Daten
Kommune
Kall
Größe
126 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
12.09.12, 18:12
Aktualisiert
12.09.12, 18:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Bebauungsplan Nr. 26
„Ortszentrum Kall“
(Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB)
Textliche Festsetzungen,
Kennzeichnungen und Hinweise
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:
- Rechtsgrundlagen
Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen und Angaben über die Fundstellen der
Rechtsgrundlagen:
BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.
I. S. 2414), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I. S.
1509) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 133), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I. S. 466) -in der zurzeit geltenden Fassung-
PlanzV
5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung) vom 18.12.1990 (BGBl. I. 1991 S. 58),
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I. S. 1509) -in der
zurzeit geltenden Fassung-
BauO NW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
01.03.2000 (GV. NRW S. 256), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
24.05.2011 (GV. NRW S. 272) -in der zurzeit geltenden Fassung-
LWG NW
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung
vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW S. 185) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
06.10.2011 (BGBI. I. S. 1986) -in der zurzeit geltenden Fassung-
LG NW
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV.
NRW S. 568), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW
S. 185) -in der zurzeit geltenden Fassung-
GO NW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 685) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung
von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502),
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214) -in der
zurzeit geltenden Fassung-
StrWG NW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2011 (GV.
NRW S. 731) -in der zurzeit geltenden Fassung-
DSchG NW
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen (Denkmalschutzgesetz NW) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226,
716), geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S.
274) -in der zurzeit geltenden Fassung-
Bezugsquelle für DIN-Normen u. VDI-Richtlinien: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.:
030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
- Festsetzungen, Kennzeichnungen und Hinweise
- Es werden folgende Festsetzungen, Kennzeichnungen und Hinweise getroffen:
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen (gemäß § 9 BauGB)
1.
Art der baulichen Nutzung: Kerngebiet (MK) (gemäß § 7 BauNVO)
1.1
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Planbereich folgende Nutzungsarten nicht zulässig:
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und
Tankstellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).
1.2
Gemäß § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO ist im Planbereich folgende Nutzungsart nicht zulässig:
Vergnügungsstätten, als Unterart der Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO.
1.3
Gemäß § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO sind im Planbereich folgende Nutzungsarten nur
ausnahmsweise zulässig:
Anlagen für sportliche Zwecke (Unterart der Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).
1.4
Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO sind Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7
BauNVO nur oberhalb des untersten Vollgeschosses zulässig.
1.5
Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO sind die –ausnahmsweise zulassungsfähigen- Wohnungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (die nicht unter Abs. 2 Nrn. 6 und 7 des § 7
BauNVO fallen) nur oberhalb des untersten Vollgeschosses –als Ausnahme- zulässig.
1.6
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden im Planbereich Anlagen gem. § 7 Abs. 3
Nr. 1 BauNVO (Tankstellen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 5 des § 7 BauNVO fallen) nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Das Maß der baulichen Nutzung ist der Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil
des Bebauungsplans zu entnehmen.
2.2
Die zulässige Geschoßfläche ist im Falle von Tiefgaragenplätzen um die Fläche der
notwendigen Garagenplätze zu erhöhen.
2.3
Die Höhe der Attika wird gemessen in der jeweiligen Mitte der das Gebäude umgebenden Außenwände, bei in sich gegliederten Wänden (mit unterschiedlichen Wandteilen) in der Mitte der jeweiligen Wandteile.
2.4
Für untergeordnete Anlagen, Bauteile oder Dachaufbauten, wie aufgesetzte Technikräume, Kamine, Schornsteine, Anlagen zur Luftreinhaltung, Lüfter, o.ä., deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Gebäudehöhe technisch nicht möglich ist, kann ausnahmsweise (§ 31, Abs. 1 BauGB) eine heraufgesetzte Höhe bis zu dem in der Nutzungsschablone des zeichnerischen Teils festgelegten Maß zugelassen werden. Die
jeweilige Ausnahme ist auf die sich aus technischen u./o. immissionsschutzrechtlichen Gründen ergebende, tatsächlich notwendige Höhe zu beschränken. Evtle.
Schallquellen an hoch gelegenen Bauteilen sind ggf. gegenüber schutzwürdigen Bebauungen im Plangebiets-Umfeld abzuschirmen.
