Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
13.06.13, 06:10
Aktualisiert
13.06.13, 06:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 12.03.2013
5
Resolution zur Durchführung der geplanten Inklusion an den Schulen in Nordrhein-Westfalen
106/2013
Resolution des Rates der Stadt Erftstadt zur Durchführung
der geplanten Inklusion an den Schulen in Nordrhein- Westfalen
Der Rat der Stadt Erftstadt unterstützt grundsätzlich das Recht jeden Kindes auf Teilhabe am
gemeinsamen Unterricht in der Regelschule (Inklusion). Dadurch sollte auch Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf eine bessere Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben ermöglicht werden.
Eine Verwirklichung der Inklusion an den Schulen in Nordrhein- Westfalen darf aber weder zu
einer verschlechterten Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf noch zu
einer Verschlechterung des Unterrichts an den allgemeinen Schulen führen. Dieses wäre der Fall,
wenn nicht vor dem Eintritt in das Inklusionsverfahren die pädagogischen, organisatorischen und
finanziellen Fragen abgeklärt wären.
Deshalb richtet der Rat der Stadt Erftstadt an den Landtag von Nordrhein- Westfalen folgende
Forderungen:
1. Das System der gesonderten Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
hat sich in vielen Jahren auf hohem pädagogischem Niveau bewährt und sollte als Alternative zum
gemeinsamen Unterricht in einer allgemeinen Schule erhalten bleiben. Die Frage, ob Förderschule
oder gemeinsamer Unterricht gewählt werden, soll nach fachlicher Beratung weitgehend durch
den Elternwillen entschieden werden.
2. Die Entscheidung über das zukünftig erforderliche Angebot an Förderschulen sollte vor Ort in
den kreisfreien Städten oder den Kreisen in Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten
getroffen und nicht an einer Mindestgröße festgeschrieben werden. Auch kleinere Schulen
funktionieren gut und können auf die Bedürfnisse lernbehinderter Kinder sehr gezielt eingehen.
Bei Festlegung einer Mindestgröße im bisher geplanten Ausmaß müssten viele Förderschulen,
besonders im ländlichen Bereich schließen. Im Rhein-Erft-Kreis z.B. gibt es keine Förderschule
mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die diese Mindestgröße erreicht. Dadurch würde dort die
Wahlmöglichkeit entfallen. Die UN- Resolution spricht aber ausdrücklich vom Recht und nicht von
der Pflicht, dass jedes Kind am gemeinsamen Unterricht teilnimmt.
3. Der Antrag zur Eröffnung eines AO-SF-Verfahrens (Ausbildungsordnung sonderpädagogische
Förderung) soll neben den Eltern auch von den Förderschulen, den allgemeinen Schulen und vor
allem von den Kindergärten gestellt werden können, in denen die Notwendigkeit einer
sonderpädagogischen Förderung erkannt wird. Nur so wird gewährleistet, dass für jedes
betroffene Kind der entsprechende Förderbedarf festgestellt wird.
4. Es muss gewährleistet sein, dass sich der Unterricht der Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf wie auch der Regelschulkinder nicht verschlechtert. Deshalb muss ein belastbares,
konkretes und verantwortungsbewusstes Konzept über personelle, sächliche und bauliche
Ausstattung sowie über sonstige notwendige Neuregelungen ausgearbeitet werden. Nur durch ein
solches Konzept lassen sich die erheblichen strukturellen Umstellungen reibungslos und im Sinne
der UN- Konvention erfolgreich verwirklichen.
5. Die Verwirklichung der Inklusion ist eine langfristige Entwicklung. Sie gelingt nur, wenn Kreise,
Städte und Schulen eng zusammenarbeiten. Dafür muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt
werden, eigene Wege gehen zu können. Ein Gesetz, das ihnen jeglichen Bewegungsspielraum
nimmt, wird der Aufgabe nicht gerecht. Sie müssen gleichzeitig auch finanziell in die Lage
versetzt werden, diese Aufgabe, die eine gemeinsame Aufgabe der Städte, des Landes und des
Bundes ist, zu erfüllen.
45 Ja-Stimme(n), 1 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.03.2013
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