Daten
Kommune
Wesseling
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24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
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Es wird beschlossen:
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS -) in der Fassung vom
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988
(GV NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV.
NRW. 2004.S. 644); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG-) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), der Verpackungsverordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.
August 1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndVO v. 24. 5. 2005 (BGBl. I S.
1407 vom 27.05.05), des § 86 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S.
255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 259); sowie § 17
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198); hat der
Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 08. November 2005 folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze durch ihre
Entsorgungsbetriebe als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5
LAbfG):
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen (§ 2 Abs. 2), die im Stadtgebiet anfallen,
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen,
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben,
4. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken im Stadtgebiet.
(3) Darüber hinaus führt die Stadt als vom Rhein-Erft-Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG übertragene abfallwirtschaftliche Aufgabe nach dem Einsammeln und der Beförderung die Verwertung von
Altpapier/Altpappe, die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die im Rahmen
der Schadstoffsammlung erfasst werden sowie bis zum 23. März 2006 die Verwertung von Geräten
der Unterhaltungselektronik und ähnlichen Geräten (Fernseh- und Radiogeräte einschließlich Videound Audio-Aufzeichnungs- /Wiedergabegeräte, Geräten der Datenverarbeitung - Monitore, PC, Zubehör -, Geräten für Computerspiele - „Braune Ware“ -) aus privaten Haushaltungen durch.
(4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 Dritter bedienen (§
16 KrW-/AbfG).
(5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle
wird vom Rhein-Erft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen
durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle, ausgenommen die Abfälle gemäß
§ 3, zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises, der die Abfälle verwertet oder beseitigt.
Wiederverwertbare Abfälle und Sonderabfälle (§ 1 Abs. 3) werden getrennt eingesammelt und mit
Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises zu anderen als in Satz 1 genannten Abfallentsorgungsanlagen
befördert, um sie einer Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen (§ 4 KrW-/AbfG).
(2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln, Befördern und Verwerten von Altpapier/Altpappe,
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, die - nativ und derivativ - biologisch abbaubar sind,
insbesondere ungekochte pflanzliche (Lebensmittel-/) Speisereste, Papierfilter und -tücher, Zimmer- und Gartenpflanzen, Baum- und Strauchschnitt, Rasenschnitte, Pflanzenlaub, sonstige Gartenabfälle, aber ausgenommen ungekochte und gekochte Lebensmittel tierischer Herkunft sowie
gekochte Lebensmittel (Speisereste) pflanzlicher Herkunft,
3. Einsammeln und Befördern von
a) Restabfällen einschließlich gleichartiger sperriger Abfälle,
b) Sonderabfällen in besonderen stationären oder mobilen Sammelstellen angenommene
schadstoffhaltige Abfälle (gemäß Anlage 2),
c) Haushaltsgroßgeräte (wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern
Fernseher - „Weiße und Braune Ware“) sowie deren Verwertung bis zum 23. März 2006,
d) Elektrogeräte wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Fernseher,
Computer,
e) Elektro- und Elektronikkleingeräte wie Haarföhn, Elektrorasierer, Taschenrechner etc. ab
dem 24. März 2006,
4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Papierkörben,
5. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen
1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG der Rücknahmepflicht unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen,
2. Abfälle aus Glas, Kunststoffen, Verbundstoffen, Holz, Metall als Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs.
1 Nr. 2 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen - gem. Verpackungsverordnung - in der Entsorgungs- und Kostenträgerschaft des privatwirtschaftlichen Dualen Systems
der Duales System Deutschland AG („Grüner Punkt“) und anderer Systembetreiber - gem. Verpackungsverordnung -,
3. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackV, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt:
a) Transportverpackungen, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind,
b) Umverpackungen, die vom Vertreiber zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung
oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind.
