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Allgemeine Vorlage (Gewährung von Zuschüssen an Vereine)

Daten

Kommune
Kall
Größe
93 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
26.10.12, 18:07
Aktualisiert
26.10.12, 18:07
Allgemeine Vorlage (Gewährung von Zuschüssen an Vereine) Allgemeine Vorlage (Gewährung von Zuschüssen an Vereine)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 131/2012 06.11.2012 FBL: SB: Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Kratz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. X Mittel verfügbar bei PSK 150 573 002 / 5318 170 7.750,00 über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Sachbearbeiter Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 6 Gewährung von Zuschüssen an Vereine Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, den im Haushalt 2012 zur Verfügung stehenden Betrag von 7.750,- Euro entsprechend der Einwohnerzahl auf die Ortsvorsteherbezirke zu verteilen. Die Ortsvorsteher werden ermächtigt, über die Mittelverteilung innerhalb ihres Bezirkes in Abstimmung mit allen in ihrem Bezirk wohnhaften Ratsmitgliedern zu entscheiden. Sofern in einem Bezirk von einer Fraktion keine Ratsmitglieder wohnhaft sind, muss ein im Bezirk wohnhafter sachkundiger Bürger dieser Fraktion beteiligt werden. Von den Sportvereinen wird eine pauschale Beteiligung an den Nebenkosten der Sporthallen und Sportplätze (Flutlicht) in Höhe von je 150,- Euro pro Verein für das Jahr 2012 gefordert. alternativ: Die Beteiligung der Sportvereine an den Nebenkosten der Sporthallen und Sportplätze erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Betriebskosten anteilig gemäß dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme gemäß beiliegender Anlage. Sachdarstellung: Im konsumtiven Haushalt 2012 stehen für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine 7.750,Euro zur Verteilung zur Verfügung. In den vergangenen Jahren wurde der zur Verfügung stehende Betrag auf die Ortsvorsteherbezirke entsprechend der Einwohnerzahl verteilt. Die Ortsvorsteher wurden ermächtigt, über die Mittelverteilung innerhalb ihres Bezirks in Abstimmung mit allen in ihren Bezirken wohnhaften Ratsmitgliedern zu entscheiden. Sofern in einem Bezirk von einer Fraktion keine Ratsmitglieder wohnhaft waren, musste ein im Bezirk wohnhafter sachkundiger Bürger dieser Fraktion beteiligt werden. Vorlagen-Nr. 131/2012 Seite 2 Eine Aufstellung der auf die einzelnen Ortsvorsteherbezirke entfallenden Beträge ist als Anlage 1 beigefügt. Die von den Sportvereinen zu zahlende Beteiligung an den Nebenkosten der Sporthallen und Sportplätze wurde lt. Ratsbeschluss vom 28.06.2005 von 50,- Euro auf 150,- Euro pro Verein erhöht und bisher mit den o.a. Zuschüssen bzw. mit den Zuschüssen zum Unterhaltungsaufwand eigener Sportstätten verrechnet oder direkt angefordert. Im Beratungsverlauf der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 01.09.2009 wurde jedoch angeregt, die Beteiligung der Sportvereine an den Nebenkosten künftig dem Umfang der Inanspruchnahme anzupassen. Für das Jahr 2010 ergab sich auf der Basis der tatsächlichen Belegungsstunden ein Gesamtbetrag für die Kostenbeteiligung i.H.v. 1.462,50 €. Gemäß Beschluss des Rates am 21.12.10 wurde jedoch im Jahr 2010 tatsächlich keine Kostenbeteiligung von den Vereinen erhoben und im Gegenzug der dadurch ausfallende Betrag (1.500,- Euro) bei Produkt / Sachkonto 060.366.002/5318.120 („Vereinsförderung“) gesperrt; ebenso im Jahr 2011, wobei angeregt wurde, für die Folgejahre eine andere Lösung zu finden. Hierbei muss der Verwaltungsaufwand vertretbar sein. Die Verwaltung schlägt vor, a) auf der Grundlage des o.g. Ratsbeschlusses vom 28.06.2005 pauschal 200,- Euro pro Verein als Beteiligung an den Nebenkosten der Sporthallen und Sportplätze (Flutlicht) zu fordern. alternativ: b) eine anteilige Kostenbeteiligung der Vereine an den Nebenkosten der Sporthallen und Sportplätze (Flutlicht) i.H.v. rd. 20% auf der Grundlage der jährlichen Betriebskosten gemäß dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben; eine entsprechende Aufstellung ist als Anlage beigefügt.