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Beschlusstext (1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A, E.-Liblar, Tannenweg I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Beschluss über die 1. Vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
13.06.13, 06:10
Aktualisiert
13.06.13, 06:10
Beschlusstext (1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A, E.-Liblar, Tannenweg	
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die 1. Vereinfachte Änderung) Beschlusstext (1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A, E.-Liblar, Tannenweg	
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die 1. Vereinfachte Änderung)

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Beschluss der Sitzung des Rates am 12.03.2013 35.4 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A, E.-Liblar, Tannenweg I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Beschluss über die 1. Vereinfachte Änderung 44/2013 I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A , E.-Liblar, Tannenweg, vorgebrachten Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise wird wie folgt entschieden: I.1 Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 10 07 09, 44782 Bochum (Stellungnahme vom 07.01.2013) Die Hinweise bzgl. der Telekommunikationslinien (Gewährleistung des Bestands und Betriebs) und der Vorlage der endgültigen Ausbaupläne bei der Deutsche Telekom Technik GmbH (für Maßnahmen der evtl. Sicherung der Leitungen), werden in die Vereinfachte Änderung aufgenommen. Der Hinweis, bei geplanter Baumpflanzungen die einschlägigen Normen und Richtlinien ausreichend zu berücksichtigen, wird in die Vereinfachte Änderung aufgenommen. Der Hinweis, dass zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Kommunikationsanschlüssen die Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22, Innere Kanalstr. 98, 50672 Köln über den Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet möglichst frühzeitig informiert wird, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen konkreter Baumaßnahmen entsprechend berücksichtigt. I.2 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund (Stellungnahme vom 11.01.2013) Der Hinweis, dass der Bereich des Planungsgebietes von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist und dass ferner nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten ist und sich daraus eventuelle Bodenbewegungen ergeben können, wird in die Vereinfachte Änderung aufgenommen. Die RWE-Power AG und der Erftverband wurden beteiligt. I.3 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom 15.01.2013) Der Anregung bezüglich der Kampfmittelbeseitigung wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen. I.4 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim (Stellungnahme vom 16.01.2013) Der Anregung, einen Hinweis bzgl. versickerungsfördernder Maßnahmen aufzunehmen, wurde bereits durch die weiterhin geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans 15A Rechnung getragen. Da der Eingriff durch die Wohnbaufläche im Plangebiet nicht ausgeglichen werden kann, werden gem. Kompensationsbilanzierung 172 m² Laubwaldfläche auf einem Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 122 tlw.) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Das Gesamtkonzept des Erftstädter Ökokontos beruht auf den prioritären Zielsetzungen ‚Waldvermehrung’ und ‚ökologische Maßnahmen im Umfeld von Gewässern’. Demzufolge ist geplant, dass nach Realisierung der o. g. Waldvermehrungsfläche zukünftige Ausgleichsmaßnahmen wieder im Umfeld von Fließgewässern erfolgen. Insofern ist seitens der Stadt Erftstadt im Rahmen zukünftiger erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet, dass diese in hohem Maße direkt an oder im Umfeld von Gewässern realisiert werden. I.5 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln (Stellungnahme vom 15.01.2013) Der Anregung, den Bereich der tektonischen Störung von jeglicher Bebauung und von Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden dürfen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, freizuhalten, wurde bereits entsprochen. I.6 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat , 70, 50124 Bergheim (Stellungnahme vom 23.01.2013) Der Anregung, die in der Abbildung (siehe Stellungnahme) markierten Flächen in das Plangebiet einzubeziehen, kann nicht entsprochen werden. Diese Fläche liegen außerhalb des Geltungsbereichs. Der Hinweis bzgl. der Wasserschutzzone ist bereits im Plan aufgenommen. II. Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. L S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 15A, E.-Liblar, Tannenweg, gem. dem in der Anlage beigefügten Entwurf und entsprechend dem unter I. beschlossenen Abwägungsergebnis als Satzung nebst Begründung beschlossen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.03.2013 Seite 2