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Allgemeine Vorlage (Einziehung von diversen landwirtschaftlichen Wegen im Gemeindegebiet Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
24 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
07.09.12, 18:13
Aktualisiert
07.09.12, 18:13
Allgemeine Vorlage (Einziehung von diversen landwirtschaftlichen Wegen im Gemeindegebiet Kall)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 160/2012 18.09.2012 Federführung: Fachbereich III An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmidt Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 11 Einziehung von diversen landwirtschaftlichen Wegen im Gemeindegebiet Kall Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsbeförderung beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zur Einziehung der nachfolgend aufgeführten gemeindeeigenen Wege bzw. des Wegeteilstückes einzuleiten: a) b) c) Gemarkung Sistig, Flur 21, Flurstück 91, gelegen bei Steinfelderheistert (Anlage 1), Gemarkung Sistig, Flur 21, Flurstück 95, gelegen bei Steinfelderheistert (Anlage 1) Gemarkung Wahlen, Flur 6, Flurstück 58 (teilweise), gelegen bei Wahlen / Wohnplatz Daubenforst (Anlage 2) Sachdarstellung: Die Gemeinde Kall ist Eigentümerin der Wegeparzellen Gemarkung Sistig, Flur 21, Flurstücke 91 und 95, gelegen bei Steinfelderheistert und Gemarkung Wahlen, Flur 6, Flurstück 58, gelegen bei Wahlen, Wohnplatz Daubenforst. Die jeweils angrenzenden Eigentümer bitten, ihnen die Wegegrundstücke zu veräußern. Bevor über einen Verkauf der Flächen entschieden werden kann, ist es erforderlich, ein Einziehungsverfahren nach § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durchzuführen. Gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ist die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung von der Gemeinde mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die zur Einziehung vorgesehenen Wege bzw. das Wegeteilstück sowie die Lage und nähere Umgebung sind aus den anliegenden Übersichtskarten zu entnehmen.