Daten
Kommune
Kall
Größe
9,7 kB
Datum
25.11.2010
Erstellt
18.10.10, 18:17
Aktualisiert
11.11.10, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall
- 2. Änderungssatzung vom ________________
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV.
NRW. S. 313) - SGV. NRW. 2127 - und des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.
950) - SGV. NRW. 2023-, hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am
_____________ folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Kall vom 10.12.2003 in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 03. März 2005 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden in Abs. 2 die Buchstaben a) bis d) ersatzlos gestrichen. Außerdem wird der
Abs. 3 ersatzlos gestrichen.
2. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
b) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
c) Wahlgrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Ehrengrabstätten,
g) Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen als Rasenanlage.
3. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Reihengrabstätten,
c) Wahlgrabstätten,
d) anonymen Urnenreihengrabstätten,
g) Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Rasenanlage.
4. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Größe des Grundrisses der Urnenreihengrabstätten beträgt für ein
1. Einzelurnengrab
Länge 0,60 m
Breite 0,60 m,
2. Doppelurnengrab
a)
Länge 0,60 m
Breite 1,50 m,
b)
Länge 1,20 m
Breite 0,60 m. „
5. Folgender § 16 a wird neu eingefügt:
„§ 16 a
Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Rasenanlage
Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Rasenanlage sind Bestattungen von Urnen auf
einer pflegefreien Rasenfläche. Die namentliche Kennzeichnung der auf dieser
Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzten Verstorbenen erfolgt an einer zentralen
Gedenkstätte. Blumenschmuck und Grablichter sind auf einem zentralen Ablageplatz
zulässig.“
6. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) liegende Grabmale: Höhe der Grabplatte bis 0,15 m
b) stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m.“
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.