Daten
Kommune
Kall
Größe
88 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
10.05.12, 18:12
Aktualisiert
10.05.12, 18:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
68/2012
22.05.2012
FBL:
SB:
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Herr Virnich
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 4
Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2011
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Haushaltsjahr 2011 Ermächtigungsreste zu Lasten des
Haushaltsjahres 2012 in folgender Höhe gebildet wurden:
im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 1):
im Finanzhaushalt (siehe Anlage 2):
339.886,80 €
8.301.713,78 €
Sachdarstellung:
Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 GemHVO NRW ist dem Gemeinderat eine Übersicht der übertragenen
Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan vorzulegen.
Laut § 22 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen,
erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre
nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen
Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen nicht begonnen,
bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres
verfügbar.
Im Rahmen des Wertaufhellungsprinzips ist zu beachten, dass sämtliche am Abschlussstichtag
objektiv bestehenden Tatsachen bei der späteren Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann sich in Einzelfällen die in der Teilergebnisrechnung ausgewiesene Ermächtigungsübertragung verringern. Die zu übertragenden Ermächtigungen verstehen sich daher als Maximalbetrag.
Die jeweiligen Übertragungsansätze sind in den Anlagen 1 – 2 mit Kurzerläuterung aufgelistet.