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Beschlusstext (8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
75 kB
Datum
02.11.2010
Erstellt
17.11.10, 04:47
Aktualisiert
17.11.10, 04:47
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Stadt Wesseling Wesseling, den 16.11.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 7. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 02.11.2010 um 18:10 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. 8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling Vorlagennummer: 239/2010 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), und des § 32 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling in der Fassung vom 22. September 2009 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen: Artikel 1 Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling wird unter lfd. Nr. 1 „Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten“ wie folgt gefasst: „Lfd. Nr. Art der Leistung 1 Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten 1.1 Wahlgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten 1.2 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.3 Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.3.1 Reihengrabstätte 1.342 € 1.3.2 Pflegeleichte Reihengrabstätte 1.567 € 1.4 Urnenreihengrabstätte 808 € 1.5 Urnenwahlgrabstätte 884 € 1.6 Einheitlicher Grabflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte 1.6.1 Leichen im Grabkammersystem 86 € 546 € 1.109 € 560 € 1.6.2 Aschen (Urnen) 1.7 Wahlgrabstätte (einstellig) 1.7.1 Traditionelle Grabstätte 1.793 € 1.7.2 Pflegeleichte Grabstätte 2.187 € 1.8 Doppelwahlgrabstätte (zweistellig) 2.834 € 1.9 dreistellige Wahlgrabstätte 3.876 € 1.10 vierstellige Wahlgrabstätte 4.918 € Mit den unter lfd. Nr. 1 aufgeführten Gebühren wird der Erwerb des Nutzungsrechts für den Zeitraum der jeweiligen Ruhezeit (§ 11 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling) abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 1.3.2, 1.6 und 1.7.2 beinhalten zusätzlich die Grabpflege für den Zeitraum der Ruhezeit. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte gemäß § 15 Absätze 2, 3 und 6 und § 16 Absatz 3 der Bestattungs- und Friedhofsatzung der Stadt Wesseling wird je Jahr 1/25 der Gebühren für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle erhoben.“ Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft Einstimmig, 2 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010 Seite 2