Daten
Kommune
Kall
Größe
514 kB
Datum
20.06.2013
Erstellt
07.06.13, 18:04
Aktualisiert
07.06.13, 18:04
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Abfallsatzung der Gemeinde Kall
Bisherige Fassung vom 01.10.2001
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.
Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
Neue Fassung
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Gemeinde Kall erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
(2) Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Kall
durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3)
Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung für die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen.
In dieser Vorschrift werden die abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Kreises
Euskirchen beschrieben, wie sie sich aus § 5 Abs. 1,2 und 3 des Landesabfallgesetzes sowie der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen ergeben.
(4)
Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 – 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
1
(5)
§2
Umfang der Abfallentsorgung
§2
Abfallentsorgungsleistungen
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfaßt das Einsammeln und Befördern von Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises vorgesehene Maßnahmen.
(2) Stofflich wiederverwertbare Abfälle, insbesondere zur Kompostierung
geeignete pflanzliche Abfälle, Altpapier, Altglas, Verpackungen im Sinne
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungsverordnung werden von der Gemeinde
Kall getrennt eingesammelt und befördert, damit sie dem Stoffkreislauf wieder
zugeführt werden können.
(3) Schadstoffhaltige Abfälle werden von der Gemeinde Kall durch Sammelfahrzeuge eingesammelt und befördert.
(4) Das Verwerten, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle wird vom
Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Satzung wahrgenommen.
Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt
werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
Nach Schließung der Kreismülldeponie Mechernich wird ein Teil der
Abfälle über die seit Schließung eingerichtete Müllumschlagstation u.a.
der Müllverbrennung zugeführt.
(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder
Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.
(2)
Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll.
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle
biologisch abbaubare Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
Übernahme der Formulierung aus der Mustersatzung des StGB NRW
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier.
2
4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen.
6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen.
7. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem ElektroG und § 19 dieser Satzung.
8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung
und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränke/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und
Elektronikgroßgeräten).
Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil.
(3)
Das Einsammeln und Beförderung von gebrauchten EinwegVerkaufspackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6
Verpackungsverordnung(VerpackV).
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
3
§3
Zugelassene Abfälle
(1) Zum Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind solche
Abfälle zugelassen, die in der Anlage I zu dieser Satzung bezeichnet sind und
sich in den zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken (§ 11) unterbringen lassen. Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.
§4
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind ausgeschlossen:
1. Die Abfälle gemäß Abfallartenkatalog, die nicht in der als Anlage I zu
dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind.
2. Abfälle aus Gewerbe und Industrie, soweit sie nach Art und Menge nicht
in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken (§ 11) gesammelt werden
können.
3. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die
Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackVO
- ) vom 12.06.1991 (BGBl. I. S. 1234 f.), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt:
a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO, die
vom Hersteller (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO) oder Vertreiber (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
Abs. 2 VerpackVO) zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung
zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 VerpackVO)
b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackVO, die vom
Vertreiber (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VerpackVO) zurückgenommen werden
und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der Rücknahme
mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG).
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder
die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG).
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
4
der öffenlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackVO)
3. Die Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste
aufgeführt sind.
(2) Abs. 1 Ziffer 1 gilt nicht für die in Anlage II aufgelisteten schadstoffhaltigen Abfälle im Sinne des § 5 Abs. 1.
(3) Über Abs. 1 hinaus kann die Gemeinde Kall in Einzelfällen mit Zustimmung des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde Abfälle vom
Einsammeln und Befördern ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder
Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt
und befördert werden können. Die Gemeinde Kall kann die Besitzer solcher
Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der Zustimmung des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf ihrem Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren, daß das Wohl der Allgemeinheit (§ 2
Abs. 1 Abfallgesetz) nicht beeinträchtigt wird.
Hinweis auf die zutreffende Anlage und auf die Formulierung der
Mustersatzung des StGB NRW
(2)
Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung
der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
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§5
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus Haushaltungen und Schulen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung
bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle) werden von der Gemeinde Kall bei den
Sammelfahrzeugen angenommen. (Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe-und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den
in Satz1 genannten Abfällen entsorgt werden können.) Schadstoffhaltige
Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der Anlage II zu
dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; diese Liste ist Bestandteil
dieser Satzung.
§4
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten
Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48
KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Gemeinde
im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung angenommen. Dies gilt auch
für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden
können.