(2) Für das erforderliche Einsammeln und Befördern der auf den Grundstücken anfallenden Abfälle
gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind die durch die Duale System Deutschland AG oder der anderen Systembetreiber zur Verfügung gestellten Abfallbehälter von den Besitzern dieser Abfälle wie folgt zu benutzen:
1. im Bereich der Stadt aufgestellte Depotcontainer - Bringsystem - für Glas, sortiert nach Weiß-,
Braun- und Grünglas,
2. auf den Grundstücken aufgestellte Abfallbehälter - Holsystem - in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen. Verkaufsverpackungen aus
Papier und Pappe werden in den Abfallbehältern der Stadt für Papier, in blauer Farbe, mitgesammelt.
(3) Vom Einsammeln und Befördern im Sinne des Absatzes 1 ausgeschlossen sind insbesondere die
Abfälle,
1. die nicht in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt sind, ausgenommen in
Sammelstellen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) angenommene schadstoffhaltige Abfälle
im Sinne von § 4,
2. zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus
Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den
in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert und beseitigt werden können oder
die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des
Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2
KrW-/AbfG),
3. aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten gemäß §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 15 Abs. 2
KrW-/AbfG).
Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der Zustimmung
der zuständigen Behörde auf ihrem Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren, dass das
Wohl der Allgemeinheit (§ 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle im
Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Stadt bei ihren Sammelstellen - § 2 Abs. 2
Nr. 3 Buchst. b) - angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind die in der Anlage 2, die Bestandteil dieser
Satzung ist, aufgeführten Abfälle.
(2) Die in der Anlage 2 aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Standorten und Terminen angeliefert werden.
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4
berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen
der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes, auf dem Abfall
-
zur Verwertung und zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/
AbfG) und/oder
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als zu Nr. 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG)
anfallen kann, ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(§ 1 Abs. 1) im Rahmen der §§ 2 bis 4 anzuschließen (Anschlusszwang).
(2) Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, im
Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle (Abs. 1 Nr.
1 und/oder Nr. 2) der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).
(3) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu
Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen
die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Kreislaufwirtschaft-/Abfallgesetz anfallen.
Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne
des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumes für
die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 9 Abs. 4 dieser Satzung
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt
sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.
(4) Der Anschluß- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die
anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist möglich.
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes sind „Abfälle zur Verwertung“ bereits an der Abfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger
von „Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten.
(6) Ein Anschluss-/Benutzungszwang besteht nicht für Abfälle, soweit für sie eine jeweilige Überlassungspflicht nach § 13 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG nicht besteht.
§7
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 besteht bei Grundstücken,
soweit bezogen auf Abfälle aus privaten Haushaltungen der Eigentümer des Grundstückes nachweist,
dass er selbst in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung ordnungsgemäß und schadlos gemäß den Anforderungen des § 5 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG, auf dem angeschlossenen Grundstück zu verwerten
(Eigenverwertung). Für Bioabfälle besteht eine derartige Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nur dann, wenn der Eigentümer des Grundstückes (§ 6) - nachvollziehbar und schlüssig - darlegt, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem
Grundstück anfallenden Bioabfälle (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) ordnungsgemäß und schadlos gemäß den Anforderungen des § 5 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten) nicht
entsteht. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Eigentümers des Grundstückes fest,
ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
besteht; diese Feststellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die vorbezeichnete Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, soweit bezogen auf Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen der Eigentümer des
Grundstückes nachweist, dass er selbst Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen gemäß den Anforderungen der §§ 10 ff KrW-/AbfG beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung (§ 6 Abs. 2) der Abfälle zur Beseitigung erfordern.
Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn ohne eine Überlassung
der Abfälle zur Beseitigung an die Stadt die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigt
wird. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Eigentümers des Grundstückes fest, ob
eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG besteht; diese Feststellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die vorbezeichnete
Ausnahme nicht mehr vorliegen.
§8
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß
§ 3 Abs. 3 ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder zur
Beseitigung zu der vom Rhein-Erft-Kreis gemäß seiner Satzung über die Abfallbeseitigung bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erft-Kreis ebenfalls Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung satzungsrechtlich ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage durch den Erzeuger/Besitzer zu befördern oder befördern zu lassen.
§9
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Stadt bestimmt die Art, Anzahl und den Zweck der auf den Grundstücken (§ 6 Abs. 1) aufzustellenden Abfallbehälter ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung (§§ 1 ff).
