Daten
Kommune
Kall
Größe
63 kB
Datum
20.11.2012
Erstellt
09.11.12, 18:18
Aktualisiert
09.11.12, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsgebührensatzung
der Gemeinde Kall
vom __________ 2012
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/
SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2
Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der
Gemeinde Kall in seiner Sitzung am ................................. folgende Verwaltungsgebührensatzung
beschlossen:
§1
Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Kall Verwaltungsgebühren. Die
Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in
dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§2
Höhe der Gebühr
(1)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2)
Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach
Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§3
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a)
Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
b)
Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c)
Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).
§4
Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die
Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§5
Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus
Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§6
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines
Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2)
Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die
Leistung ihn betrifft.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§7
Fälligkeit
(1)
Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2)
Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der
für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
(3)
Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung
zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.
(2)
Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit
der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3
des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§9
Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom
13. Mai 1980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.12.2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der
Gemeinde Kall vom 1.10.2001 außer Kraft.
Anlage Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung
TarifNr.
1.
Gegenstand
a)
b)
c)
d)
e)
2.
a)
b)
3.
5.
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen,
Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
(z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB), pauschal, je angefangene
30 Minuten
6.
a)
b)
8.
9.
a)
b)
c)
10.
11.
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite
Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigung ortsrechtlicher Vorschriften je angefangene 30 Minuten
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und
Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, pauschal, je angefangene 30 Minuten
4.
7.
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
Farbkopien und -ausdrucke
im Format A4 je Seite
im Format A3 je Seite
im Format A2 je Seite
Individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder DateiDateien je angefangene 15 Minuten
Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger
je angef. 10 Min. oder je Datenübertragung
Gebühr in
Euro
0,60
0,40
0,90
1,10
1,60
2,60
12,50
7,50
3,00
4,00
25,00
25,00
25,00
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.
je angefangene 30 Minuten
3,00
Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene 30 Minuten
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr je Auszug
25,00
4,00
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter
von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen
ausgeführt werden je angefangene 30 Minuten
25,00
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten für Büroarbeiten je angefangene 30 Minuten
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten für Außenarbeiten je angefangene 30 Minuten
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten für Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene 30 Minuten
Abgabe von Leistungsverzeichnissen (zweifach) einschl. Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen bei öffentlichen Ausschreibungen je
Seite
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene 30 Minuten
25,00
25,00
15,00
0,40
25,00