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
(2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen
Abfälle dürfen nur zu den in der Gemeinde Kall bekanntgegebenen Terminen
an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an der Annahmestelle zurückgelassen werden. Die
Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
(3) Haushaltskühlgeräte, TV-Geräte und Computer - Monitore werden auf
Abruf getrennt eingesammelt und einer schadlosen Entsorgung zugeführt. Die
Abholtermine werden rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
(2)
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie
der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen
abgegeben werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der
Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben.
(3)
Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den
Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel
und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
(4) Gebrauchte Verbrennungsmotoren - oder Getriebeöle sind entsprechend
den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom
Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern (s. § 5 b AbfG).
Hinweis auf die Bestimmungen der Altölverordnung für die Rückgabe
gebrauchter Verbrennungsmotoren-oder Getriebeöle.
(4)
Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber (Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen.
6
§6
Verwertung von Abfällen
§5
Verwertung von Abfällen
(1) Zur Kompostierung geeignete biologische Abfälle aus Haushaltungen sowie zur Kompostierung geeignete pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich einer
Verwertung zuzuführen. Dies sollte möglichst durch Eigenkompostierung des
Abfallerzeugers erfolgen. Zur Kompostierung geeignete Abfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem
Deckel (§ 11 Abs. 1 a) eingefüllt werden.
(1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle)
aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obstund Gemüsereste, Knochen, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind entweder durch Eigenkompostierung oder über die von der
Gemeinde eingerichteten Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen (§ 4 a, Abs. 1 LAbfG).
(2) Die Gemeinde Kall führt dreimal jährlich Sammlungen für nicht eigenkompostierte Grünabfälle nach dem Abrufsystem durch. Zu den Grünabfällen
gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht in dem dafür zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden
können, insbesondere
一. Baum - und Strauchschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu
einer Länge von 1,50 m.
一. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und Gartenabfälle.
(2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen für nicht eigenkompostierte Grünabfälle durch. Zu den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht dem dafür zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden können, insbesondere
Die Grünabfälle gemäß Ziffer 2 sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren Behältnissen aus sonstigem, kompostierbarem Material am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht
kompostierfähigen Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt.
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und
öffentlich bekanntgemacht.
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle (§ 11 Abs. 1 a) eingefüllt
werden.
(3) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen entsprechende Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu machen
und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu bringen. In
die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas - Sammelbehälter dürfen andere Abfallstoffe als Altglas nicht eingefüllt werden.
1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu einer
Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke).
2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und Gartenabfälle.
Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren Behältnissen aus sonstigen, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt.
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und sind
im Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben.
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden.
(3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonagen usw.) ist grundsätzlich einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem
Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden,
das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen, wenn der Abfallbesitzer
das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt
oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt.
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(4) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreib-und Druckpapiere,
Kartonagen, Pappe etc.) ist grundsätzlich einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur Wiederverwertung
bereitzustellen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst
einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer
derartigen Einrichtung befördern läßt.
(4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen entsprechenden Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu machen
und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu bringen.
(5) Verpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung sind im
Rahmen des Abstimmungsvertrages vom 31.07.1992 zwischen dem Kreis
Euskirchen, den kreisangehörigen Städten- und Gemeinden, der Arbeitsgemeinschaft der Entsorger und der Firma Duales System Deutschland GmbH
über die vom Entsorger zur Verfügung gestellten Erfassungssysteme Gelbe
Tonne oder Gelber Sack (§ 11 Abs. 1 b u. c) der Wiederverwertung zuzuführen.
§6
Anschluss- und Benutzungsrecht
§7
Anschluß- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist
im Rahmen der §§ 2 bis 5 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den
Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 5 dieser Satzung das Recht, die
auf den Grundstücken oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes
ist berechtigt, von der Gemeinde den Anschluß seines Grundstücks an die
gemeindliche Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlußrecht).
(2) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 6 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonstige bei ihnen anfallenden Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).
(3) Den Anschluß eines Grundstückes an die Abfallbeseitigung kann die Gemeinde versagen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder
aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert; es sei denn, daß der
Antragsteller die Mehrkosten übernimmt.
Grammatikalische Korrekturen
8
§8
Anschluß - und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden zu Wohnzwecken genutzten oder zum Aufenthalt von Personen bestimmten Grundstücks
ist verpflichtet, sein Grundstück an die gemeindliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlußzwang).
§7
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
(2) Der Anschlußpflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, im
Rahmen der §§ 2 bis 6 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).