(2) Für das Einsammeln und Befördern der Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 sind allein die von der Stadt zur
Verfügung gestellte Abfallbehälter (Umleerbehälter) und allein die von der Stadt zur Verfügung gestellte Abfallsäcke für vorübergehend mehr anfallende Abfälle zugelassen. In Betracht kommen Umleerbehälter mit 80 l, 120 l, 240 l, 1100 l, 2500 l und 5000 l Fassungsvermögen. Die Abfallbehälter werden
von der Stadt unterhalten. Abfälle, die in diesen Abfallbehältern und Abfallsäcken nicht eingefüllt sind,
werden nicht befördert; § 12 bleibt unberührt.
(3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein
Restmüll-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Restmüllgefäße werden hiernach zugeteilt. Ein geringeres Restmüll-Gefäßvolumen kann gem. § 15 zugelassen werden.
(4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der
Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt.
Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 30 Litern bei 14-täglicher Abfuhr zur
Verfügung gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Je Platz/Beschäftigten/
Bett
Einwohnergleichwert
Je 4 Plätze/ Betten
1
bis zu je 3 Beschäftigte
1
bis zu je 10 Schüler/Kind
1
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
je Beschäftigten
4
e) Gaststättenbetriebe, die nur als
Schankwirtschaft
konzessioniert
sind, Eisdielen
je Beschäftigten
2
f) Beherbergungsbetriebe
bis zu je 4 Betten
1
je Beschäftigten
2
h) sonstige Einzel- u. Großhandel
je Beschäftigten
0,5
i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
Unternehmen/Institution
a) Krankenhäuser,
Kliniken
Ähnliche Einrichtungen
und
b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute,
Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der
freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- u. VersicherungsVertreter
c) Schulen, Kindergärten
g) Lebensmitteleinzelgroßhandel
und
-
Beschäftigte im Sinne des § 9 Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. HalbtagsBeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte
der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung
von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen
werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen
fest.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich
nach § 9 Abs. 4 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 9 Abs. 3 zur Verfügung zu stellende
Behältervolumen hinzugerechnet.
(5) Ein Abfallbehältervolumen von je 30 l (Absätze 3 und 4) entspricht einem Einwohner (einer Person)
und/oder einem Einwohnergleichwert bei 14 täglicher Abfuhr.
§ 10
Benutzung der Abfallbehälter und der Abfallsäcke
(1) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter den berechtigten Benutzern zugänglich sind und von ihnen ordnungsgemäß benutzt werden können.
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und
lediglich so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, in Abfallbehälter
und Abfallsäcke brennende, glühende oder heiße Abfälle (z. B. Asche) zu füllen.
Das zulässige Gesamtgewicht wird für
Abfallsäcke auf
80 l-Abfallbehälter auf
120 l-Abfallbehälter auf
240 l-Abfallbehälter auf
1100 l-Abfallbehälter auf
2500 l-Abfallbehälter auf
5000 l-Abfallbehälter auf
35 kg,
40 kg,
60 kg,
80 kg,
300 kg,
650 kg,
1.300 kg
festgelegt.
Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie das Bereitstellen überfüllter Abfallbehälter
entbinden die Stadt von der Verpflichtung zur Entleerung der Abfallbehälter und damit zum Einsammeln und Befördern dieser Abfälle.
(3) Erde, Schutt, Flüssigkeiten, Schlämme, Eis, Schnee sowie sperrige Abfälle und solche Abfälle, die
die Abfallbehälter, die Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch
Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder Abfallsentsorgungsanlagen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(5) Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, des
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie ab dem 24. März 2006 der Nr 3 e ist verpflichtet, für diese Abfälle
nach Stoffgruppen getrennt die jeweils besonders zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und/oder
Abfallsäcke mit besonderer Farbgebung auf den einzelnen Grundstücken - Holsystem - oder die im
Bereich der Stadt aufgestellten Depotcontainer - Bringsystem - zu benutzen. Demnach sind zu benutzen
1. die Abfallbehälter in blauer Farbe für Papier/Pappe,
2. die Abfallbehälter/Abfallsäcke in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen, ausgenommen zu Nrn.
