Daten
Kommune
Kall
Größe
122 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
04.12.12, 18:07
Aktualisiert
04.12.12, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Bebauungsplan
„Untere Frankenstraße“
- Ortsteil Keldenich -
2. Änderung
(Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch - BauGB)
Begründung zur Aufstellung der Bebauungsplan-Änderung
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)
Stand: Nov. 2012
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall
My/…/Begr 2. Änd Frankenstraße
Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)
1.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches
Im Rahmen der 2. Änderung soll eine Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans
(BPlan) Kall „Untere Frankenstraße“, gelegen im Ortsteil Keldenich, modifiziert werden.
Der Geltungsbereich der Änderung ist in der zugehörigen Planzeichnung durch eine
Abgrenzungs-Signatur (in rot) eindeutig gekennzeichnet. Er liegt am südlichen Rand
des Bebauungsplangebietes, am Ortseingang von Keldenich aus Richtung Kall kommend. Hier wurde an der Gabelung „Brigidastraße“ (K67) – „Pützberg“ bei der Planaufstellung die damals schon bestehende Bebauung mit in den BPlan-Umring
aufgenommen, zur Lage vgl. Übersichtskarte auf der Planzeichnung.
Umfasst wird das Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 1, Nr. 269, welches z.T. bebaut ist (Haus „Brigidastraße 6“), z.T. unbebaut (östliche Hälfte). Es handelt sich hier
um eine nach Norden geneigte Hanglage, oberhalb des Neubaugebietes „Lourdesstraße“. Zu dem bestehenden Haus führt eine Zufahrt schräg von der Straße „Pützberg“
hinunter. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt rd. 0,32 ha.
Der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes sowie der Entwurfsund Offenlagebeschluss zum Planverfahren wurden vom Ausschuss für Bau, Planung,
Tourismus und Wirtschaftsförderung bzw. vom Rat der Gemeinde Kall am 11. bzw. am
13.12.2012 gefasst.
2.
Ziel des Planverfahrens
Hauptsächliches Ziel der Änderung ist es, die hier innerhalb des Bebauungszusammenhangs noch bestehende Baulücke von immerhin rund 1350 qm Größe baulich nutzen zu können (was offensichtlich bei Aufstellung des urspr. BPlans noch nicht der Fall
war). So soll auf der östlichen, freien Hälfte eine zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche für Wohnhaus und Garage per Baugrenz-Signatur, 17 m tief, ausgewiesen werden. Dahinter steht der Wunsch der Eigentümerfamilie, hier zumindest eine
ergänzende Baumöglichkeit für eigene Zwecke zu schaffen - oder durch Halbierung
ggf. noch eine zweite zur Veräußerung. Die Größe würde bei zwei neuen Parzellen
jeweils rd. 670 qm betragen.
Daneben wird an der bestehenden Bebauung auf der Westhälfte das bisherige Baufenster vergrößert: einerseits besteht hier ein Anbau, der beim „Ur-BPlan“ nicht berücksichtigt wurde, andererseits kann bei dieser Gelegenheit noch etwas Baufreiheit
mit geschaffen werden. Als Letztes wird eine bestehende Garage als solche - mit einer
Planzeichensignatur- gekennzeichnet.
Das Vorgehen entspricht der Zielsetzung zur Nachverdichtung von Ortslagen und dem
Trend zu kleineren Grundstücken. Wie dem –nachrichtlich- in der Planzeichnung angedeuteten Aufteilungsvorschlag zu entnehmen ist, wird auch danach noch eine verträgliche Siedlungsdichte, mit Einbezug in die bauliche Umgebung, gegeben sein.
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3.
Verfahrenstechnische Abwicklung
Die technische Abwicklung soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen.
Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens bezieht sich auf Bebauungspläne, bzw.
deren Änderung oder Ergänzung, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen und die eine
zulässige, versiegelte Grundfläche im Sine der Baunutzungsverordnung (BauNVO, §
19, Abs. 2) von weniger als 20.000 qm ausweisen (bzw. nach einer Vorprüfung bis
weniger als 70.000 qm). Dies ist hier gegeben, da bestehendes Planungsrecht auf limitierter Fläche nachverdichtet und aufgewertet werden soll.
Ferner dürfen im „beschleunigten Verfahren“ keine Vorhaben begründet werden, die
von sich aus einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würden, und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von
Schutzgütern nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchstabe b BauGB (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) bestehen, was hier ebenfalls
erfüllt ist.
Im beschleunigten Verfahren ist keine förmliche Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4
BauGB, in Gestalt eines sog. „Umweltberichts“, erforderlich, ferner bei der Fallgruppe
nach Abs. 1, Satz 2, Nr. 1, kein Ausgleich für eventuelle Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen. Element des beschleunigten Verfahrens ist ferner eine in etwa
analoge Handhabung der Beteiligungsvorschriften des § 13, Abs. 2 u. 3 BauGB („vereinfachtes Verfahren“).
Ein BPlan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) abweicht, kann im
beschleunigten Verfahren auch vorzeitig aufgestellt werden, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan braucht dann nicht einem formellen Änderungsverfahren unterzogen zu
werden, sondern er wird „im Wege der Berichtigung angepasst“ (§ 13a, Abs. 2, Ziffer 2
BauGB). Der gültige FNP von Kall weist in seinem zeichnerischen Teil für den anstehenden Bereich „Wohnbaufläche - W“ aus. Daran ist keine Änderung erforderlich.
Auch im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden Bodenbewirtschaftung und
des Klimaschutzes ist die Umwidmung bereits vorgeprägter, städtebaulich integrierter
Flächen der Ausweisung neuer vorzuziehen.
Bodenordnerische Maßnahmen fallen nicht an; Kostentragung erfolgt durch den Antragsteller.
4.
Planungsrechtliche Änderungen
Das oben benannte Baugrundstück ist in dem seit 1997 rechtskräftigen BPlan bereits
in Gänze als „Allgemeines Baugebiet – WA“ (§ 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO)
ausgewiesen, verbunden mit Festlegungen zu Art und Maß der zulässigen baulichen
Nutzung, ersichtlich aus der Planzeichnung, deren Legende und den zugehörigen
Textlichen Festsetzungen.
Die Art der baulichen Nutzung und die bisherigen Textl. Festsetzungen behalten, bis
auf die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen, weiterhin Gültigkeit. Nicht auf den Änderungsbereich anwendbar ist die Festsetzungsziffer 3.1; diese regelt für die Neubebauung weiter unterhalb eine Höhenkopplung der Eingangsebene an die damals neu
eingeplante Erschließungsstraße (heutige „Lourdesstraße“).
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In das ursprüngliche Planungskonzept soll hier, bis auf die zusätzlichen überbaubaren
Grundstücksflächen, ansonsten möglichst wenig eingegriffen werden. Dementsprechend bleiben auch die Parameter der Planungsschablone zu den baulichen Nutzungsmöglichkeiten und die Bauweise weitestgehend unverändert:
Zahl der Vollgeschosse (als Höchstmaß): II
Grundflächenzahl (GRZ):
0,2
Geschoßflächenzahl (GFZ): 0,4
Bauweise:
offen (gemäß § 22, Abs. 2 BauNVO).
Dies entspricht dem ursprünglichen Ansatz, in der Hanglage unterhalb des Ortskerns
keine allzu hohe und verdichtete Bebauung entstehen zu lassen. In Verbindung mit der
Festsetzung Ziff. 3.2 zur max. zulässigen Trauf- und Firsthöhe ist eine Limitierung der
Höhenentwicklung der Bebauung gewährleistet.
