Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
7.
Ehrenordnung
Vorlagen-Nr. 37/2006 1. Ergänzung
Sodann wird beschlossen:
1.
Die am 06. Dezember 1994 beschlossene Ehrenordnung wird aufgehoben.
2.
Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des § 43 Abs. 3 S. 2 GO unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW am 04. April
2006 nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
Ehrenordnung
Präambel
Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Wesseling
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Rates der Stadt Wesseling bekennen sich im Interesse des Ansehens der Stadt und des Rates zu ihrer Verantwortung, das Mandat uneigennützig und zum Wohle der Stadt auszuüben.
Die Mitglieder des Rates der Stadt Wesseling verpflichten sich, ihre Tätigkeit weder für
eigene private wirtschaftliche Interessen noch für solche Dritter zu nutzen und keine
Zuwendungen anzunehmen, die im Hinblick auf Entscheidungen im Stadtrat angeboten
werden.
§1
(1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im
Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben:
a) Name, Vorname, Anschrift
b) ausgeübter Beruf
− bei Unselbständigen:
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung
− bei Selbständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit
− bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
c)
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §
125
Abs.1
S. 3 AktG
d)
Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
e)
Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
f)
Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
g)
Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
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Entwurf
h)
Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der
Stadt
i)
Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
(2) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem ihre Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von
Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des
von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen.
(3) Änderungen der Angaben sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
§2
(1) Die nach § 1(1) a)-f), (2) und (3) erteilten Auskünfte der Ratsmitglieder sowie der
sachkundigen Bürger werden jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der
Stadt Wesseling.
(2) Die nach § 1 (1) g)-i) erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung
des
Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
(3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflicht.
§3
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen und die eingereichten Unterlagen zurückzugeben.
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