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Allgemeine Vorlage (Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2011)

Daten

Kommune
Kall
Größe
88 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
10.05.12, 18:12
Aktualisiert
10.05.12, 18:12
Allgemeine Vorlage (Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2011)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 68/2012 22.05.2012 FBL: SB: Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X öffentliche Sitzung Herr Heller Herr Virnich Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 4 Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2011 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Haushaltsjahr 2011 Ermächtigungsreste zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 in folgender Höhe gebildet wurden: im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 1): im Finanzhaushalt (siehe Anlage 2): 339.886,80 € 8.301.713,78 € Sachdarstellung: Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 GemHVO NRW ist dem Gemeinderat eine Übersicht der übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan vorzulegen. Laut § 22 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. Im Rahmen des Wertaufhellungsprinzips ist zu beachten, dass sämtliche am Abschlussstichtag objektiv bestehenden Tatsachen bei der späteren Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann sich in Einzelfällen die in der Teilergebnisrechnung ausgewiesene Ermächtigungsübertragung verringern. Die zu übertragenden Ermächtigungen verstehen sich daher als Maximalbetrag. Die jeweiligen Übertragungsansätze sind in den Anlagen 1 – 2 mit Kurzerläuterung aufgelistet.