Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege -
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes
zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder –
GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW S. 380/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Haushaltsstrukturgesetzes 2006 (Haushaltsbegleitgesetz 2006) vom 23.05.2006 (GV NRW S.
197/SGV NRW 216) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
20.06.2006 folgende Beitragssatzung beschlossen:
Allgemeines
Die Regelungen des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme von Angeboten
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Teilnehmerbeiträge festzusetzen. Durch die Neuregelung in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals ermächtigt,
eigenständig Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen zu erheben.
§1
Elternbeiträge
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege erhebt die Stadt Wesseling Elternbeiträge.
§2
Elternbeitragspflicht
(1) Die Eltern von Kindern, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen, haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche
Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten
die Personen, die diese Leistung erhalten an die Stelle der Eltern.
(2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis 31.7. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch
Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege wird die Beitragspflicht
durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu
einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt.
(3) Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und
14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.
(4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem GTK oder im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
§3
Beitragsermäßigung
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der
Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der Stadt
Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste.
Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes nach dem GTK bzw. der Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall
die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen.
§4
Höhe der Beiträge
(1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Beiträge für die
Kindertagespflege richten sich neben dem Einkommen auch nach dem Betreuungsumfang (pro volle
Betreuungsstunde je Woche) und dem Alter des Kindes (Kinder unter 3 Jahren, Kinder ab 3 Jahren).
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel
für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt schriftlich anzugeben
und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Abs. 1 ihren Elternbeiträgen
zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist
der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
§5
Berechnungsweise
(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung
des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind
nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens
eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung des Mandates hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32
Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgeblich ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend
von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
§6
Mitteilungspflichten
Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen.
§7
Entstehung, Änderung und Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Monats, ab dem das Kind in die Einrichtung
oder in die Tagespflegestelle aufgenommen wird und endet bei der Tagespflege mit dem Ende des
Bewilligungszeitraumes und bei den Kindertageseinrichtungen mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses. Eine Abmeldung des Kindes aus der Kindertageseinrichtung für den letzten Monat des Kindergartenjahres (Juli) ist nicht möglich.
(2) Die Beiträge sind jeweils zum Fünften eines Monats zu zahlen, soweit nichts anderes im Beitragsbescheid bestimmt ist.
(3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, so mindert oder erhöht sich der
Elternbeitrag vom ersten Tag des auf diese Änderung folgenden Kalendermonats.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.
Anlage
(Beitragstabellen)
Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Kindergarten
Jahreseinkommen
bis 12.271 €
bis 24.542 €
bis 36.813 €
bis 49.084 €
bis 61.355 €
über 61.355 €
KinderKinder
garten über unter drei
Mittag
Jahren
zusätzlich in altersgemischten
Gruppen
( 0 - 6 Jahre)
0,00 €
26,08 €
44,48 €
73,11 €
115,04 €
151,34 €
0,00 €
16,85 €
20,08 €
41,93 €
62,89 €
83,85 €
0,00 €
0,00 €
68,00 € 26,08 €
141,12 € 57,78 €
208,61 € 83,85 €
276,61 € 115,04 €
312,91 € 151,34 €
Elternbeiträge für Kindertagespflege
Jahreseinkommen
bis 12.271 €
bis 24.542 €
bis 36.813 €
bis 49.084 €
bis 61.355 €
über 61.355 €
Monatlicher Elternbeitrag für die
vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit
unter 3-jähriger Kinder
10 – 20 Std. bis 35 Std. mehr als 35
Std.
65%
75%
100%
0,00 €
44,20 €
91,73 €
135,60 €
179,80 €
203,39 €
0,00 €
51,00 €
105,84 €
156,46 €
207,46 €
234,68 €
0,00 €
68,00 €
141,12 €
208,61 €
276,61 €
312,91 €
Monatlicher Elternbeitrag für die
vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit
Jahreseinkommen
bis 12.271 €
bis 24.542 €
bis 36.813 €
bis 49.084 €
bis 61.355 €
über 61.355 €
Hort
ab 3-jährige Kinder
10 – 20 Std. bis 35 Std. mehr als 35
Std.
65%
75%
100%
0,00 €
0,00 €
0,00 €
27,26 € 31,45 € 41,93 €
45,86 € 52,92 € 70,56 €
74,78 € 86,28 € 115,04 €
115,65 € 133,45 € 177,93 €
152,87 € 176,39 € 235,19 €