Daten
Kommune
Wesseling
Größe
73 kB
Datum
02.11.2010
Erstellt
17.11.10, 04:47
Aktualisiert
17.11.10, 04:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 16.11.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 7. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 02.11.2010 um 18:10 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von
Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke
Vorlagennummer: 242/2010
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat – nach getrennten Abstimmungen – folgende
Beschlussfassung:
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom … folgende Richtlinien über das Erheben
von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt
beschlossen:
1.
Die Vereine, die Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke nutzen, werden auf vertraglicher
Vereinbarung verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Kostendeckungsbeiträge an die Stadt
zu zahlen.
2.
Die Kostendeckungsbeiträge sollen die Stadt bei der Finanzierung der auf die Nutzung der
Sportstätten für sportliche Zwecke durch Vereine entfallenden anteiligen Aufwendungen der Stadt
für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung, die Abwasserentsorgung, die
Gebäudereinigung sowie für die Gebäudeversicherung unterstützen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Die Fraktionen der SPD, Grüne, LINKE und WIR/FWW beantragen einen Kostendeckungsbeitrag
von 5,00 €/Nutzungsstunde.
Hierauf entfallen 10 Ja-Stimmen.
Die Fraktionen der CDU und FDP beantragen einen Kostendeckungsbeitrag von 8,75
€/Nutzungsstunde.
Hierauf entfallen 11 Ja-Stimmen.
Somit wird beschlossen:
3.
Die Kostendeckungsbeiträge sollen für die Überlassung von Sporthallen und Sportplätzen
einheitlich ausfallen.
Er wird auf 8,75 € je Nutzungsstunde (Zeitstunde) festgesetzt.
Herr Detlef Troppens beantragt zu Punkt 8, hinter dem Wort „Aufgaben“ eine Definition in Form
einer Fußnote einzufügen. Herr Bernhard Hadel schlägt vor, folgende Formulierung einzufügen :
„gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine nach Ziff. 6“.
Somit wird beschlossen:
4.
Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt.
Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben
werden, Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der
Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann.
5.
Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen befreit ist die anteilige Nutzung
für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die sportliche Arbeit mit Jugendlichen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Befreiung der Jugendarbeit kommt je nach Wunsch des Vereins nach einer dieser beiden
Varianten zum Tragen:
nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit
gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur
Gesamtzahl der Mitglieder nach Meldung an den Landessportbund bzw. vergleichbarer
Organisation.
6.
Leistungen, zu denen sich Vereine nach Art und Umfang sowie Qualität verpflichten und jetzigen
Aufwand der Stadt einsparen, werden nach Maßgabe des von der Stadt eingesparten Aufwandes
auf den Kostendeckungsbeitrag bis zu seiner vollständigen Höhe angerechnet.
7.
Der Ausschuss für Sport- und Freizeit kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise
erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere
Härte bedeuten würde. Beantragt ein Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertragsund Vermögenslage verpflichtet.
8.
Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Sportstätten für die Stadt Aufgaben (gemeint sind nicht
Eigenleistungen der Vereine nach Ziff. 6) wahrnimmt, kann der Kostendeckungsbeitrag durch den
zuständigen Ausschuss ermäßigt werden.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Die Fraktionen der SPD, Grüne, LINKE und WIR/FWW beantragen, bei Punkt 9 das Wort „kann“
(die Stadt) durch „muss“ zu ersetzen.
Hierauf entfallen 10 Ja-Stimmen.
Die Fraktionen der CDU und FDP beantragen, die Formulierung „kann“ beizubehalten.
Hierauf entfallen 11 Ja-Stimmen.
Somit wird beschlossen:
9.
Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von
besonderen Bedingungen abhängig machen.
10.
Diese Richtlinien gelten nicht für die Nutzung des Gartenhallenbades durch Vereine.
11.
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010
Seite 2
Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren
Mitglieder nicht überwiegend mit Hauptwohnsitz in Wesseling gemeldet sind.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Der Antrag der Fraktionen Grüne und WIR/FWW, als Punkt 12 eine Regelung bezüglich einer städischen
Gewinnbeteiligung bei Veranstaltungen einzufügen, wird abgelehnt.
3 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 7 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010
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