Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Unter Einbeziehung der vorgeschlagenen Änderungen wird die Geschäftsordnung für den
Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse vom 19.06.1998 in der Fassung vom
15.05.2001 wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 1 Absatz 2 in der bisherigen Fassung wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz
ersetzt:
„(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder. Auf
Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung die Übersendung der Einladung nebst
Vorlagen auf elektronischem Wege erfolgen. Dazu werden die Einladung nebst Vorlagen
auf der Internetseite der Stadt Wesseling hinterlegt und die Ratsmitglieder auf elektronischem Wege über die Hinterlegung informiert.“
§ 1 erhält folgenden neuen Absatz 3:
„(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen schriftliche Erläuterungen (Vorlagen) zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen beigegeben werden.“
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den Ratsmitgliedern mindestens zwölf Tage vor
dem Sitzungstag zu.“
§ 2 erhält folgenden neuen Absatz 3:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die schriftliche Übersendung als auch für die
Übersendung in elektronischer Form.“
§ 2 erhält folgenden neuen Absatz 4:
„(4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion, so gilt die schriftliche Einladung dem
Ratsmitglied als zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion
hinterlegt und ihm dies auf elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen erst dann,
wenn sie dem Ratsmitglied selbst zugegangen ist. Erfolgt die Einladung auf elektronischem
Wege, so gilt die Einladung als zugegangen, sobald sie auf der Internetseite der Stadt
Wesseling hinterlegt und die Ratsmitglieder auf elektronischem Wege über die Hinterlegung informiert wurden.“
§ 6 Absatz 2 wird nach der Aufzählung wie folgt ergänzt:
„Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte
Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.“
§ 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet. Sie wird in der nächsten Sitzung genehmigt.“
§ 24 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
§ 26 erhält folgende Fassung:
„Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich
die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser
Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.“
Abschnitt III mit den §§ 30 und 31 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Die Änderungen treten mit dem Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.