1 und 4,
3. die - soweit bereitgestellt - Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle,
4. die Depotcontainer für Glas, sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas
5. die Container für Elektro- und Elektronikkleingeräte
Die Abfallbehälter in grauer Farbe sind für die Restabfälle, insbesondere Abfälle zur Beseitigung, zu
benutzen.
(6) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von
8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.
§ 11
Einsammeln der Abfälle, Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter
(1) Abfallbehälter und Abfallsäcke sind vom Grundstückseigentümer rechtzeitig vor dem Einsammeln
an einem für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz auf dem Gehweg oder, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass Dritte nicht mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder gefährdet werden können. Ist eine
Straße oder ein Weg für das Sammelfahrzeug nicht befahrbar, sind die Abfallbehälter und -säcke
rechtzeitig vor dem Einsammeln an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen
und entsprechend bereitzustellen. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich wieder
von den Gehwegen und Fahrbahnen zu entfernen. Die durch die Entleerung der Abfallbehälter verursachten Verunreinigungen, insbesondere auf Gehwegen und Fahrbahnen, sind vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf dem Grundstück entsprechend der Zahl der erforderlichen Abfallbehälter (§ 9 und § 10 Abs. 5) einen oder mehr als einen Standplatz für diese Abfallbehälter einzurichten.
(3) Der Standplatz soll je 80 l-, 120 l- oder 240 l-Abfallbehälter mindestens 0,7 m x 0,7 m, je 1100 lAbfallbehälter mindestens 1,7 m x 1,5 m, je 2500- oder 5000 l-Abfallbehälter mindestens 2,5 m x 3,0
m groß sein. Der jeweilige Standplatz soll so angelegt sein, dass auf dem Wege zum Sammelfahrzeug
keine Stufen oder andere Hindernisse vorhanden sind. Standplätze und Transportwege auf dem
Grundstück müssen verkehrssicher und daher mit einem dauerhaften harten Belag versehen sein, um
das Absetzen und den Transport der Abfallbehälter zu gewährleisten. Der jeweilige Standplatz/Transportweg soll dem Straßenbild entsprechend angelegt sein.
§ 12
Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
Die Stadt bestimmt, wann und wie oft die Abfälle eingesammelt werden und gibt dies in geeigneter
Weise allgemein bekannt.
Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter werden in der Regel 14-täglich geleert.
Restabfallbehälter werden auf Antrag auch wöchentlich geleert.
Sperrige Abfälle gem. § 14 Abs. 1, 2 und 4 werden im Einzelfall je Fraktion maximal 6 mal pro Jahr
eingesammelt.
§ 13
Mitteilungspflicht
Der Grundstückseigentümer hat den Entsorgungsbetrieben den erstmaligen Anfall von Abfällen, die
voraussichtliche Menge, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen und jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen.
Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Entsorgungsbetriebe unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 14
Sperrige Abfälle
(1) Sperrige Abfälle, die als zulässige Restabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in grauer Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert.
Sperrige Abfälle sind diesbezüglich aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6) Gegenstände aus privaten Haushaltungen, insbesondere des Hausrats, wie Möbel, Matratzen, Teppiche, Tapeten, Fahrräder,
Kinderwagen, Kästen sowie Gegenstände ähnlicher Art und Menge aus anderen Herkunftsbereichen.
Keine sperrigen Abfälle sind Gegenstände aus baulichen Anlagen (wie Fenster, Türen, Teile der Heizungs- und Sanitäranlagen, übrige Bauteile, Bauschutt), Zäune aus allen Materialien, Autoteile, Autoreifen und ähnliche Gegenstände.
(2) Sperrige Abfälle, die als zulässige Bioabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 wegen ihres Umfanges auch
bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in
brauner Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert.
Sperrige Abfälle sind diesbezüglich nur
a) Baum- und Strauchschnitt aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6), insbesondere mit privaten
Haushaltungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), mit einer Schnittlänge von bis zu 1,5 Meter und mit einer
kompostierbaren Schnur tragfähig gebündelt oder in kompostierbaren Jutesäcken,
b) Pflanzenlaub in kompostierbaren Jutesäcken.
