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Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
73 kB
Datum
02.11.2010
Erstellt
17.11.10, 04:47
Aktualisiert
17.11.10, 04:47
Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke) Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke) Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 16.11.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 7. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 02.11.2010 um 18:10 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke Vorlagennummer: 242/2010 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat – nach getrennten Abstimmungen – folgende Beschlussfassung: Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom … folgende Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt beschlossen: 1. Die Vereine, die Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke nutzen, werden auf vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Kostendeckungsbeiträge an die Stadt zu zahlen. 2. Die Kostendeckungsbeiträge sollen die Stadt bei der Finanzierung der auf die Nutzung der Sportstätten für sportliche Zwecke durch Vereine entfallenden anteiligen Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung, die Abwasserentsorgung, die Gebäudereinigung sowie für die Gebäudeversicherung unterstützen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Die Fraktionen der SPD, Grüne, LINKE und WIR/FWW beantragen einen Kostendeckungsbeitrag von 5,00 €/Nutzungsstunde. Hierauf entfallen 10 Ja-Stimmen. Die Fraktionen der CDU und FDP beantragen einen Kostendeckungsbeitrag von 8,75 €/Nutzungsstunde. Hierauf entfallen 11 Ja-Stimmen. Somit wird beschlossen: 3. Die Kostendeckungsbeiträge sollen für die Überlassung von Sporthallen und Sportplätzen einheitlich ausfallen. Er wird auf 8,75 € je Nutzungsstunde (Zeitstunde) festgesetzt. Herr Detlef Troppens beantragt zu Punkt 8, hinter dem Wort „Aufgaben“ eine Definition in Form einer Fußnote einzufügen. Herr Bernhard Hadel schlägt vor, folgende Formulierung einzufügen : „gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine nach Ziff. 6“. Somit wird beschlossen: 4. Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt. Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben werden, Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann. 5. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die sportliche Arbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Befreiung der Jugendarbeit kommt je nach Wunsch des Vereins nach einer dieser beiden Varianten zum Tragen:  nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit  gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gesamtzahl der Mitglieder nach Meldung an den Landessportbund bzw. vergleichbarer Organisation. 6. Leistungen, zu denen sich Vereine nach Art und Umfang sowie Qualität verpflichten und jetzigen Aufwand der Stadt einsparen, werden nach Maßgabe des von der Stadt eingesparten Aufwandes auf den Kostendeckungsbeitrag bis zu seiner vollständigen Höhe angerechnet. 7. Der Ausschuss für Sport- und Freizeit kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere Härte bedeuten würde. Beantragt ein Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertragsund Vermögenslage verpflichtet. 8. Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Sportstätten für die Stadt Aufgaben (gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine nach Ziff. 6) wahrnimmt, kann der Kostendeckungsbeitrag durch den zuständigen Ausschuss ermäßigt werden. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Die Fraktionen der SPD, Grüne, LINKE und WIR/FWW beantragen, bei Punkt 9 das Wort „kann“ (die Stadt) durch „muss“ zu ersetzen. Hierauf entfallen 10 Ja-Stimmen. Die Fraktionen der CDU und FDP beantragen, die Formulierung „kann“ beizubehalten. Hierauf entfallen 11 Ja-Stimmen. Somit wird beschlossen: 9. Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von besonderen Bedingungen abhängig machen. 10. Diese Richtlinien gelten nicht für die Nutzung des Gartenhallenbades durch Vereine. 11. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010 Seite 2 Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren Mitglieder nicht überwiegend mit Hauptwohnsitz in Wesseling gemeldet sind. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Der Antrag der Fraktionen Grüne und WIR/FWW, als Punkt 12 eine Regelung bezüglich einer städischen Gewinnbeteiligung bei Veranstaltungen einzufügen, wird abgelehnt. 3 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 7 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010 Seite 3