Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
153 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
13.06.13, 06:10
Aktualisiert
13.06.13, 06:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 12.03.2013
35.3
Flächennutzungsplan-Änderung 09, E. - Erp, Windkraftkonzentrationszone
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Flächennutzungsplan-Änderung 42/2013
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2
und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen
Fassung, vorgetragenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I. 1
Deutsche Telekom Technik
(Stellungnahme vom 07.12.2012)
GmbH,
Postfach
100709,
44782
Bochum
Die Anregung, die Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22, Innere
Kanalstraße 98, 50672 Köln möglichst frühzeitig vor Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen zu beteiligen, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung der Windkraftanlagen entsprechend berücksichtigt.
I.3
Bezirksregierung
Düsseldorf,
(Stellungnahme vom 04.12.2012)
Postfach
300865,
40408
Düsseldorf
Die Hinweise, dass Windkraftanlagen von mehr als 100m über Grund ein Luftfahrthindernis gem.
§ 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) darstellen und im Rahmen des BlmSchGGenehmigungsverfahrens einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung bedürfen und mit einer
Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen sind, werden zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt einschließlich der
vorliegenden FNP – Änderung sind jedoch Windkraftanlagen nur bis 100m über Grund zulässig.
Der Hinweis bezüglich des § 18a LuftVG, dass eine Zustimmung der Errichtung der geplanten
Windkraftanlagen im Genehmigungsverfahren noch versagt werden kann, wird zur Kenntnis
genommen.
Die Wehrbereichsverwaltung West wurde beteiligt.
I.4
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf (Stellungnahme
vom 09.01.2013)
Der Hinweis, dass die Windkraftkonzentrationszone innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der
Flugsicherungsanlagen des Flugplatzes Nörvenich radartechnisch erfasst wird und somit alle
Bauvorhaben innerhalb der Windkraftkonzentrationszone einer Einzelfallprüfung bedürfen, wird
zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entsprechend
berücksichtigt.
Der Hinweis, dass eine Zustimmung zur Errichtung der geplanten Windkraftanlagen im
Baugenehmigungsverfahren versagt werden kann, wird zur Kenntnis genommen.
I.5
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
(Stellungnahmen vom 03.02.2012 und 04.12.2012)
Die Hinweise bezüglich der derzeitigen Grundwasserabsenkungen, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen
der Genehmigungsplanung wird eine gutachterliche Untersuchung zur Standsicherheit der
Anlagen unter Berücksichtigung der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen durchgeführt.
Der Erftverband und die RWE Power AG wurden beteiligt.
I.6
RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
(Stellungnahme vom 22.11.2012 und 31.01.2012)
Die das Plangebiet im nord-östlichen Bereich kreuzende bewegungsaktive tektonische Störung
(Erper Sprung) liegt im Randbereich zum bereits genutzten bzw. bebauten Bereich und nicht im
Bereich der Erweiterung, die noch mit Windkraftanlagen bebaut bzw. genutzt werden kann.
Aus darstellungstechnischen Gründen sind sowohl die bewegungsaktiven tektonischen Störzonen
als auch die Flächen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich erforderlich sind, nicht im FNP sondern in der Erläuterungskarte zum
wirksamen FNP, der Bestandteil des Erläuterungsberichtes ist, bereits dargestellt.
Darüber hinaus wird im Rahmen der Genehmigungsplanung eine gutachterliche Untersuchung zur
Standsicherheit durchgeführt, so dass die Tragfähigkeit des Bodens ohnehin nachgewiesen
werden muss.
I.7
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville – Eifel, Postfach
120161, 53874 Euskirchen (Stellungnahme vom 30.11.2012)
Der Hinweis, dass Längsverlegungen oder Querungen der L 51 mit Leitungen zur Einspeisung des
Stroms in vorhandene Umspannanlagen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen sind, wird
zur Kenntnis genommen und im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Die Hinweise zu den Anbauverboten und –beschränkungen und zu den gesetzlich vorgegebenen
Abstände werden zur Kenntnis genommen und im Genehmigungsverfahren entsprechend
berücksichtigt bzw. eingehalten.
Der Hinweis bezüglich Technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Eiswurf wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Genehmigungsplanung berücksichtigt.
Der Hinweis hinsichtlich einer direkten und indirekten Anbindung an die L 51 wird zur Kenntnis
genommen und entsprechend beachtet. Eine direkte Anbindung an die L 51 ist nicht vorgesehen.
I.8
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Amt 61, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 06.12.2012)
Der Anregung bezüglich der Berücksichtigung der mit der Vergrößerung der
Windkraftkonzentrationszone in Ost-West-Richtung verbundenen visuellen Beeinträchtigung bei
der Berechnung des Kompensationsbedarf, wird - auch wenn die im Umweltbericht enthaltende
Berechnung eines ggf. erforderlichen Kompensationsbedarfs nicht unmittelbar Bestandteil des
FNP-Verfahrens ist - entsprochen bzw. im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Der Hinweis, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Getriebe- und Hydrauliköl,
Fette, o.ä.) die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
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(VAwS) vom 12.08.1993 in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten ist, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen des Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
II.
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen
Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen
(GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in der zuletzt gültigen Fassung wird die
Flächennutzungsplan-Änderung 09, E. – Erp, „Windkraftkonzentrationszone Erp“ einschließlich
Begründung und Umweltbericht beschlossen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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