleichen.
3.
Die Kostendeckungsbeiträge für die Büro- und Veranstaltungsräume sind möglichst nach
Wirklichkeitsmaßstäben zu errechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, insbesondere ein Flächenmaßstab, gewählt
werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der
Räumlichkeiten stehen darf.
Sind einem Verein Büro- und Veranstaltungsräume zur Mitbenutzung überlassen, ergibt sich sein
Kostendeckungsbeitrag aus dem Verhältnis der Zeiten seiner Mitbenutzung zu den
Nutzungszeiten aller Nutzer der Räume.
4.
Für die Nutzung von Lagerräumen, Garagen sowie der Karnevalswagenhalle wird als
Kostendeckungsbeitrag eine pauschale Nutzungsentschädigung von 2,00 € pro m²/Jahr erhoben.
Dieser Kostendeckungsbeitrag beträgt mindestens 30,00 € je Jahr.
5.
Der Kostendeckungsbeitrag für die Nutzung der Schießstände im Rathaus ergibt sich aus den
auf die Schießstände entfallenden anteiligen Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die
Beleuchtung, die Wasserlieferung und die Abwasserentsorgung. Der Kostendeckungsbeitrag fällt
jedoch nicht höher aus als der Kostendeckungsbeitrag, den Vereine pro Nutzungsstunde für die
Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke nach den dafür vom Rat der Stadt
beschlossenen Richtlinien zu zahlen haben.
6.
Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt.
Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben
werden, Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der
Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann.
7.
Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen befreit ist die anteilige Nutzung
für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die Vereinsarbeit mit Jugendlichen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Befreiung der Jugendarbeit kommt je nach Wunsch des Vereins nach einer dieser beiden
Varianten zum Tragen:
nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit
gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur
Gesamtzahl der Mitglieder.
8.
Der zuständige Ausschuss kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre
Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere Härte bedeuten würde.
Beantragt ein Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertrags- und Vermögenslage
verpflichtet.
9.
Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Räumlichkeiten für die Stadt Aufgaben (gemeint sind
nicht Eigenleistungen der Vereine) wahrnimmt, kann der Kostendeckungsbeitrag durch den
zuständigen Ausschuss ermäßigt werden.
Einstimmig, 2 Enthaltung(en)
Die Fraktionen der SPD, Grüne, LINKE und WIR/FWW beantragen, bei Punkt 10 das Wort „kann“
(die Stadt) durch „muss“ zu ersetzen.
Hierauf entfallen 10 Ja-Stimmen.
Die Fraktionen der CDU und FDP beantragen, die Formulierung „kann“ beizubehalten.
Hierauf entfallen 11 Ja-Stimmen.
Somit wird beschlossen:
10.
Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von
besonderen Bedingungen abhängig machen.
11.
Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren
Mitglieder nicht überwiegend in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Einstimmig, 2 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010
Seite 2
Der Antrag der Fraktionen Grüne und WIR/FWW, als Punkt 12 eine Regelung bezüglich einer städischen
Gewinnbeteiligung bei Veranstaltungen einzufügen, wird abgelehnt.
3 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 7 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010
Seite 3