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Beschlusstext (15. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbau- und Stichstraße zur Poststraße, am nördlichen Ende abzweigend))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
5,8 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Beschlusstext (15. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbau- und Stichstraße zur Poststraße, am nördlichen Ende abzweigend))

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Es wird beschlossen: 15. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbau- und Stichstraße zur Poststraße, nördlich abzweigend) Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl III 213-1) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) – in den weiteren jeweiligen Fassungen – und aufgrund des § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling vom 9 Mai 1988 (Abl Stadt Wesseling S. 46) – Erschließungsbeitragssatzung -, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 22. November 1996 (Abl Stadt Wesseling S. 159), hat der Rat der Stadt Wesseling am 25.Okt. 2005 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Anbaustraße „Poststraße“ , als Stichstraße im nördlichen Bereich abzweigend, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Buchst. b und e der Erschließungsbeitragssatzung ohne beidseitige Gehwege und ohne Entwässerungseinrichtung mit Anschluss an die Kanalisation endgültig hergestellt. §2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.