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Allgemeine Vorlage (5.1 Genehmigungsantrag gemäß § 18 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hier: Steinbruch Sötenich)

Daten

Kommune
Kall
Größe
29 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
22.06.12, 18:08
Aktualisiert
08.08.12, 18:11
Allgemeine Vorlage (5.1	Genehmigungsantrag gemäß § 18 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
hier:	Steinbruch Sötenich) Allgemeine Vorlage (5.1	Genehmigungsantrag gemäß § 18 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 111/2012 03.07.2012 Federführung: Fachbereich III An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmidt Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5 5.1 Vorliegende Bauvoranfragen und Bauanträge Genehmigungsantrag gemäß § 18 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hier: Steinbruch Sötenich Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen zu dem Antrag auf Fristverlängerung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG wird erklärt. Sachdarstellung: Mit Schreiben vom 25.04.2012 stellt die Genehmigungsinhaberin bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 - Immissionsschutz - einen Antrag auf Verlängerung der Frist für den Steinbruch Taubenberg Nord I + II sowie die Erweiterungsfläche Süd (Genehmigung vom 27.11.2008; Bezirksregierung Köln; Az.: 53.8851.2.1-§16-60/07-V/Ba) um 3 Jahre. Gemäß § 18 Abs. 1 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder 2. eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Die antragstellende Firma führt insbesondere folgende wichtige Gründe an: - Bedürfnis nach Rechtssicherheit für den Betrieb des Zementwerkes inkl. des Steinbruchs Taubenberg Nord I und II und der Erweiterungsfläche. - Für den Fall einer konjunkturellen Erholung könne die Ertüchtigung und der Betrieb des Ofens und somit auch des Steinbruches wirtschaftlich sinnvoll werden. Hierzu wären die Vermeidung weiterer Kosten und eine gesicherte Genehmigungslage essentiell. Vorlagen-Nr. 111/2012 - Seite 2 Um den Klinkerbezug langfristig, vor allem im Falle eines deutlichen konjunkturellen Aufschwungs zu sichern, ist das Werk Sötenich in die Lage zu versetzen, die Klinkerproduktion bedarfsgerecht anzufahren. Dies sei seit der Entscheidung über den Ofenstopp im Frühjahr 2009 Strategie der Antragstellerin, welches sich auch dadurch zeige, dass der Antrag auf Genehmigung der Kapazitätserweiterung und Erhöhung des Einsatzes alternativer Brennstoffe weiterhin aufrechterhalten wurde. Mit der Wiederaufnahme und dem fortgesetzten Ofenbetrieb wäre weiterhin der Einsatz einer entsprechenden notwendigen Zahl an Fachkräften (ca. 60 Arbeitsplätze) verknüpft. Mit Verfügung vom 22.05.2012 wird die Gemeinde Kall gebeten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu dem Vorhaben bis zum 20.06.2012 Stellung zu nehmen. Seitens der Verwaltung wurde Fristverlängerung bis zum 05.07.2012 beantragt. Der Antrag sowie die Verfügung der Bezirksregierung wurde den Fraktionsvorsitzenden mit der Einladung zu dieser Sitzung zur Verfügung gestellt.