(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen
obliegen gleichermaßen jedem Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde
liegenden industriell oder gewerblich genutzten Grundstücks, soweit Industrie
- und Gewerbeabfälle auf dem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern
und Abfallsäcken (§ 11) gesammelt werden können.
(4) Den industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind
Verwaltungen, Schulen, Kindergärten, kirchliche oder soziale Einrichtungen,
Krankenhäuser, Kliniken, Heilpraktiker-, Arzt-, Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereins- und Dorfgemeinschaftshäuser, Campingplätze
und dergleichen.
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer
(z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenes Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 5 die auf
seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung
und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle
aus privaten Haushaltungen sind nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m.
§ 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen
nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7
Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im
Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die
Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der
Grundlage der Maßgaben in § 13 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche
Sammlung sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
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(3)
Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind
Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken, Heilpraktiker, Arzt- Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereins- und Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen.
(4)
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch die Allgemeinverfügung
der Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden.
§9
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für den schwarzen
Restmüllbehälter kann im Einzelfall auf Antrag von der Gemeinde erteilt werden,
§8
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Neufassung des § 8 nach der Mustersatzung des StGB NRW aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des KrWG
Ein Benutzungszwang nach § 7 besteht nicht,
a) wenn gewährleistet ist, daß die Abfälle in einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungs- anlage (§ 4 Abs. 1 Abfallbeseitigungsgesetz) oder in sonstiger,
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigender Weise (§ 4 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz) beseitigt werden, oder
b) soweit ein begründetes Interesse an der eigenen Verwertung der Abfälle
besteht und der Anschluß an die Einrichtung der Gemeinde und deren Benutzung unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde.
-
soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 dieser Satzung von der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
-
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. Satz 1 Nr. 1 KrWG);
-
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller
oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
-
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung zugeführt werden;
(2) Die Möglichkeit der anderweitigen Beseitigung oder Verwertung ist im
Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (Pläne, Bescheinigungen, Verträge mit Dritten u.ä. Nachweise) darzutun.
(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden. Sie darf nurbefristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.
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(4) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluß- und Benutzungszwang gemäß § 8 bestehen.
-
(5) Zur Kompostierung geeignete Küchenabfälle und pflanzliche Abfälle können auf schriftlichen Antrag im Einzelfalle von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht der Gemeinde ausgeschlossen werden, wenn vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, daß er diese Abfälle auf seinem Grundstück
vollständig selbst kompostiert und der durch die Eigenkompostierung erzeugte Humusstoff eine zweckentsprechende Eigenverwertung findet.
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind,
durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden.
§9
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
Einfügen des § 9 nach der Mustersatzung des StGB NRW
(1)
Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen
zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht
nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem
Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln,
dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen
der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit
eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen
der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme
vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht.
11
§ 10
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde ausgeschlossen ist (§ 4), ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke
der Verwertung, des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskrichen vom 28.12.1992 in
der jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser
Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle
zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend
der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils geltenden
Fassung zu der vom Kreis angegeben Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das
Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind
die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen.
Hinweis auf die tatsächlichen Annahmegegebenheiten bezüglich der von der Sammlung ausgeschlossenen Abfälle
§ 11
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Für das Einsammeln von Abfällen im Sinne der Anlage I sind folgende
Abfallbehälter zugelassen:
§ 11
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1)
Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück,
ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2)
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für
Bioabfälle mit einem Fassungsvermögen von 120 l oder 240 l
b) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelbem Deckel für
Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe mit einem Fassungsvermögen von
240 l
c) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe mit einem
Fassungsvermögen von 70 l
d) schwarze Abfallbehälter für Restmüll mit einem Fassungsvermögen von
120 l oder 240 l
a) graue Abfallbehälter für Restmüll mit einem Fassungsvermögen von 120 l
oder 240 l
Alternativvorschlag: 60 l / 80 l / 120 l / 240 l
Hinweis auf das Volumen der möglichen Änderungen bei der Volumengröße des
Restmüll-Abfalls
b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunen Deckel für
e) entsprechende Container mit einem Fassungsvermögen von 1,1 m;.