(3) Sperrige Abfälle, die nicht von Hand verladen werden können, werden nicht befördert. Im Einzelfall
werden sperrige Abfälle nur bis zu einer Menge von 3 Kubikmeter eingesammelt.
(4) Haushaltsgroßgeräte („Weiße Ware“) sowie sperrige Geräte der Unterhaltungselektronik und ähnliche Geräte („Braune Ware“) bis zum 23. März 2006 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) und ab dem
24. März 2006 Buchstabe d) werden - ohne Benutzung von Abfallbehältern - gesondert eingesammelt
und befördert; Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Stadt kann bestimmen, dass die Abfälle gemäß Absätze 1, 2 und 4 nur aufgrund eines schriftlichen Antrages der Abfallbesitzer getrennt nach Abfallgruppen zu unterschiedlichen Abfuhrterminen im
Sinne des § 12 eingesammelt werden. § 11 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Abfälle, die entgegen Absätze 3 und/oder 5 bereitgestellt sind und nicht eingesammelt werden,
sind unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn der Bereitstellungsort sich nicht
auf dem angeschlossenen Grundstück befindet. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden,
Kosten und sonstige Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes und/oder einer
unterlassenen unverzüglichen Entfernung satzungswidrig bereitgestellter Abfälle entstehen.
§ 15
Minderung von Abfallbehältervolumen, Entsorgungsgemeinschaften
(1) Sofern im Einzelfall durch
− Abfallvermeidung
− Eigenverwertung von Abfall (§ 7 Abs. 1) oder
− nachweislich dauerhaft und prüfbar
ein geringeres Abfallbehältervolumen als 15 l / Woche Restmüll je Einwohner oder Einwohnergleichwert für ein Grundstück nach § 9 Abs. 3 und 4 erforderlich ist, kann auf Antrag des Grundstückseigentümers das Abfallbehältervolumen von mindestens 7,5 l pro Einwohner oder Einwohnergleichwert und
Woche zugelassen werden. Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt,
dass das bereitgestellte Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Restmüllgefäßes mit mindestens dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden. Ein erneuter Antrag auf Verringerung des Behältervolumens des Restmüllgefäßes
kann erst zum neuen Abrechnungsjahr gestellt werden.
(2) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für zwei oder mehrere benachbarte Grundstücke eine
Entsorgungsgemeinschaft bezogen auf ein oder mehrere Abfallbehälter gemäß Abs. 1 zugelassen
werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber
der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Benutzungsentgelte für die Abfallentsorgung als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden,
ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist der Zutritt auch in den Bereichen zu gewähren, in denen Abfälle anfallen.
Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit
zugänglich sein. Das Betretungsrecht bezieht sich ebenfalls auf die Überwachung und Kontrolle der
ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater
Haushaltungen.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach §§
55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweiligen
Fassung (SGV NW 2010) anzuwenden.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt oder den Entsorgungsbetrieben ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 17
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen,
Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen
Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(2) In Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Entgelte oder auf Schadensersatz.
§ 18
Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle und Eigentumsübergang
(1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 1) beginnt, wenn Abfallbehälter auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt sind (§ 9) und das Grundstück mit Sammelfahrzeugen zur Entleerung der Abfallbehälter angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt worden sind; das gleiche gilt für
zur Abfuhr bereitgestellte sperrige Abfälle nach § 14.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt sind. Die Stadt ist
nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder zu entfernen.
§ 19
Entgelte
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung
abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsentgelte nach der Satzung
über die Abfallentgelte in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltesatzung) erhoben.
§ 20
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher, sonstige zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigte sowie für Inhaber, Mieter und Pächter von Betrieben, Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
und andere Abfallbesitzer. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere berechtigt oder verpflichtet sind.
§ 21
Begriff des Grundstückes
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und
im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er insbesondere entgegen
1.
2.
3.