Geringfügig abgeändert wird lediglich die – gestalterische- Festsetzung (gem. § 86 (1)
Landesbauordnung NW) zu Dachform und Dachneigung:
Bei der Dachgestaltung soll hier neben „Satteldach - SD“ auch „Walmdach – WD“, und
eine etwas geringere Dachneigung, 30 bis 45º statt 35 bis 45º, zugelassen werden.
Dies ist im Hinblick auf die Lage am Rand der alten, heterogeneren Bestandsbebauung
vertretbar, dto. der Verzicht auf eine Regelung der Firstrichtung, zumal diese gerade
hier im Bestand von giebel- zu traufständig wechselt.
5.
Erschließung, Ver- und Entsorgung
Die verkehrlichen und erschließungstechnischen Belange sind durch den vorhandenen, ausgebauten Straßenzug Brigidastraße / Pützberg und die vorhandenen Leitungen grundsätzlich gewährleistet.
Die grundstücksinterne Zufahrt, die von der Straße „Pützberg“ zu dem bestehenden
Wohngebäude Haus-Nr. 6 hinunterführt, kann und soll auch weiterhin genutzt werden,
und zwar für alle neu zu bildenden Grundstücksteile. Die Absicherung für die Beteiligten erfolgt über die Bestellung einer gemeinsam nutzbaren Grunddienstbarkeit. Auf
BPlan-Ebene ist dazu in der Planzeichnung ein 3m breites Geh-, Fahr- und Leitungsrecht („GFL-R.“) eingetragen. Dieses ist von Bebauung, Bepflanzung und sonstigen
Hindernissen dauerhaft freizuhalten.
Auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung tritt keine Änderung ein: Für den
gesamten Ort erfolgt die Entwässerung im Mischsystem, da kein für eine Einleitung
nutzbarer Vorfluter und keine für Versickerung geeigneten Bodeneigenschaften vorliegen. Auch die Baulücken, wie hier, sind von der Kanalnetzplanung mit erfasst und eingerechnet. Die Entwässerungsleitung des Änderungsbereichs verläuft, abgesichert per
Grunddienstbarkeit, über Parzelle 225 zur Lourdesstraße unterhalb. Diese Leitung ist
damals auch für zusätzliche Bebauung ausreichend dimensioniert worden.
Vor Beginn von Baumaßnahmen haben Planer und Ausführende sich in die Lage vorhandener Leitungen einweisen zu lassen, Beschädigungen sind zu vermeiden.
6.
Ökologische Vermeidungsmaßnahmen
Der Oberboden ist entsprechend § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und DIN
18915 zu schützen, von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu si-
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chern und –sofern möglich- wieder zu verwenden. Unvermeidbare Belastungen des
Bodens (Verdichtung, Vermischung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen bleibt.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich
zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle
vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen.
Bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken sollten bei Bedarf bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen berücksichtigt
werden. Es ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung –
auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlagen erfolgen
darf und dass keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintritt.
Während der Bauphase sind alle zu erhaltenden Gehölze gemäß DIN 18920 in ihrem
Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen.
Ferner ist in den Textl. Festsetzungen eine Verpflichtung zur Anpflanzung eines Hochstamms pro 100 qm angefangener Grundstücksfläche enthalten. Diese zieht bei Abparzellierung auch für die Neubebauung hier, so dass trotz Abwicklung nach § 13a
BauGB eine Ausgleichsmaßnahme lt. BPlan verbleibt.
Das Ergebnis der Stufe I der Artenschutzvorprüfung lautet in Anlehnung an die gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 “Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“:
Planungsrelevante Arten sind im Plangebiet potentiell vorkommend, jedoch zeigt das
Vorhaben, unter Berücksichtigung einer Vermeidungsmaßnahme in Gestalt einer Bauzeitenbeschränkung keinerlei negative Auswirkungen auf das potentielle Artenregime.
Die durchgeführten Recherchen wurden durch eine örtliche Inaugenscheinnahme des
Plangebietes flankiert, welche jedoch kein abweichendes Ergebnis lieferte. Artenschutzrechtliche Konflikte sind damit nicht zu erwarten.