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kompostierbare Abfälle (Bioabfälle) mit einem Fassungsvermögen von 120 l
oder 240 l,
(2) Für vorübergehend mehr anfallenden Abfall - Restmüll -, der sich zum
Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Gemeinde zugelassene
Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l benutzt werden. Sie werden an den turnusmäßigen Abfuhrtagen von der Gemeinde eingesammelt
und mit ihrem Inhalt abgefahren (Einwegverfahren), soweit sie neben den
Abfallbehältern bereitgestellt sind.
c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelben Deckel für
Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe mit einem Fassungsvermögen von
240 l,
d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe mit einem Fassungsvermögen von 70 l,
(3) Die erforderlichen Abfallbehälter und Abfallsäcke sind durch den Anschlusspflichtigen selbst und auf seine Kosten zu beschaffen. Die Behälter
sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und nötigenfalls zu erneuern.
e) entsprechende Container mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l,
f)
blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen mit einem Fassungsvermögen von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen
nicht durch Vereine durchgeführt werden),
g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas.
Für vorübergehend mehr anfallenden Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eigenen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde zugelassenen Abfallsäcke benutzt werden. Die Abfallsäcke müssen mit der Aufschrift
„Gemeinde Kall“ gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw. einem beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen
Abfallbehältern bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein
und müssen von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr
müssen mit verrottbarem Material (z. B. Kordel) zugebunden werden.
§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1)
(1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgaben der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der
Abfuhr.
Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück
ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie werden von der Gemeinde oder einem von
ihr beauftragten Dritten den Anschlusspflichtigen auf Mietbasis zur
Verfügung gestellt.
Mietbasis wird ab 01.01.2014 angedacht.
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(2)
(2) Für jedes dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung bereitzustellen.
(3) Wird festgestellt, daß für die jeweilige Abfallart nicht mindestens ein Abfallbehälter entsprechend Abs. 1 bereitgestellt wird oder die vorhandenen
Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßigen anfallenden Abfalls nicht
ausreichen und sind entsprechende bzw. zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlußpflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen diese dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der
Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden.
(4) Anzahl und Größe sowie Art der einzusetzenden schwarzen Abfallbehälter
für Restmüll bestimmt die Gemeinde nach Maßgaben der folgenden Vorschriften.
(5) Für jeden angeschlossenen Einwohner sind wöchentlich 15 l Gefäßraum
vorzuhalten.
Jedes Grundstück erhält:
a) einen grauen Abfallbehälter für Restmüll
b) einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle
c) einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel bzw. gelben Abfallsack für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe
d) einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier (entfällt in den Orten, in
denen Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist).
(3)
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 15 Litern pro
Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem Restmüllbehälter erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-RestmüllBehältervolumens pro Person und Woche.
(4)
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert
wird ein Mindest-Behältervolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung
gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
(6) Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder
unter 18 Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen: a) für 1 Kind =
15 l Gefäßraum b) für 2 - 3 Kinder = 30 l Gefäßraum c) für 4 und mehr Kinder
= 45 l Gefäßraum
(7) Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien
(Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie (Haushalt) mindestens 1 zugelassenen schwarzen Restmüll - Abfallbehälter bereitzustellen. Eine alleinstehende Person kann einer im gleichen
Haus wohnenden anderen Familie (Haushalt) zugerechnet werden.
(8) Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken, insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW) festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 15 l Gefäßraum vorzuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener schwarzer Restmüll - Abfallbehälter bereitzustellen.
1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter
18 Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen:
a) für 1 Kind
b) für 2 – 3 Kinder
c) für 4 und mehr Kinder
=
=
=
15 Liter Gefäßraum
30 Liter Gefäßraum
45 Liter Gefäßraum
2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien (Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie
(Haushalt) mindestens 1 zugelassenen schwarzen Restmüll-Abfallbehälter
bereitzustellen. Eine alleinstehende Person kann einer im gleichen Haus
wohnenden Familie (Haushalt) zugerechnet werden.
3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken, insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW) festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 15 Liter Gefäßraum vor-
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(9) Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück
Wohnung hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und EGW) zusammengerechnet werden.
(10) Haushalte mit Kindern können auf Antrag auf eine Kürzung des Gefäßraumes (im Sinne des § 12, Abs. 6) verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei ist die entsprechende Grundgebühr und
die volle Personengebühr zu zahlen.
(11) Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlicher
Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren
für zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten.
(12) In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen
zuzulassen.
zuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener schwarzer RestmüllAbfallbehälter bereitzustellen.
4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück
Wohnraum hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und Einwohnergleichwerte) zusammengerechnet werden.