§ 3 ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlässt
§ 6 Abs. 2 anfallende Abfälle nicht der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung überlässt,
§ 8 Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises oder Dritter nicht befördert
oder befördern lässt,
4. § 10 Absätze 2, 3 oder 5 Abfallbehälter, Depotcontainer, Container für Elektro/Elektronikkleingeräte und Abfallsäcke nicht zweckentsprechend behandelt und benutzt oder die
Einwurfzeiten bei den Glascontainern nicht beachtet,
5. § 11 Abs. 1 Abfallbehälter von Gehwegen und Fahrbahnen nicht entfernt sowie Verunreinigungen
auf Gehwegen und Fahrbahnen nicht beseitigt,
6. § 13 der jeweiligen Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
7. § 14 Absätze 3, 5 und 6 Abfälle bereitstellt und nicht wieder entfernt,
8. § 16 Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt,
9. § 16 Abs. 2 Beauftragten der Stadt den Zweckgerichteten Grundstückszutritt nicht gewährt,
10. der Bestimmungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Abholung bereitgestellte Abfälle
so behandelt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Abholung erschwert bis unmöglich
wird. (private Sperrguteinsammlung)
11. den Bestimmungen in § 18 Abs. 4 bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.500,00 € geahndet werden, soweit
nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
Anlage 1
zu § 3 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung -AbfS-)
Abfall
schlüssel
02
0201
020103
020104
020107
0203
020304
0206
020601
0207
020704
03
0301
030101
030105
0303
030301
030307
030308
030310
04
0402
040209
040210
040221
040222
07
0702
070213
09
0901
090107
090108
090110
Bezeichnung
ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
Abfälle aus der Forstwirtschaft
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung
von Melasse
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
Rinden und Korkabfälle
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und
Pappe
Rinden- und Holzabfälle
mechanisch getrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung
ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
Abfälle aus der Textilindustrie
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
Kunststoffabfälle
ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
Abfälle aus der fotografischen Industrie
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
Einwegkameras ohne Batterien
Abfall
schlüssel
12
1201
120105
120121
Abfallschlüssel
15
1501
150101
150102
150103
150104
150105
150106
150109
1502
150203
16
1602
160214
160216
17
1702
170201
170203
1706
170604
1709
170904
18
1801
180101
180104
1802
180203
Bezeichnung
ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER
PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON
METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen
und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Kunststoffspäne und -drehspäne
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
Bezeichnung
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
Verpackungen aus Papier und Pappe
Verpackungen aus Kunststoff
Verpackungen aus Holz
Verpackungen aus Metall
Verbundverpackungen
gemischte Verpackungen
Verpackungen aus Textilien
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen
aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter
16 02 15 fallen
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
Holz, Glas und Kunststoff
Holz
Kunststoff
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17
09 02 und 17 09 03 fallen
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE,
DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von
Krankheiten beim Menschen
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) in stichfesten Behältnissen
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche,
Einwegkleidung, Windeln)
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen werden
Abfall
schlüssel
19
1905
190501
190502
190503
1909
190901
190905
1910
1912
191201
191204
191207
191212
20
2001
200101
200108
200110
200111
200125
200138
200139
200140
2002
200201
200203
2003
200301
200302
200303
200307
Bezeichnung
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR
DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
nicht spezifikationsgerechter Kompost
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
industriellem Brauchwasser
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n . g.
Papier und Pappe
Kunststoff und Gummi
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE
UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
Papier und Pappe/Karton
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
Bekleidung
Textilien
Speiseöle und -fette ausgehärtet
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
Kunststoffe
Metalle
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
kompostierbare Abfälle
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
Andere Siedlungsabfälle
gemischte Siedlungsabfälle
Marktabfälle
Straßenkehricht
Sperrmüll
Anlage 2
zu § 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung -AbfS- )
Bezeichnung
200132
Arzneimittel
200126
Altöl
160507
anorganische Chemikalien
200134
Batterien
160601
Bleibatterien
080112
Dispersionsfarben
200127
Farben, Lacke
160507
Feuerlöscher
200117
Fotochemikalien
160209
Kondensatoren
150110
Kunststoffemballagen
200115
Laugen
200121
Leuchtstoffröhren
200113
Lösemittel
150110
Metallemballagen
nicht identifizierte Abfälle
150202
ölhaltige Betriebsmittel
160508
organische Chemikalien
200119
Pestizide
200121
quecksilberhaltige. Abfälle
200114
Säuren
150110
Spraydosen