Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
26.06.12, 18:13
Aktualisiert
08.08.12, 18:11
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Inhalt der Datei
Satzung
der Gemeinde Kall
über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wallenthal,
Bereich „Am Mühlenweg“ (nördl. Abzweig der Voißeler Straße)“
(Teilflächen B1 und B2)
sowie
Bereich „Siebertzfeld“
(Teilflächen B3 und B4)
(„Einbeziehungs-/ Ergänzungssatzung“) vom ......................
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
13.12.2011 (GV.NRW. S.685) –in der z.Zt. geltenden Fassungund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004
(BGBl. I S.2414), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I
S.1509) –in der z.Zt. geltenden Fassunghat der Rat der Gemeinde Kall in der Sitzung am ...................... folgende Satzung
beschlossen:
§1
Geltungsbereich und Gegenstand der Satzung
(1)
Die in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab M. 1 : 5000 gekennzeichneten Außenbereichsflächen werden zur Abrundung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wallenthal einbezogen. Der Flächenumgriff ist in der Karte mit einer Linie abgegrenzt sowie mit einer Signatur und
den Buchstaben „B1“, „B2“, „B3“ und „B4“ gekennzeichnet.
(2)
Die bisherige Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wallenthal der Gemeinde Kall, Stand der Bekanntmachung vom 05.02.1999, ist nachrichtlich
in die Karte übernommen, als mit dem Buchstaben „A“ bezeichnete und mit einer
Linie abgegrenzte Fläche.
§2
Zulässigkeit von Bauvorhaben
(1)
Art und Maß der baulichen Nutzung
Für die einbezogenen Flächen „B3“ und „B4“ (§ 1 Abs. 1) wird gem. § 34 Abs. 5
BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgesetzt, dass als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Wohngebäude zulässig sind.
Es sind nicht mehr als zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig (§ 9 Abs.1 Nr.
6 BauGB).
(2)
Bauweise
Für die einbezogenen Bereiche (§ 1 Abs. 1) wird offene Bauweise festgesetzt. Auf
den einbezogenen Flächen „B3“ und „B4“ ist dabei nur die Errichtung von Einzel- und
Doppelhäusern zulässig. (§ 22, Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) –in der z.Zt. geltenden
Fassung-)
(3)
Überbaubare Grundstücksfläche
Für die einbezogenen Flächen „B3“ und „B4“ (§ 1 Abs. 1) wird eine maximale Bebauungstiefe (§ 23, Abs. 4 BauNVO) von 20,0 m festgesetzt. Die Bebauungstiefe ist von
der Straßenbegrenzungslinie ab zu ermitteln.
(4)
Passiver Schallschutz
Für die Bebauung der Flächen „B3“ und „B4“ wird ein resultierendes Schalldämmmaß für Wohnräume von R’w=30 dB festgesetzt. Ein ausreichender Schallschutz von
schutzwürdigen Räumen ist durch entsprechende bauliche Schallschutzmaßnahmen
zu gewährleisten.
Schlafräume und Kinderzimmer sollten auf der von der Bundesstraße B266 abgewandten Gebäudeseite geplant werden, ansonsten werden Schalldämmlüfter für
Fenster oder Wandlüfter erforderlich.
Vor Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde ein Nachweis über die Einhaltung des
Schallschutzes vorzulegen (Schallschutzberechnung nach DIN 4109).
§3
Vermeidungs- / Ausgleichsmaßnahmen
(1)
Vorhandene Gehölze, insbesondere die Stiel-Eiche (Quercus robur) an der
Straße „Siebertzfeld“ in der Teilfläche „B3“, sind zu erhalten.
(2)
Als Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in Natur und Landschaft auf den
Teilflächen „B1“, „B3“ und „B4“ sind diese wie folgt zu bepflanzen:
a) Entlang der Abgrenzung der Teilflächen zum Außenbereich hin ist –mit Ausnahme von Straßen- und Wegeverläufen- eine Hainbuchenschnitthecke anzulegen
und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Alternativ kann bei der Fläche B1 entlang vorgenannter Außenabgrenzungslinien
ein 3,0 m breiter Pflanzstreifen angelegt werden. In diesem Grundstücksstreifen
ist dann pro 1,5 qm ein Gehölz entsprechend der beigefügten Artenliste (Ziffer 3)
anzupflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
b) Je angefangene 300 qm einbezogener Fläche ist ein Baum oder ein Obstbaum
entsprechend der beigefügten Artenliste (Ziffern 1 oder 2) anzupflanzen und
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
(3) Die Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 2) sind innerhalb eines Jahres nach abschließender Fertigstellung der jeweiligen grundstücksbezogenen Baumaßnahme
durch deren Vorhabenträger vorzunehmen.
§4
Bestandteil der Satzung
Die beigefügte Karte M. 1 : 5000 und die Artenliste sind Bestandteil der Satzung.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung der Gemeinde Kall
über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wallenthal,
Bereich „Am Mühlenweg“ (nördl. Abzweig der Voißeler Straße)“
(Teilflächen B1 und B2)
sowie
Bereich „Siebertzfeld“
(Teilflächen B3 und B4)
Artenliste
der zu pflanzenden Gehölze
1.
Bäume
Winterlinde
Hainbuche
Vogelkirsche
Traubeneiche
Rotbuche
Stiel-Eiche
(Tilia cordata)
(Carpinus betulus)
(Prunus avium)
(Quercus petraea)
(Fagus silvatica)
(Quercus robur)
2.
Obstbäume
Apfel
Birne
Kirsche
Pflaume
Quitte
(Lokalsorte)
dto.
dto.
dto.
dto.
3.
Sträucher
Hasel
Pfaffenhütchen
Hundsrose
Schneeball
Schwarzer Holunder
Feldahorn
Faulbaum
Eingriffeliger Weißdorn
Schlehe
(Corylus avellana)
(Euonymus europaeus)
(Rosa canina)
(Viburnum opulus)
(Sambucus nigra)
(Acer campestre)
(Frangula alnus)
(Crataegus monogyna)
(Prunus spinosa)
Die v.g. Artenliste kann ausnahmsweise um einheimische standortgerechte Gehölze
erweitert werden.