5. Haushalte mit Kindern können auf Antrag eine Kürzung des Gefäßraumes
verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei muss eine entsprechende Grundgebühr und die volle Personengebühr
gezahlt werden.
6. Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlichen
Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren
für zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten.
7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen zuzulassen.
8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen
Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach
schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie
die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit
erstreckt sich der Benutzungszwang gemäß § 7 Absatz 1 auch auf die zusätzlich angeordneten Abfallbehälter.
§ 13
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an
der Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren unverzüglich auf das
Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so zu plazieren, daß sie einerseits den Verkehr nicht beeinträchtigen und andererseits ihre Entleerung und
der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverluste möglich
sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt werden, daß sie
§ 13
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
Genaue Definition der Abfallüberlasser
(1) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne
Zeitverlust zu sichern. Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an der Straße abzustellen und müssen nach dem Ent-
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von der Straße aus zu sehen sind.
(2) Bei unzulänglichen Straßen - und Wegeverhältnissen sowie an Straßen
oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einen für die Abfuhr
möglichen Standort zu bringen.
(3) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee
usw. bzw. wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das
Befahren mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor
die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden,
die risikolos befahren werden können.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung
der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
leeren unverzüglich auf das Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so
zu platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht beeinträchtigen und andererseits ihre Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt
werden, dass sie von der Straße zu sehen sind.
Aus rechtlichen Gründen ist die Vorgabe, wo Abfallbehälter im
öffentlichen Straßenraum bereitzustellen sind, erforderlich.
(2) Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnisse sowie an den Straßen
oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einem für die Abfuhr
möglichen Standort zu bringen.
(3) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee
usw. bzw. der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor
die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung
der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 14
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfälle müssen in die zugelassenen Abfallbehälter oder die dafür zur
Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung
eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt
werden.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter
den Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden
können.
(3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktionen Glas, Altpapier, Metalle,
Kunststoffe, Verbundstoffe, kompostierbare Abfälle sowie Restmüll getrennt
§ 14
Benutzung der Abfallbehälter
Ergänzung bezüglich der zur Verfügung stehenden Wertstofferfassungssysteme
(1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum
Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden
können.
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zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
一 Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung
gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den Altglassammlungen der Ortsvereine mitzugeben.
一 Altpapier ist den Bündelsammlungen der einzelnen Ortsvereine zuzuführen.
一 Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück
des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
一 Metalle, Kunststoff, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen
aus diesen Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw.
schwarzen Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter
bzw. gelben Abfallsack zur Abholung bereitzustellen.
一 Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
(4) Die gebührenrelevanten Abfallbehälter sind mit einer Plakette der Gemeinde Kall zu versehen. Sie ist deutlich sichtbar auf dem Deckel des jeweiligen Abfallbehälters zu befestigen. Abfallbehälter, welche keine Gebührenmarke tragen, werden von der Abfuhr ausgeschlossen.
(5) Die Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, daß sich der Deckel
schließen läßt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft werden
oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende glühende
oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Abfallsäcke sind zuzubinden.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen
nicht in die Abfalbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktion Glas, Altpapier, Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe, kompostierbare Abfälle sowie Restmüll getrennt zu
halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung
gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen.
2. Altpapier ist durch Bündelsammlungen den einzelnen Ortsvereinen zuzuführen.
Die Papierabholung wird mit der neuen Bestimmung als allgemeine Sammlung
definiert, da nicht nur "Bündel" eingesammelt werden.
3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunen Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben
Sack bzw. schwarzen Abfallbehälter mit gelben Deckel einzufüllen, der
auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelben Abfallsack zur Abholung bereitzustellen.
5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
(4) Die gebührenrelevanten Abfallbehälter sind mit einer Plakette der Gemeinde
Kall zu versehen. Sie ist deutlich sichtbar auf dem Deckel des jeweiligen Abfallbehälters zu befestigen. Abfallbehälter, welche keine Gebührenmarke
tragen, werden von der Abfuhr ausgeschlossen.
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt
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werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die
Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht
in den Abfallbehältern eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet
werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist,
weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende glühende und heiße Abfälle in Abfallbehältern zu füllen. Abfallsäcke sind zuzubinden.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in
die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung
der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände
an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften.
(8) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und
die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich
bekannt.
(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur
werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis
19.00 Uhr benutzt werden.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter
werden wie folgt entleert:
(1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter
werden wie folgt entleert:
1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem
Deckel für kompostierbare Abfälle wird im Zwei - Wochen - Rhythmus ab
Grundstück entsorgt.