3.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Nebenanlagen
3.1
Gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, Abs. 4 BauNVO wird folgendes als abweichende Bauweise („abw.“) festgesetzt:
Gebäude dürfen im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen
an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden. Ansonsten wird eine Längenbeschränkung für Gebäude und Gebäudegruppen
nicht festgelegt.
3.2
Unterirdische Geschosse und deren Zugänge / Zufahrten dürfen die festgesetzte
überbaubare Grundstücksfläche ausnahmsweise im Rahmen der landesrechtlichen
Abstandsflächen-Bestimmungen überschreiten.
3.3
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass private überdachte KraftfahrzeugAbstellplätze in Gestalt von Garagen / Carports nur innerhalb der gekennzeichneten
Nebenanlagenfläche mit Zweckbestimmung „Ga / Ca“ sowie in Geschossen unterhalb
der Geländeoberfläche zulässig sind.
3.4
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass private nicht überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze nur innerhalb der gekennzeichneten Nebenanlagenflächen mit
den Zweckbestimmungen „St“ oder „Ga / Ca“ zulässig sind.
Ferner sind öffentliche Stellplätze zulässig innerhalb der –öffentlichen- Straßenverkehrsflächen, als Nebenanlagen.
3.5
Sonstige private, mit einer Überdachung versehene, untergeordnete Nebenanlagen
und Einrichtungen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO oder bauliche Anlagen nach § 23 Abs.
5 BauNVO, welche ansonsten nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig
sind oder zugelassen werden können, sowie untergeordnete An- und Vorbauten an
einem Hauptgebäude (z.B. Wintergärten, Balkone) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
4.
Grunddienstbarkeit
4.1
Der in der Planzeichnung mit der Signatur „LR“ gekennzeichnete Baugebietsstreifen
entlang eines querenden Regenwasserkanals (Entwässerung der Bahnunterführung;
DN 150) ist mit einem Leitungs- und Unterhaltungsrecht zu Gunsten der Gemeinde
Kall, des Trägers der Entwässerungsanlage bzw. deren Beauftragter zu belasten.
Der vorhandene Leitungsverlauf durch den Plangeltungsbereich ist zu erhalten oder
in Abstimmung mit der Gemeinde Kall und ggf. berührten Trägern öffentlicher Belange so umzuverlegen, dass die Entwässerung der Bahnunterführung gewahrt bleibt.
5.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.1
Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens ist im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger per Gutachten nachzuweisen und von
der zuständigen Immissionsschutzbehörde schlüssig zu prüfen.
Die im Immissionsschutzgutachten als erforderlich festgestellten Maßnahmen, insbesondere zum passiven Schallschutz von schutzwürdigen Räumen im MK-Gebiet, sind
bei der Bauausführungsplanung bzw. als Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung
bei der Vorhabensrealisierung umzusetzen.
6.
Regelung von Zu-/Ausfahrten zu den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen
6.1
An den mit „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ gekennzeichneten Signaturverläufen
dürfen keine Zu- oder Ausfahrten zu den angrenzenden Straßenverkehrsflächen angelegt werden.
6.2
Zu- bzw. Ausfahrt der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Anliegerverkehr“ (Signatur „A-V“) von / zur Bahnhofstraße dürfen nur an dem dafür in der Planzeichnung jeweils gekennzeichneten Ein- bzw. Ausfahrtsbereich angelegt werden.
7.
Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
7.1
Während der Bauphase sind alle zu erhaltenden Gehölze gemäß DIN 18920 in ihrem
Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen.
7.2
Vor Beginn von Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend § 202 BauGB (Schutz
des Mutterbodens) und DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke) von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur
späteren Wiederverwendung zu lagern. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und
zum Schutz vor Erosion sind Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen.
Nach Möglichkeit sind zumindest die obersten 30 cm des Bodenprofils wieder auf
dem Baugrundstück einzubringen.
Unbelasteter Erdaushub ist nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zuzuführen.
Eine Deponierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Vermischung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind
so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen bleibt.
7.3
Als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust an vorhandenem Bewuchs sind im MKGebiet mindestens drei Baumscheiben für heimische, standortangepasste, hochstämmige Laubgehölze sowie vier Pflanzbeete in gärtnerischer Gestaltung mit einer
Gesamtgröße von 60 qm anzulegen.
