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Allgemeine Vorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
79 kB
Erstellt
26.06.12, 18:13
Aktualisiert
08.08.12, 18:11
Allgemeine Vorlage (Satzung) Allgemeine Vorlage (Satzung) Allgemeine Vorlage (Satzung) Allgemeine Vorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

Satzung der Gemeinde Kall über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wallenthal, Bereich „Am Mühlenweg“ (nördl. Abzweig der Voißeler Straße)“ (Teilflächen B1 und B2) sowie Bereich „Siebertzfeld“ (Teilflächen B3 und B4) („Einbeziehungs-/ Ergänzungssatzung“) vom ...................... Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV.NRW. S.685) –in der z.Zt. geltenden Fassungund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S.1509) –in der z.Zt. geltenden Fassunghat der Rat der Gemeinde Kall in der Sitzung am ...................... folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich und Gegenstand der Satzung (1) Die in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab M. 1 : 5000 gekennzeichneten Außenbereichsflächen werden zur Abrundung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wallenthal einbezogen. Der Flächenumgriff ist in der Karte mit einer Linie abgegrenzt sowie mit einer Signatur und den Buchstaben „B1“, „B2“, „B3“ und „B4“ gekennzeichnet. (2) Die bisherige Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wallenthal der Gemeinde Kall, Stand der Bekanntmachung vom 05.02.1999, ist nachrichtlich in die Karte übernommen, als mit dem Buchstaben „A“ bezeichnete und mit einer Linie abgegrenzte Fläche. §2 Zulässigkeit von Bauvorhaben (1) Art und Maß der baulichen Nutzung Für die einbezogenen Flächen „B3“ und „B4“ (§ 1 Abs. 1) wird gem. § 34 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgesetzt, dass als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Wohngebäude zulässig sind. Es sind nicht mehr als zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig (§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB). (2) Bauweise Für die einbezogenen Bereiche (§ 1 Abs. 1) wird offene Bauweise festgesetzt. Auf den einbezogenen Flächen „B3“ und „B4“ ist dabei nur die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern zulässig. (§ 22, Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) –in der z.Zt. geltenden Fassung-) (3) Überbaubare Grundstücksfläche Für die einbezogenen Flächen „B3“ und „B4“ (§ 1 Abs. 1) wird eine maximale Bebauungstiefe (§ 23, Abs. 4 BauNVO) von 20,0 m festgesetzt. Die Bebauungstiefe ist von der Straßenbegrenzungslinie ab zu ermitteln. (4) Passiver Schallschutz Für die Bebauung der Flächen „B3“ und „B4“ wird ein resultierendes Schalldämmmaß für Wohnräume von R’w=30 dB festgesetzt. Ein ausreichender Schallschutz von schutzwürdigen Räumen ist durch entsprechende bauliche Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Schlafräume und Kinderzimmer sollten auf der von der Bundesstraße B266 abgewandten Gebäudeseite geplant werden, ansonsten werden Schalldämmlüfter für Fenster oder Wandlüfter erforderlich. Vor Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde ein Nachweis über die Einhaltung des Schallschutzes vorzulegen (Schallschutzberechnung nach DIN 4109). §3 Vermeidungs- / Ausgleichsmaßnahmen (1) Vorhandene Gehölze, insbesondere die Stiel-Eiche (Quercus robur) an der Straße „Siebertzfeld“ in der Teilfläche „B3“, sind zu erhalten. (2) Als Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in Natur und Landschaft auf den Teilflächen „B1“, „B3“ und „B4“ sind diese wie folgt zu bepflanzen: a) Entlang der Abgrenzung der Teilflächen zum Außenbereich hin ist –mit Ausnahme von Straßen- und Wegeverläufen- eine Hainbuchenschnitthecke anzulegen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Alternativ kann bei der Fläche B1 entlang vorgenannter Außenabgrenzungslinien ein 3,0 m breiter Pflanzstreifen angelegt werden. In diesem Grundstücksstreifen ist dann pro 1,5 qm ein Gehölz entsprechend der beigefügten Artenliste (Ziffer 3) anzupflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. b) Je angefangene 300 qm einbezogener Fläche ist ein Baum oder ein Obstbaum entsprechend der beigefügten Artenliste (Ziffern 1 oder 2) anzupflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. (3) Die Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 2) sind innerhalb eines Jahres nach abschließender Fertigstellung der jeweiligen grundstücksbezogenen Baumaßnahme durch deren Vorhabenträger vorzunehmen. §4 Bestandteil der Satzung Die beigefügte Karte M. 1 : 5000 und die Artenliste sind Bestandteil der Satzung. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage zur Satzung der Gemeinde Kall über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wallenthal, Bereich „Am Mühlenweg“ (nördl. Abzweig der Voißeler Straße)“ (Teilflächen B1 und B2) sowie Bereich „Siebertzfeld“ (Teilflächen B3 und B4) Artenliste der zu pflanzenden Gehölze 1. Bäume Winterlinde Hainbuche Vogelkirsche Traubeneiche Rotbuche Stiel-Eiche (Tilia cordata) (Carpinus betulus) (Prunus avium) (Quercus petraea) (Fagus silvatica) (Quercus robur) 2. Obstbäume Apfel Birne Kirsche Pflaume Quitte (Lokalsorte) dto. dto. dto. dto. 3. Sträucher Hasel Pfaffenhütchen Hundsrose Schneeball Schwarzer Holunder Feldahorn Faulbaum Eingriffeliger Weißdorn Schlehe (Corylus avellana) (Euonymus europaeus) (Rosa canina) (Viburnum opulus) (Sambucus nigra) (Acer campestre) (Frangula alnus) (Crataegus monogyna) (Prunus spinosa) Die v.g. Artenliste kann ausnahmsweise um einheimische standortgerechte Gehölze erweitert werden.