Daten
Kommune
Kall
Größe
746 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
10.05.12, 18:12
Aktualisiert
10.05.12, 18:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
zwischen der
Gemeinde HeIlenthai, Rathausstr. 2, 53940 HeIlenthai
und der
Gemeinde Kali, Bahnhofstr. 2, 53925 Kali
Präambel
Die nachstehende Vereinbarung dient dazu, eine Regelung herbeizuführen, wonach ein
Einsatz der Forstwirte der Gemeinde HeIlenthai im Gemeindebereich Kali und ein
Einsatz des Forstwirtes der Gemeinde Kali im Gemeindebereich HeIlenthai erfolgen
kann .
Insbesondere wird die Vereinbarung geschlossen,
um den bestehenden
Unfallverhütungsvorschriften gerecht zu werden, wonach zum Beispiel bei der Holzernte
Alleinarbeit verboten ist.
§1
Praktische Umsetzung der Vereinbarung
Der gegenseitige Austausch der Forstwirte kann erfolgen:
(1) für Arbeiten im Holzeinschlag sowie
(2) für anderweitige Arbeiten (z.B. Pflanzungen, Wegeaufhiebe, Ästungen,
Schälschutzmaßnahmen, Aufmessen von Holz usw.).
Der Austausch erfolgt in der Form, dass die jeweils im anderen Gemeindegebiet
geleisteten produktiven Arbeitsstunden aufgerechnet werden und ein Ausgleich
dieser geleisteten produktiven Arbeitsstunden auch als produktive Arbeitsstunden in
der jeweils anderen Gemeinde abgeleistet werden.
Beispiel: Die beiden Forstwirte der Gemeinde Hellenthalleisten jeweils 80
produktive Arbeitsstunden in der Gemeinde Kali; somit sind von dem Forstwirt der
Gemeinde Kali insgesamt 160 produktive Arbeitsstunden im Bereich der Gemeinde
HeIlenthai abzuleisten.
Die Herbeiführung des stundenweisen Ausgleichs wird durch die jeweiligen
Forstbeamten an hand der Nachweise über produktive Arbeitsstunden koordiniert und
herbeigeführt. Grundsätzlich soll ein Ausgleich der produktiven Arbeitsstunden
zwischen den beiden Gemeinden bis zum 31 .12. eines jeden Jahres erfolgen. Kann
dieser Ausgleich ausnahmsweise nicht erfolgen, sind die entsprechenden
produktiven Arbeitsstunden zu übertragen und ein Ausgleich im nächsten Jahr
herbeizuführen.
Die anfallende Motorsägenentschädigung ist grundsätzlich von der Gemeinde zu
entrichten, in welcher der Forstwirt beschäftigt ist.
Die Forstwirte haben jeweils aus ihren eigenen Beständen für die
Treibstoffversorgung ihrer Arbeitsmaschinen zu sorgen.
§2
Arbeitnehmerrechtliche Stellung
Die Forstwirte bleiben jeweils Beschäftigte ihrer Gemeinde, bei denen sie gemäß
Arbeitsvertrag eingestellt wurden.
§3
Direktionsrecht
Das Direktionsrecht wird von dem jeweiligen Forstbeamten ausgeübt, in dessen
Gemeindegebiet der Einsatz erfolgt.
§4
Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften
(1) Die einzelnen Kommunen zahlen an ihre Berufsgenossenschaft einen Beitrag,
welcher sich auf die angegebene vorhandene Waldfläche bezieht. Bezogen auf
diese Waldfläche besteht Versicherungsschutz für alle dort eingesetzten
Personen.
(2) Eine eventuell notwendige Unfall meldung erfolgt unabhängig davon, in welcher
Gemeinde sich der Unfall ereignet hat, durch die Gemeinde, in welcher der jeweilige
Forstwirt gemäß Arbeitsvertrag beschäftigt ist.
§5
Kündigung der Vereinbarung
Sowohl die Gemeinde HeIlenthai als auch die Gemeinde Kali sind zu einer Kündigung
berechtigt. Sie muss zum Ende eines Jahres, mindestens drei Monate im Voraus,
ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Das Recht zu
einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§6
Teilunwirksamkeit
Es besteht Einigkeit, dass die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelnen
Bestimmungen die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht beeinträchtigen soll.
Des Weiteren besteht Einigkeit, dass unwirksame oder undurchführbare Regelungen
durch andere Regelungen zu ersetzen sind, die dem durch die Vereinbarung
angestrebten Zweck und der Interessenlage der Gemeinden gerecht werden.
§7
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten und zur Schlichtung von Streitigkeiten , die aus der
Durchführung der Vereinbarung entstehen, ist der Landrat des Kreises Euskirchen als
Aufsichtsbehörde anzurufen.
§8
Ausfertigungen
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Die Gemeinde HeIlenthai
und die Gemeinde Kali erhalten je eine unterschriebene Ausfertigung.
§9
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt zum 01.07.2012 in Kraft
Hellenthal/Kall, den _ _ _ _ 2012
Für die Gemeinde HeIlenthai
Rudolf Westerburg
Bürgermeister
Wilfried Knips
Fachbereichsleiter 1
Für die Gemeinde Kali
Herbert Radermacher
Bürgermeister
Alfred Schmidt
Beigeordneter