1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel
für kompostierbare Abfälle wird im Zwei- Wochen – Rhythmus ab Grundstück entsorgt.
2. Der schwarze Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig ab Grundstück
entsorgt.
2. Der schwarze Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt.
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3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe, (insbesondere für Leichtverpackungen aus diesen Materialien) wird im VierWochen-Rhythmus ab Grundstück entsorgt.
Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage
(z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt)
werden von der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
(2) Die Abfallbehälter werden am Abfuhrtag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00
Uhr geleert.
§ 16
Sperrige Abfälle
(1) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 und 3 das Recht, sperrige Abfälle aus
Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts und ihrer Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden können, von der Gemeinde gesondert abfahren zu
lassen.
(2) Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt 4 mal im Kalenderjahr
auf Abruf. Die Abfuhrtage werden von der Gemeindeverwaltung bestimmt und
durch Aushang bekanntgemacht.
(3) Sofern sperrige Abfälle nicht durch eine Fahrzeugbesatzung von Hand
verladen werden können, kann sich die Gemeinde zur Abfuhr Dritter bedienen, wobei die damit verbundenen Kosten zu Lasten der Anschlußberechtigten gehen.
(4) Ist zweifelhaft, ob Gegenstände als sperrige Abfälle anzusehen sind, so
entscheidet hierüber die Gemeindeverwaltung.
3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (insbesondere
für Leichtverpackungen aus diesen Materialien) wird im Vier-WochenRhythmus ab Grundstück entsorgt.
Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z. B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
(2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis
19.00 Uhr geleert.
§ 16
Sperrmüll und Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Sperrige Abfälle die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die
nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können
(Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes
anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt
bei dem von der Gemeinde beauftragen Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von
4-6 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen.
Eine schriftliche Anforderung der Sperrmüllentsorgung ist nicht mehr erforderlich,
da die Abholung auch telefonisch beantragt werden kann.
Da erstmalig eine erweiterte Definition des Sperrmüllbegriffs und der ausgeschlossenen
Sperrmüllabfälle erfolgt, ist eine Mengenangabe bei der Beantragung erforderlich. Ebenso
wurde eine Höchstzahl der jährlich möglichen Abfuhrtage festgesetzt. Weiterhin wird ein
Zeitraum von der Beantragung bis zur Abholung festgelegt.
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(2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht:
(5) Beim Einsammeln von sperrigen Abfällen werden alle an der Straße stehenden sperrigen Abfälle beinhaltende Behältnisse mit aufgeladen; ein Umbzw. Entleeren ist nicht möglich. Ebenso können für evtl. mit abgefahrene
Behältnisse keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die sperrigen
Abfälle sind an den Abfuhrtagen so an der Straße bzw. der Grundstücksgrenze zur Straße zu lagern, daß der Verkehr nicht behindert, eine Straßenverschmutzung vermieden und die Verladung nicht behindert wird.
1. Abfälle aus gewerblichen Unternehmen
2. Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll)
3. Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine,
Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial (Mineralwolle, Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wandund Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen,
Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten, große Äste und Wurzelstöcke
4. Bäume, große Äste und Wurzelstöcke
5. Öltanks, große Fässer
6. Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds
7. Flachglas
8. Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
9. Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist;
10. Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
11. Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons
12. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß
von mehr als 1,50 x 2,00 m
(3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an
der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand
des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich.
Festsetzung einer Höchstmenge je Abfuhrtag, um eine Sperrmüllflut auf Dauer zu
vermeiden.
(4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten
– Abfuhrunternehmer – bedienen.
(5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzu-
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stellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben.
Mit der Anderung des § 17 wird klargestellt, dass Rechtsgrundlage für die Rücknahme der
Elektro-und Elektronik-Altgeräte nunmehr das Elektro-und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist; vordem handelte es sich um ein freiwilliges Entsorgungsangebote der Stadt. In
den Absätzen 2 und 3 erfolgt eine beispielhafte Aufstellung der sowohl über die separate
Hausabholung
§ 17 Elektrogeräte
(1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den
Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z. B. Computermonitoren, Drucker, Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer, Laptop, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, Pc´s, Staubsaugern,
Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten und
jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunternehmen. Bei der
Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind getrennt von sperrigen Abfällen bereitzustellen.
