Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Inhalt der Datei
Unter Einbeziehung der zuvor im Rahmen der Haushaltsberatungen getroffenen Entscheidungen, die Beiträge unverändert zu lassen und Geschwisterkinder grundsätzlich von den
Beiträgen zu befreien, wird die vom Rat der Stadt Wesseling mit Wirkung vom 01.08.2004
erlassene „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern
an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling“ wie
folgt geändert:
Präambel:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644) sowie des Runderlasses des Ministeriums für
Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (Abl. NRW
Nr. 2/03) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 04.04.2006 folgende Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling“ beschlossen:
Artikel 1
§ 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Kosten der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur
mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten,
an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch
Schließungszeiten der „Offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Die Stadt Wesseling erhebt
zusätzlich zum Elternbeitrag ein Entgelt für das Mittagessen.
(2) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 1 an die
Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar
der jeweils höchste.
(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Anmeldung des Kindes zur „Offenen Ganztagsschule“ und danach auf Verlangen haben die
Eltern der Stadt Wesseling schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne
Angaben zur Einkommenshöhe oder den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(4) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Gatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die
zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen, insbesondere
auch Leistungen nach SGB II und SGB XII, für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und den entsprechenden Vorschriften, und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 %
der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(5) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde
zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen
des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten
Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten
Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht
bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
(6) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Wesseling erhoben. Zu diesem Zweck teilt die
Schule die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der
Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.
(7) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des Kindes zur Teilnahme an der „Offenen Ganztagsschule“ und wird von der Stadt
Wesseling schriftlich gegenüber den Eltern festgesetzt.
Artikel 2
a) In § 4 Absatz 1 werden die Worte „zum 1. eines Monats“ durch „zum 5. des Monats“ ersetzt.
b) In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vor Abschluss des Betreuungsvertrages“
durch „unverzüglich“ ersetzt.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft und ist erstmals anzuwenden für
Beitragsfestsetzungen für das Schuljahr 2006/2007.