Die Bauzeitenbeschränkung sieht dabei vor, dass Maßnahmen und Tätigkeiten an der
Hülle bestehender Gebäude nur in den Zeiträumen von Anfang bis Ende September
und Mitte März bis Ende April j.J. begonnen werden dürfen. Sind Abweichungen von
der Bauzeitenbeschränkung unumgänglich, so ist die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit durch eine spezifische Begutachtung, zur Feststellung der tatsächlichen Belegung des Gebäudes durch Fledermäuse bzw. deren Abwesenheit, unmittelbar vor
Baubeginn durch einen qualifizierten Gutachter zu bescheinigen.
Fazit: Die Planungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand, unter Berücksichtigung der
Vermeidungsmaßnahme, artenschutzrechtlich unbedenklich.
Es wird empfohlen, unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen in einer Regenrückhalteeinrichtung zwischenzuspeichern und zur Grundstücksbewässerung zu
nutzen.
Weitergehende Vorkehrungen zum Umwelt- und Klimaschutz können (und sollten) vom
jeweiligen Vorhabenträger bei den anschließenden baulichen Maßnahmen ergriffen
werden.
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7.
Kennzeichnungen, Hinweise
Bzgl. der erhöhten Bleibelastung des Bodens ist in den BPlan „Untere Frankenstraße“
eine Kennzeichnung gem. § 9, Abs. 5, Nr. 3 BauGB aufgenommen:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nach der Karte „Bleigehalt der Böden
und Halden im Raume Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW (1986) eine
erhöhte Bleibelastung des Bodens zwischen 1.000 und mehr als 10.000 mg Blei je kg
Boden zu erwarten. Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich
der späteren Nutzung der unbebauten Flächen des Plangebietes sind daher die entsprechenden Hinweise und Auflagen der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde“ des Kreises Euskirchen für die Verwendung und Entsorgung des Bodenaushubs, die
Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung
grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen in der „Mechernich-KallerBleibelastungszone“ zu beachten. Diese können bei Bedarf auf Nachfrage übersandt
werden.
Aus den örtlichen (Schwer-)Metallvorkommen und der Historie als Bergwerks- und Metallhüttenstandort heraus liegen im Bereich Kall-Keldenich potentiell Bodenbelastungen
(geogene und anthropogene), Abbau- und Auffüllungsmaterialien, verlassene Grubenbaue, sonstige Relikte von Bergbau und Verhüttung sowie gebietsweise –formal- immer noch existierende Bergwerksfeldrechte vor. Auswirkungen von ehemaligen
bergbaulichen Tätigkeiten sind nicht auszuschließen. Dazu ist im BPlan ebenfalls eine
Kennzeichnung aufgenommen, mit Schwerpunkt nordwestlich des jetzigen Änderungsbereiches.
Vor Beginn von Baumaßnahmen wird eine Baugrunduntersuchung empfohlen.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R, gemäß der
„Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN
4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes zu beachten.
Bei evtlm. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während
der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und
die nächstgelegene Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Bei Bodeneingriffen evtl. auftretende Substanz (Bodendenkmäler), archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im
Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980
(GV. NRW S. 226, 716), geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 05.04.2005
(GV. NRW. S. 274), in der zurzeit geltenden Fassung, der Gemeinde Kall als Unterer
Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die §§ 15
(Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die
Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Bezugsquelle für DIN-Normen (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.:
030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
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Weitergehender Regelungsbedarf besteht auf BPlan-Ebene nicht; Details, wie z.B.
Baugrundgutachten, Beachtung vorhandener Leitungen, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen, Statik etc., sind bei der Ausführungsplanung zu beachten bzw. im Genehmigungsverfahren zu regeln.
Stand: Nov. 2012
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall
My /…/Begr 2. Änd Frankenstraße
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