(3) Elektro-Kleingeräte, z. B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, FaxGeräte, Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von
Abfällen unverzüglich anzumelden und dabei die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen sowie sonstige Merkmale, für die ein Einwohnergleichwert anzusetzen ist, anzugeben.
§ 18
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall
von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem
Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung
der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden.
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(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 19
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungsrecht
Ergänzung der Paragraphenbestimmung um die "Duldungspflicht"
(1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser
Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu angeschlossenen Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle
anfallen; auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle
müssen diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.
(3) Die Anordnung der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde
berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 13. Mai
1980 (GV. NW. S. 510 /SGV. NW. 2010) in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten
Dienstausweis auszuweisen.
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 18 hinaus alle für
die Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1
KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem
Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des
Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der
Verwertung von Abfällen zu dulden.
Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG )
(3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung,
ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des
§ 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Ergänzung des Satzungstextes um das Wort "Bediensteten", Abstellung auf
die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie teilweise
Anpassung an die Mustersatzung des StGB NRW
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
Anpassung an die Mustersatzung des StGB NRW
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(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 14 Absatz 1
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 19
Unterbrechung der Abfallbeseitigung
§ 20
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Wird die Abfallbeseitigung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördliche Verfügung oder Verlegung
des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so hat der an die Abfallbeseitigung Angeschlossene keinen Anspruch auf Schadenersatz.
(1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird es sobald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der
Gebühren oder auf Schadenersatz.
§ 20
Anfall der Abfälle, Eigentumsübergabe
(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassenen Abfallbehältern oder Abfallsäcken eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen
oder für die Abfuhr sperriger Abfälle (§ 16) bereitgestellt sind.
(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Gemeinde über, sobald sie eingesammelt sind. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände
werden als Fundsachen behandelt.
(3) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder
wegzunehmen.
§ 21
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an
die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück
mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren
wird.
Ergänzung des Satzungstextes um das Wort "gebührenpflichtige" aufgrund
der Mustersatzung des StGB NRW
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(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt
sind.
Anpassung an die Mustersatzung des StGB NRW und Änderung auf die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG )
(3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen
suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte
Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Gebühren
Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung
erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Kall erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs - und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden
von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß-und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 22
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde
und sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden
Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kall erhoben.
§ 23
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und
sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch
befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden
sind.
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§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstückbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet.
§ 24
Verbrennen von Kleingartenabfällen
Als Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an folgenden Werktagen
a) mittwochs von 17.00 -19.00 Uhr
§ 25
Verbrennen von Kleingartenabfällen
Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an
folgenden Werktagen
a) mittwochs von 15.00 Uhr – 17.00 Uhr
b) samstags von 10.00 – 12.00 Uhr
b) samstags von 10.00 -12.00 Uhr
verbrannt werden.
verbrannt werden.
Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten.
Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf zwei Stunden nicht überschreiten. Das
Verbrennen ist nur während dem Zeitraum 01.10. bis 30.04. möglich.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes - oder Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
一 ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überläßt (§ 4);
一 auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überläßt (§ 8 Abs. 2);
一 von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfül-
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1.
2.
Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt (nach § 3 dieser Satzung);
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der
gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (nach § 6 dieser
Satzung);
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一
一
一
一
一
一
一
len von Abfällen nicht benutzt (§ 11);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen
Abfällen füllt (§ 14 Abs. 3);
Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in § 14 Abs. 5 befüllt;
Depotcontainer außerhalb der in § 14 Abs. 9 genannten Zeiten in Anspruch nimmt;
sperrige Abfälle nicht entsprechend § 16 Abs. 5 zur Entsorgung bereitstellt;
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentlichen Veränderungen
des Abfalls nichtunverzüglich anmeldet (§ 17) ;
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 20 Abs. 3);
die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet
(§ 24).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro
geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür
eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum
Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (nach § 11 dieser Satzung);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen
Abfällen füllt (nach § 11 dieser Satzung);
Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in § 14 dieser Satzung
befüllt;
Depotcontainer außerhalb der in § 14 dieser Satzung genannten Zeiten in Anspruch nimmt;
sperrige Abfälle nicht entsprechend § 16 dieser Satzung zur Entsorgung bereitstellt;
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentlichen Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich meldet (§ 18 dieser Satzung);
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 21 dieser
Satzung);
Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet
(§ 25 dieser Satzung).
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am XXX in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 15.03.1996 in der Fassung der
2. Änderungssatzung vom 01.10.2001 außer Kraft.
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