7.4
Die nicht überbauten Flächen des Baugrundstücks sind als Grünfläche anzulegen
und dauerhaft zu unterhalten.
7.5
Die Durchführung der Grünordnungsmaßnahmen hat durch den Vorhabenträger spätestens innerhalb eines Jahres nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens zu erfolgen.
B.
Örtliche Bauvorschriften (gemäß § 86 BauONW i.V.m. § 9, Abs. 4 BauGB)
1.
Die zulässige Dachform und Dachneigung ist der Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
C.
Kennzeichnungen (gemäß § 9, Abs. 5 BauGB)
1.
Das Plangebiet ist durch Emissionen, v.a. Lärm, von den umgebenden öffentlichen
Verkehrsflächen und Bahnanlagen vorbelastet. Auf den Baugebietsflächen treten
Überschreitungen von Immissionsricht- und -grenzwerten auf.
An schutzwürdigen Räumen werden –passive- Schallschutzmaßnahmen erforderlich;
siehe auch oben unter Ziffer A.5.
2.
Das Plangebiet liegt nach der Karte „Bleigehalt der Böden und Halden im Raume
Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW in einem Bereich, in dem eine Belastung von 200 -1.000 mg Blei je kg Boden zu erwarten ist. Bei der Durchführung
von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der späteren Nutzung der unbebauten
Flächen des Plangebietes ist daher folgendes zu beachten:
A. Abfallwirtschaftliche Hinweise für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs
a.: Der im Zuge von Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte soweit möglich
auf dem jeweiligen Grundstück verbleiben.
b.: Vom jeweiligen Baugrundstück zu entfernender Bodenaushub ist nach näherer
Weisung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen repräsentativ
zu beproben und zur Feststellung seines tatsächlichen Bleigehaltes im Feststoff und
im Eluat zu untersuchen. Das hierbei gewonnene Untersuchungsergebnis ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde unaufgefordert, und vor Entfernung des Bodens vom
Baugrundstück vorzulegen.
Dem Bauherrn wird empfohlen, die Beprobung und Untersuchung so rechtzeitig
durchzuführen, dass eine Verzögerung des Baubeginns vermieden wird.
c.: Bodenaushub, der nicht auf dem vorgesehenen Baugrundstück verbleiben kann,
ist nach Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung innerhalb der Mechernich-Kaller-Bleierzzone zuzuführen (z.B. Abgabe an Nachbarn für Zwecke der Geländegestaltung, u.a.).
Kann der im Zuge der jeweiligen Baumaßnahme anfallende Bodenaushub keiner wirtschaftlich sinnvollen Verwertung zugeführt werden, so ist er Abfall im Sinne des Abfallgesetzes, dessen geordnete Entsorgung geboten ist (§ 27, Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts– und Abfallgesetzes).
Zur Verwertung oder Entsorgung vorgesehener Bodenaushub darf nur mit vorheriger
Zustimmung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vom Grundstück entfernt werden.
d.: Der Beginn der Erdaushubarbeiten ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mindestens 1 Woche im Voraus mitzuteilen.
B. Eindämmung von Staubemissionen
Während der Bodenaushubarbeiten ist Staubentwicklung bei Bedarf durch regelmäßiges Befeuchten der Baustelle entgegenzuwirken.
C. Hinweise zur Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen
Im Hinblick auf die Anlage und Nutzung von Haus-, Obst- oder Ziergärten sowie die
Einrichtung von Kinderspielflächen hat die Untere Abfallwirtschaftsbehörde in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden „Hinweise zur gesundheitlichen Vorsorge im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet“ erarbeitet. Diese können bei Bedarf auf Nachfrage übersandt werden.
D.
Hinweise
1.
Zu beachten ist die Denkmaleigenschaft der Oleftalbahn, einschließlich des Bahnhofsgebäudes Kall, unmittelbar an der südöstlichen Plangebiets-Abgrenzung gelegen. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind im Baugenehmigungsverfahren von der/n zuständigen Behörde/n in angemessener Weise zu berücksichtigen. Werbeanlagen sind vom Vorhabenträger mit dem LVR – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland vorabzustimmen (Umgebungsschutz).
2.
