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Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
72 kB
Datum
02.11.2010
Erstellt
17.11.10, 04:47
Aktualisiert
17.11.10, 04:47
Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.) Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.) Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 16.11.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 7. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 02.11.2010 um 18:10 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit. Vorlagennummer: 243/2010 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat – nach getrennten Abstimmungen – folgende Beschlussfassung: Auf Antrag von Herrn Detlef Troppens wird auch hier zu Punkt 9, hinter „Aufgaben“ der Zusatz eingefügt: „gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine“. Somit wird beschlossen: Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom … folgende Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von den Vereinen, die nicht nur vorübergehend Räumlichkeiten der Stadt zur alleiigen Nutzung oder zur Mitbenutzung für ihre Vereinsarbeit außerhalb der Sportstätten benutzen, beschlossen: 1. Die Vereine und örtlichen Parteigliederungen, die nicht nur vorübergehend Räumlichkeiten der Stadt zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung für ihre Vereinsarbeit benutzen, werden auf vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Kostendeckungsbeiträge an die Stadt zu zahlen. 2. Die Kostendeckungsbeiträge sollen die – anteiligen - Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung, die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die Straßenreinigung, soweit sie nicht unmittelbar von den Vereinen getragen werden, sowie für die Gebäudeversicherung und ggf. die Reinigung der den Vereinen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausgleichen. 3. Die Kostendeckungsbeiträge für die Büro- und Veranstaltungsräume sind möglichst nach Wirklichkeitsmaßstäben zu errechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, insbesondere ein Flächenmaßstab, gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Räumlichkeiten stehen darf. Sind einem Verein Büro- und Veranstaltungsräume zur Mitbenutzung überlassen, ergibt sich sein Kostendeckungsbeitrag aus dem Verhältnis der Zeiten seiner Mitbenutzung zu den Nutzungszeiten aller Nutzer der Räume. 4. Für die Nutzung von Lagerräumen, Garagen sowie der Karnevalswagenhalle wird als Kostendeckungsbeitrag eine pauschale Nutzungsentschädigung von 2,00 € pro m²/Jahr erhoben. Dieser Kostendeckungsbeitrag beträgt mindestens 30,00 € je Jahr. 5. Der Kostendeckungsbeitrag für die Nutzung der Schießstände im Rathaus ergibt sich aus den auf die Schießstände entfallenden anteiligen Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung und die Abwasserentsorgung. Der Kostendeckungsbeitrag fällt jedoch nicht höher aus als der Kostendeckungsbeitrag, den Vereine pro Nutzungsstunde für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke nach den dafür vom Rat der Stadt beschlossenen Richtlinien zu zahlen haben. 6. Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt. Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben werden, Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann. 7. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die Vereinsarbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Befreiung der Jugendarbeit kommt je nach Wunsch des Vereins nach einer dieser beiden Varianten zum Tragen:  nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit  gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gesamtzahl der Mitglieder. 8. Der zuständige Ausschuss kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere Härte bedeuten würde. Beantragt ein Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertrags- und Vermögenslage verpflichtet. 9. Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Räumlichkeiten für die Stadt Aufgaben (gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine) wahrnimmt, kann der Kostendeckungsbeitrag durch den zuständigen Ausschuss ermäßigt werden. Einstimmig, 2 Enthaltung(en) Die Fraktionen der SPD, Grüne, LINKE und WIR/FWW beantragen, bei Punkt 10 das Wort „kann“ (die Stadt) durch „muss“ zu ersetzen. Hierauf entfallen 10 Ja-Stimmen. Die Fraktionen der CDU und FDP beantragen, die Formulierung „kann“ beizubehalten. Hierauf entfallen 11 Ja-Stimmen. Somit wird beschlossen: 10. Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von besonderen Bedingungen abhängig machen. 11. Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren Mitglieder nicht überwiegend in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Einstimmig, 2 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010 Seite 2 Der Antrag der Fraktionen Grüne und WIR/FWW, als Punkt 12 eine Regelung bezüglich einer städischen Gewinnbeteiligung bei Veranstaltungen einzufügen, wird abgelehnt. 3 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 7 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010 Seite 3