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Beschlusstext (Resolution zur Durchführung der geplanten Inklusion an den Schulen in Nordrhein-Westfalen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
13.06.13, 06:10
Aktualisiert
13.06.13, 06:10
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Beschluss der Sitzung des Rates am 12.03.2013 5 Resolution zur Durchführung der geplanten Inklusion an den Schulen in Nordrhein-Westfalen 106/2013 Resolution des Rates der Stadt Erftstadt zur Durchführung der geplanten Inklusion an den Schulen in Nordrhein- Westfalen Der Rat der Stadt Erftstadt unterstützt grundsätzlich das Recht jeden Kindes auf Teilhabe am gemeinsamen Unterricht in der Regelschule (Inklusion). Dadurch sollte auch Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine bessere Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Eine Verwirklichung der Inklusion an den Schulen in Nordrhein- Westfalen darf aber weder zu einer verschlechterten Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf noch zu einer Verschlechterung des Unterrichts an den allgemeinen Schulen führen. Dieses wäre der Fall, wenn nicht vor dem Eintritt in das Inklusionsverfahren die pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Fragen abgeklärt wären. Deshalb richtet der Rat der Stadt Erftstadt an den Landtag von Nordrhein- Westfalen folgende Forderungen: 1. Das System der gesonderten Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat sich in vielen Jahren auf hohem pädagogischem Niveau bewährt und sollte als Alternative zum gemeinsamen Unterricht in einer allgemeinen Schule erhalten bleiben. Die Frage, ob Förderschule oder gemeinsamer Unterricht gewählt werden, soll nach fachlicher Beratung weitgehend durch den Elternwillen entschieden werden. 2. Die Entscheidung über das zukünftig erforderliche Angebot an Förderschulen sollte vor Ort in den kreisfreien Städten oder den Kreisen in Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten getroffen und nicht an einer Mindestgröße festgeschrieben werden. Auch kleinere Schulen funktionieren gut und können auf die Bedürfnisse lernbehinderter Kinder sehr gezielt eingehen. Bei Festlegung einer Mindestgröße im bisher geplanten Ausmaß müssten viele Förderschulen, besonders im ländlichen Bereich schließen. Im Rhein-Erft-Kreis z.B. gibt es keine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die diese Mindestgröße erreicht. Dadurch würde dort die Wahlmöglichkeit entfallen. Die UN- Resolution spricht aber ausdrücklich vom Recht und nicht von der Pflicht, dass jedes Kind am gemeinsamen Unterricht teilnimmt. 3. Der Antrag zur Eröffnung eines AO-SF-Verfahrens (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung) soll neben den Eltern auch von den Förderschulen, den allgemeinen Schulen und vor allem von den Kindergärten gestellt werden können, in denen die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung erkannt wird. Nur so wird gewährleistet, dass für jedes betroffene Kind der entsprechende Förderbedarf festgestellt wird. 4. Es muss gewährleistet sein, dass sich der Unterricht der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wie auch der Regelschulkinder nicht verschlechtert. Deshalb muss ein belastbares, konkretes und verantwortungsbewusstes Konzept über personelle, sächliche und bauliche Ausstattung sowie über sonstige notwendige Neuregelungen ausgearbeitet werden. Nur durch ein solches Konzept lassen sich die erheblichen strukturellen Umstellungen reibungslos und im Sinne der UN- Konvention erfolgreich verwirklichen. 5. Die Verwirklichung der Inklusion ist eine langfristige Entwicklung. Sie gelingt nur, wenn Kreise, Städte und Schulen eng zusammenarbeiten. Dafür muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Wege gehen zu können. Ein Gesetz, das ihnen jeglichen Bewegungsspielraum nimmt, wird der Aufgabe nicht gerecht. Sie müssen gleichzeitig auch finanziell in die Lage versetzt werden, diese Aufgabe, die eine gemeinsame Aufgabe der Städte, des Landes und des Bundes ist, zu erfüllen. 45 Ja-Stimme(n), 1 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.03.2013 Seite 2