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Allgemeine Vorlage (Vereinbarung Forst)

Daten

Kommune
Kall
Größe
746 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
10.05.12, 18:12
Aktualisiert
10.05.12, 18:12
Allgemeine Vorlage (Vereinbarung Forst) Allgemeine Vorlage (Vereinbarung Forst) Allgemeine Vorlage (Vereinbarung Forst) Allgemeine Vorlage (Vereinbarung Forst)

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Inhalt der Datei

Vereinbarung zwischen der Gemeinde HeIlenthai, Rathausstr. 2, 53940 HeIlenthai und der Gemeinde Kali, Bahnhofstr. 2, 53925 Kali Präambel Die nachstehende Vereinbarung dient dazu, eine Regelung herbeizuführen, wonach ein Einsatz der Forstwirte der Gemeinde HeIlenthai im Gemeindebereich Kali und ein Einsatz des Forstwirtes der Gemeinde Kali im Gemeindebereich HeIlenthai erfolgen kann . Insbesondere wird die Vereinbarung geschlossen, um den bestehenden Unfallverhütungsvorschriften gerecht zu werden, wonach zum Beispiel bei der Holzernte Alleinarbeit verboten ist. §1 Praktische Umsetzung der Vereinbarung Der gegenseitige Austausch der Forstwirte kann erfolgen: (1) für Arbeiten im Holzeinschlag sowie (2) für anderweitige Arbeiten (z.B. Pflanzungen, Wegeaufhiebe, Ästungen, Schälschutzmaßnahmen, Aufmessen von Holz usw.). Der Austausch erfolgt in der Form, dass die jeweils im anderen Gemeindegebiet geleisteten produktiven Arbeitsstunden aufgerechnet werden und ein Ausgleich dieser geleisteten produktiven Arbeitsstunden auch als produktive Arbeitsstunden in der jeweils anderen Gemeinde abgeleistet werden. Beispiel: Die beiden Forstwirte der Gemeinde Hellenthalleisten jeweils 80 produktive Arbeitsstunden in der Gemeinde Kali; somit sind von dem Forstwirt der Gemeinde Kali insgesamt 160 produktive Arbeitsstunden im Bereich der Gemeinde HeIlenthai abzuleisten. Die Herbeiführung des stundenweisen Ausgleichs wird durch die jeweiligen Forstbeamten an hand der Nachweise über produktive Arbeitsstunden koordiniert und herbeigeführt. Grundsätzlich soll ein Ausgleich der produktiven Arbeitsstunden zwischen den beiden Gemeinden bis zum 31 .12. eines jeden Jahres erfolgen. Kann dieser Ausgleich ausnahmsweise nicht erfolgen, sind die entsprechenden produktiven Arbeitsstunden zu übertragen und ein Ausgleich im nächsten Jahr herbeizuführen. Die anfallende Motorsägenentschädigung ist grundsätzlich von der Gemeinde zu entrichten, in welcher der Forstwirt beschäftigt ist. Die Forstwirte haben jeweils aus ihren eigenen Beständen für die Treibstoffversorgung ihrer Arbeitsmaschinen zu sorgen. §2 Arbeitnehmerrechtliche Stellung Die Forstwirte bleiben jeweils Beschäftigte ihrer Gemeinde, bei denen sie gemäß Arbeitsvertrag eingestellt wurden. §3 Direktionsrecht Das Direktionsrecht wird von dem jeweiligen Forstbeamten ausgeübt, in dessen Gemeindegebiet der Einsatz erfolgt. §4 Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften (1) Die einzelnen Kommunen zahlen an ihre Berufsgenossenschaft einen Beitrag, welcher sich auf die angegebene vorhandene Waldfläche bezieht. Bezogen auf diese Waldfläche besteht Versicherungsschutz für alle dort eingesetzten Personen. (2) Eine eventuell notwendige Unfall meldung erfolgt unabhängig davon, in welcher Gemeinde sich der Unfall ereignet hat, durch die Gemeinde, in welcher der jeweilige Forstwirt gemäß Arbeitsvertrag beschäftigt ist. §5 Kündigung der Vereinbarung Sowohl die Gemeinde HeIlenthai als auch die Gemeinde Kali sind zu einer Kündigung berechtigt. Sie muss zum Ende eines Jahres, mindestens drei Monate im Voraus, ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Das Recht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. §6 Teilunwirksamkeit Es besteht Einigkeit, dass die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelnen Bestimmungen die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht beeinträchtigen soll. Des Weiteren besteht Einigkeit, dass unwirksame oder undurchführbare Regelungen durch andere Regelungen zu ersetzen sind, die dem durch die Vereinbarung angestrebten Zweck und der Interessenlage der Gemeinden gerecht werden. §7 Schlichtung Bei Meinungsverschiedenheiten und zur Schlichtung von Streitigkeiten , die aus der Durchführung der Vereinbarung entstehen, ist der Landrat des Kreises Euskirchen als Aufsichtsbehörde anzurufen. §8 Ausfertigungen Diese Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Die Gemeinde HeIlenthai und die Gemeinde Kali erhalten je eine unterschriebene Ausfertigung. §9 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt zum 01.07.2012 in Kraft Hellenthal/Kall, den _ _ _ _ 2012 Für die Gemeinde HeIlenthai Rudolf Westerburg Bürgermeister Wilfried Knips Fachbereichsleiter 1 Für die Gemeinde Kali Herbert Radermacher Bürgermeister Alfred Schmidt Beigeordneter