Daten
Kommune
Wesseling
Größe
75 kB
Datum
02.11.2010
Erstellt
17.11.10, 04:47
Aktualisiert
17.11.10, 04:47
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 16.11.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 7. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 02.11.2010 um 18:10 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 239/2010
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), in Verbindung
mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der
Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), und des § 32 der Bestattungs- und
Friedhofssatzung der Stadt Wesseling in der Fassung vom 22. September 2009 hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Änderungssatzung zur
Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling wird unter lfd. Nr. 1
„Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten“ wie folgt gefasst:
„Lfd.
Nr.
Art der Leistung
1
Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
1.1
Wahlgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten
1.2
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.3
Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3.1
Reihengrabstätte
1.342 €
1.3.2
Pflegeleichte Reihengrabstätte
1.567 €
1.4
Urnenreihengrabstätte
808 €
1.5
Urnenwahlgrabstätte
884 €
1.6
Einheitlicher Grabflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
1.6.1
Leichen im Grabkammersystem
86 €
546 €
1.109 €
560 €
1.6.2
Aschen (Urnen)
1.7
Wahlgrabstätte (einstellig)
1.7.1
Traditionelle Grabstätte
1.793 €
1.7.2
Pflegeleichte Grabstätte
2.187 €
1.8
Doppelwahlgrabstätte (zweistellig)
2.834 €
1.9
dreistellige Wahlgrabstätte
3.876 €
1.10
vierstellige Wahlgrabstätte
4.918 €
Mit den unter lfd. Nr. 1 aufgeführten Gebühren wird der Erwerb des Nutzungsrechts für den
Zeitraum der jeweiligen Ruhezeit (§ 11 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt
Wesseling) abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 1.3.2, 1.6 und 1.7.2 beinhalten zusätzlich
die Grabpflege für den Zeitraum der Ruhezeit.
Für die Verlängerung der Nutzungsrechte gemäß § 15 Absätze 2, 3 und 6 und § 16 Absatz 3
der Bestattungs- und Friedhofsatzung der Stadt Wesseling wird je Jahr 1/25 der Gebühren für
jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle erhoben.“
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft
Einstimmig, 2 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 02.11.2010
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