Die Ergebnisse des „Gutachten zu Bodenuntersuchungen unter umwelthygienischen
und baugrundspezifischen Aspekten für das Bauvorhaben ‚Ortszentrum Kall‘“ (Wittler
Ingenieurbüro, Köln, Nov. 2011) sind bei der Vorhabensumsetzung zu beachten.
Gemäß dem Gutachten liegt von den Ausgangsverhältnissen her kein ausreichend
tragfähiger Baugrund vor; daher werden zusätzliche Maßnahmen zur Schaffung einer
standsicheren Gründung notwendig werden. Vor Beginn der Baumaßnahme besteht
weitergehender Erkundungsbedarf hinsichtlich der Baugrund- und Grundwassersituation, zur Erstellung der abschließenden Baugrunduntersuchung -nach den Vorgaben
der DIN 1054-.
Soweit im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen nach § 2,
Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich zu informieren.
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über
Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind
diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und
zu entsorgen.
3.
Zu beachten ist ein erhöhter Grundwasserstand im Planbereich, insbesondere bei
Hochwasser der Urft (die 50-60 m westlich des Vorhabenstandortes durch die Ortslage verläuft). Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind ggf. bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Ferner ist zu
beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgt, und dass
keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit von Grund- oder Oberflächenwasser eintreten.
4.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R, gemäß der
„Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN
4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes –unter Berücksichtigung der Bedeutungskategorie des Bauwerks- zu beachten.
5.
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und/oder –befunde
oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind
gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land NRW (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980, in der z.Zt. geltenden Fassung, dem
LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, oder der
Gemeinde Kall unverzüglich zu melden. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer /
Bauherr / Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG
NW sind zu beachten.
6.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Bahnanlagen in einem Gebiet, in dem ein Vorhandensein von
Kampfmitteln im Boden nicht auszuschließen ist. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei einem evtln. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle,
die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
7.
Aus den örtlichen (Schwer-)Metallvorkommen und der Historie als Bergwerks- und
Metallhüttenstandort heraus liegen in Kall potentiell Bodenbelastungen (geogene und
anthropogene), Abbau- und Auffüllungsmaterialien, Relikte von Bergbau und Verhüttung sowie gebietsweise –formal- immer noch existierende Bergwerksfeldrechte vor.
Auswirkungen von ehemaligen bergbaulichen Tätigkeiten sind nicht auszuschließen.
8.
Die Dacheindeckungen sollten keine oxidierenden Beläge aufweisen. Großflächige
Metalldacheindeckungen aus Kupfer, Zink, Blei als äußere Dachhaut sind nur zulässig, wenn diese mit einer wetterbeständigen Beschichtung / Versiegelung versehen
oder spezielle Legierungen (z.B. Galvalume) verwandt werden, die eine Ablösung
von Schwermetallen unterbinden.
9.
Stellplätze sollten, sofern möglich, in wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster
mit mindestens 1,0 cm breiten Fugen, wasserdurchlässiges Betonsteinpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) ausgeführt werden.
10.
Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel (LED, Natriumdampflampen) und
Lampenkoffer wird empfohlen.
Stand: März 2012
My \..\ TF BP Ortszentrum
Verfahrensvermerke:
Die verwendete Planungsgrundlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vollständig nach.
Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch einwandfrei.
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.
Blankenheim, den ..........................
(Siegel)
..............................
ÖbVI
Der Gemeinderat hat am …............................ gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen.
Der Beschluß wurde am ................................. ortsüblich bekanntgemacht.
Kall, den ..................................
(Siegel)
.................................................
Bürgermeister
Der Entwurf des Bebauungsplanes hat entsprechend § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3
(2) u. § 4 (2) BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom
............................... bis .............................. zu jedermanns Einsicht öffentlich
ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am
........................... .
Kall, den ..................................
(Siegel)
.................................................
Bürgermeister
Dieser Bebauungsplan ist vom Gemeinderat gemäß § 10 (1) BauGB am
.................................. beschlossen worden.
Kall, den ..................................
(Siegel)
.................................................
Bürgermeister
Der Beschluss des Bebauungsplanes sowie der Hinweis, wo dieser eingesehen
werden kann, sind gemäß § 10 (3) BauGB am ................................... ortsüblich
bekanntgemacht worden.
Dieser Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.
Kall, den ..................................
(Siegel)
.................................................
Bürgermeister